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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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Immobilienrecht<br />

Besserer Verbraucherschutz vor übereilten Immobilienkäufen?<br />

Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes<br />

im notariellen Beurkundungsverfahren auf den Immobilienhandel<br />

Bereits im Jahr 2002 wurde vom Gesetzgeber zur Stärkung<br />

des Verbraucherschutzes eingeführt, dass bei einem Immobilienkaufvertrag<br />

zwischen einem Unternehmer und<br />

einem Verbraucher der beabsichtigte Vertragstext für den<br />

Immobilienkauf einschließlich aller vertragsrelevanten Unterlagen<br />

zwei Wochen vor der Beurkundung des Kaufvertrages<br />

ausgehändigt werden muss. In Zukunft muss nun<br />

die Aushändigung der Unterlagen ausschließlich durch<br />

den später beurkundenden Notar oder dessen „Sozius“<br />

erfolgen.<br />

Ziel des Gesetzgebers im Jahr 2002 war es, den Verbraucher<br />

bei Immobiliengeschäften vor Übereilung und Überrumpelung<br />

zu schützen. Aufgrund der Komplexität eines<br />

Immobilienkaufvertrages sollte dem Verbraucher ausreichend<br />

Zeit zur Verfügung stehen, sich mit dem Vertragswerk<br />

auseinanderzusetzen, sachverständigen Rat Dritter<br />

einzuholen und Finanzierungsfragen ohne Entscheidungsdruck<br />

klären zu können. Dadurch sollte der Verbraucher<br />

auch die Möglichkeit haben, im Beurkundungstermin dem<br />

Notar die für ihn wichtigen Fragen stellen zu können.<br />

Grund für die erneute Verschärfung dieser Regeln sind die<br />

sog. Schrottimmobilienfälle. Seit 2011 häuften sich die<br />

Berichte und Beschwerden von Verbrauchern, in denen<br />

systematisch minderwertige Immobilien als Vermögensanlage<br />

oder Altersvorsorge an Verbraucher verkauft wurden.<br />

Hierbei hat der Unternehmer oft überraschend und unter<br />

Vorspiegelung eines kurzfristigen Entscheidungsdrucks<br />

zum Abschluss eines Kaufvertrages gedrängt. In einigen<br />

Fällen ist es vorgekommen, dass Verbraucher auf Veranlassung<br />

des Unternehmers dem beurkundenden Notar hinsichtlich<br />

der Frage, ob ihm der beabsichtigte Vertragstext<br />

zwei Wochen zur Prüfung vorlag, eine unwahre Antwort<br />

gegeben haben, um eine sofortige Beurkundung zu erreichen.<br />

In der bisherigen Praxis wurde häufig der beabsichtigte<br />

Vertragstext vom Notar entworfen und dem Unternehmer<br />

überlassen, der dann dem von ihm ausgewählten Kaufinteressenten<br />

(dem Verbraucher) den Vertragsentwurf aushändigte.<br />

Der Notar hatte lediglich durch Befragung des<br />

Verbrauchers dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher<br />

der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen<br />

vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden war.<br />

Aufgrund der Gesetzesänderungen ist diese Vorgehensweise<br />

künftig nicht mehr möglich. Nunmehr muss ausschließlich<br />

der später beurkundende Notar dem Verbraucher den<br />

beabsichtigten Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung<br />

zur Verfügung stellen. Dies gilt wohl auch dann,<br />

wenn nicht der Notar, sondern der rechtliche Berater des<br />

Verkäufers den Kaufvertragsentwurf erstellt hat. Auch<br />

sind die sowieso nur in wenigen Ausnahmefällen zulässigen<br />

Gründe für das Unterschreiten der Zwei-Wochen-Frist<br />

nunmehr im Einzelfall in der Urkunde explizit anzugeben.<br />

Wird der gewünschte Verbraucherschutz<br />

durch die Änderungen im BeurkG und in<br />

der Bundesnotarordnung tatsächlich erreicht?<br />

Durch die Dokumentationspflicht der Gründe für das Unterschreiten<br />

der Zwei-Wochen-Frist, die von vielen Notaren<br />

bereits heute praktiziert wird, wird in jedem Fall erreicht,<br />

dass dem Verbraucher durch das Verlesen dieser Gründe<br />

bei der Beurkundung deutlich vor Augen geführt wird,<br />

dass und aus welchen Gründen von der ihn schützenden<br />

Regelfrist abgewichen wird. Damit kann die Gefahr unzutreffender<br />

Angaben durch den Verbraucher nicht ausge-<br />

16 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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