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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge zu beachten.<br />

Verletzen Bieter diese Bestimmungen, kann dies zum<br />

Ausschluss aus dem laufenden und auch künftigen Vergabeverfahren<br />

führen und nach Vertragsschluss Vertragsstrafen<br />

und die Kündigung des Vertrags aus wichtigem<br />

Grund zur Folge haben.<br />

Mit dem LTMG folgt Baden-Württemberg dem bundesweiten<br />

Trend zur verbindlichen Vorgabe eines Mindestentgelts,<br />

das Unternehmen bei der Erbringung öffentlicher<br />

Aufträge ihren Mitarbeitern zahlen müssen. Zum einen<br />

enthält das Gesetz die – ohnehin bestehende – Verpflichtung,<br />

Arbeitnehmern die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen<br />

oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz<br />

festgelegten Löhne zu zahlen. Kern des Gesetzes ist jedoch<br />

die hierüber hinausgehende Festsetzung eines vergabespezifischen<br />

Mindestentgelts für die Beschäftigten bei<br />

der Ausführung öffentlicher Aufträge in Höhe von mindestens<br />

8,50 EUR brutto pro Stunde. Dieses Mindestentgelt<br />

ist auch dann zu zahlen, wenn allgemeinverbindliche<br />

Tarifverträge eine Vergütung der Mitarbeiter vorsehen,<br />

diese jedoch unterhalb des neuen Mindestentgelts von<br />

8,50 EUR je Stunde liegt.<br />

Die Vorgaben zum Mindestentgelt sind auch für Bieter relevant,<br />

die selbst über dem Mindestentgelt liegende Löhne<br />

bezahlen. Denn das LTMG erstreckt die Verpflichtung zur<br />

Zahlung des Mindestentgelts auch auf Nachunternehmen<br />

sowie Leihunternehmen, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung<br />

Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Darüber<br />

hinaus verpflichtet das LTMG die Bieter, mit Abgabe<br />

des Angebots auch eine Erklärung zur Zahlung des Mindestentgelts<br />

bzw. eines aufgrund allgemeinverbindlichen<br />

Tarifvertrags zu zahlenden höheren Entgelts. Der Bieter<br />

hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Nachunternehmen<br />

und Verleiher entsprechende Erklärungen vorlegen.<br />

Kommt der Auftragnehmer diesen Vorgaben nicht nach,<br />

so hat dies den Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren<br />

zur Folge.<br />

Das LTMG enthält des Weiteren auch Regelungen, die die<br />

Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts<br />

nach Vertragsschluss absichern sollen. Sowohl<br />

die beauftragten Unternehmen als auch ihre Nachunternehmen<br />

und Verleihunternehmen sind daher verpflichtet,<br />

dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung dieser<br />

Vorgaben nachzuweisen und hierzu Einsicht in geschäftliche<br />

Unterlagen, insbesondere die Entgeltabrechnungen,<br />

sowie die Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge<br />

zu gewähren. Des Weiteren werden die<br />

Auftraggeber verpflichtet, Vertragsstrafen für den Fall<br />

des Verstoßes gegen die Vorgaben des LTMG sowie ein<br />

außerordentliches Kündigungsrecht zu vereinbaren. Nicht<br />

zuletzt können öffentliche Auftraggeber im Falle einer<br />

schuldhaften Verletzung des LTMG Unternehmen für die<br />

Dauer von bis zu drei Jahren von ihren zukünftigen Auftragsvergaben<br />

ausschließen.<br />

Ob und in welchem Umfang die Vorgaben des LTMG von<br />

öffentlichen Auftraggebern konsequent umgesetzt und<br />

überprüft werden, bleibt abzuwarten. Auch ist davon<br />

auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes<br />

erst durch die Rechtsprechung abschließend bestimmt<br />

werden wird. Spannend ist insbesondere, welche Arbeitnehmer<br />

„bei der Ausführung öffentlicher Aufträge“ tätig<br />

sind.<br />

Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt<br />

Fazit:<br />

Die Teilnahme an Vergabeverfahren wird durch das<br />

LTMG weiter verkompliziert. Auch Bieter, die selbst keine<br />

unter dem Mindestentgelt von 8,50 EUR/h liegenden<br />

Löhne zahlen, haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />

formelle Vorgaben zu beachten und sind für die<br />

Erfüllung der Vorgaben des LTMG durch die von ihnen<br />

eingebundenen Drittunternehmen verantwortlich. Da<br />

mittlerweile die überwiegende Mehrzahl der Bundesländer<br />

– wieder – über Tariftreuegesetze verfügt, diese<br />

jedoch keine einheitlichen Vorgaben enthalten, kann<br />

eine Standardisierung der Unterlagen leider kaum erreicht<br />

werden.<br />

22 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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