Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge zu beachten.<br />
Verletzen Bieter diese Bestimmungen, kann dies zum<br />
Ausschluss aus dem laufenden und auch künftigen Vergabeverfahren<br />
führen und nach Vertragsschluss Vertragsstrafen<br />
und die Kündigung des Vertrags aus wichtigem<br />
Grund zur Folge haben.<br />
Mit dem LTMG folgt Baden-Württemberg dem bundesweiten<br />
Trend zur verbindlichen Vorgabe eines Mindestentgelts,<br />
das Unternehmen bei der Erbringung öffentlicher<br />
Aufträge ihren Mitarbeitern zahlen müssen. Zum einen<br />
enthält das Gesetz die – ohnehin bestehende – Verpflichtung,<br />
Arbeitnehmern die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen<br />
oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz<br />
festgelegten Löhne zu zahlen. Kern des Gesetzes ist jedoch<br />
die hierüber hinausgehende Festsetzung eines vergabespezifischen<br />
Mindestentgelts für die Beschäftigten bei<br />
der Ausführung öffentlicher Aufträge in Höhe von mindestens<br />
8,50 EUR brutto pro Stunde. Dieses Mindestentgelt<br />
ist auch dann zu zahlen, wenn allgemeinverbindliche<br />
Tarifverträge eine Vergütung der Mitarbeiter vorsehen,<br />
diese jedoch unterhalb des neuen Mindestentgelts von<br />
8,50 EUR je Stunde liegt.<br />
Die Vorgaben zum Mindestentgelt sind auch für Bieter relevant,<br />
die selbst über dem Mindestentgelt liegende Löhne<br />
bezahlen. Denn das LTMG erstreckt die Verpflichtung zur<br />
Zahlung des Mindestentgelts auch auf Nachunternehmen<br />
sowie Leihunternehmen, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung<br />
Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Darüber<br />
hinaus verpflichtet das LTMG die Bieter, mit Abgabe<br />
des Angebots auch eine Erklärung zur Zahlung des Mindestentgelts<br />
bzw. eines aufgrund allgemeinverbindlichen<br />
Tarifvertrags zu zahlenden höheren Entgelts. Der Bieter<br />
hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Nachunternehmen<br />
und Verleiher entsprechende Erklärungen vorlegen.<br />
Kommt der Auftragnehmer diesen Vorgaben nicht nach,<br />
so hat dies den Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren<br />
zur Folge.<br />
Das LTMG enthält des Weiteren auch Regelungen, die die<br />
Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts<br />
nach Vertragsschluss absichern sollen. Sowohl<br />
die beauftragten Unternehmen als auch ihre Nachunternehmen<br />
und Verleihunternehmen sind daher verpflichtet,<br />
dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung dieser<br />
Vorgaben nachzuweisen und hierzu Einsicht in geschäftliche<br />
Unterlagen, insbesondere die Entgeltabrechnungen,<br />
sowie die Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge<br />
zu gewähren. Des Weiteren werden die<br />
Auftraggeber verpflichtet, Vertragsstrafen für den Fall<br />
des Verstoßes gegen die Vorgaben des LTMG sowie ein<br />
außerordentliches Kündigungsrecht zu vereinbaren. Nicht<br />
zuletzt können öffentliche Auftraggeber im Falle einer<br />
schuldhaften Verletzung des LTMG Unternehmen für die<br />
Dauer von bis zu drei Jahren von ihren zukünftigen Auftragsvergaben<br />
ausschließen.<br />
Ob und in welchem Umfang die Vorgaben des LTMG von<br />
öffentlichen Auftraggebern konsequent umgesetzt und<br />
überprüft werden, bleibt abzuwarten. Auch ist davon<br />
auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes<br />
erst durch die Rechtsprechung abschließend bestimmt<br />
werden wird. Spannend ist insbesondere, welche Arbeitnehmer<br />
„bei der Ausführung öffentlicher Aufträge“ tätig<br />
sind.<br />
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt<br />
Fazit:<br />
Die Teilnahme an Vergabeverfahren wird durch das<br />
LTMG weiter verkompliziert. Auch Bieter, die selbst keine<br />
unter dem Mindestentgelt von 8,50 EUR/h liegenden<br />
Löhne zahlen, haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
formelle Vorgaben zu beachten und sind für die<br />
Erfüllung der Vorgaben des LTMG durch die von ihnen<br />
eingebundenen Drittunternehmen verantwortlich. Da<br />
mittlerweile die überwiegende Mehrzahl der Bundesländer<br />
– wieder – über Tariftreuegesetze verfügt, diese<br />
jedoch keine einheitlichen Vorgaben enthalten, kann<br />
eine Standardisierung der Unterlagen leider kaum erreicht<br />
werden.<br />
22 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>