DER GESCHÄFTSBERICHT 2002. - Oerlikon Barmag
DER GESCHÄFTSBERICHT 2002. - Oerlikon Barmag
DER GESCHÄFTSBERICHT 2002. - Oerlikon Barmag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
eigenen Aktien ruhen, solange sie sich unter der Kontrolle der<br />
Saurer AG oder ihrer Tochtergesellschaften befinden.<br />
Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch<br />
schriftliche Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten<br />
Aktionär vertreten lassen.<br />
6.2 Statutarische Quoren. Die Generalversammlung ist unter<br />
Vorbehalt anders lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen<br />
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />
Aktionäre oder das vertretene Aktienkapital.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei<br />
Drittel der vertretenen Aktienstimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich<br />
für<br />
> die Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />
> die Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />
> die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien<br />
(Vinkulierung);<br />
> eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />
> die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder<br />
zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen<br />
Vorteilen;<br />
> die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes oder<br />
des Vorwegzeichnungsrechtes;<br />
> die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />
> die Auflösung der Gesellschaft.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel<br />
des gesamten Aktienkapitals auf sich vereinigt, ist erforderlich für<br />
> die Änderung oder die Aufhebung der Meldepflicht für die Beteiligung<br />
an der Gesellschaft und der Pflicht zur Unterbreitung<br />
eines öffentlichen Kaufangebotes;<br />
> die Änderung oder Aufhebung der Bestimmung über die Mindest-<br />
und die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates<br />
und über die Staffelung der Amtsdauer sowie die Abwahl einer<br />
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, wenn der Antrag<br />
von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe ausgeht<br />
oder unterstützt wird, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung<br />
(siehe 2.6) oder der Pflicht zur Unterbreitung eines<br />
öffentlichen Kaufangebotes nicht nachgekommen ist.<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung<br />
zur Generalversammlung erfolgt mindestens zwanzig Tage vor<br />
dem Versammlungstag rechtswirksam durch einmalige Bekanntmachung<br />
im Publikationsorgan der Gesellschaft («schweizerisches<br />
Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet überdies<br />
an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und Nutzniesser<br />
von Aktien eine briefliche Einladung.<br />
6.4 Traktandierung. In der Einladung zur Generalversammlung<br />
sind alle Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates<br />
und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die<br />
Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung<br />
eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung<br />
aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten<br />
Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst<br />
werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen<br />
Generalversammlung oder auf Durchführung einer<br />
Sonderprüfung.<br />
Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten,<br />
können für eine einzuberufende Generalversammlung die<br />
Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das<br />
Begehren ist schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände<br />
und der Anträge spätestens zwanzig Tage vor Erlass der<br />
Einladung zu stellen.<br />
6.5 Eintragungen im Aktienbuch. Die Gesellschaft führt ein<br />
Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien<br />
eingetragen werden.<br />
Ab Erlass der Einladung zur Generalversammlung bis zum Tage<br />
nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch<br />
und Neuausgaben von Einwegzertifikaten vorgenommen.<br />
7. KONTROLLWECHSEL UND<br />
ABWEHRMASSNAHMEN.<br />
7.1 Angebotspflicht. Wenn ein Investor eine Beteiligung von<br />
331 ⁄3% des Aktienkapitals und der Stimmrechte erreicht, besteht<br />
die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots.<br />
7.2 Kontrollwechselklauseln. Im Fall eines Kontrollwechsels<br />
besteht für einige Führungskräfte eine Kontrollwechselklausel,<br />
welche die vertragliche Abgangsfrist von 12 Monaten um 6<br />
Monate verlängert. Abgangsfristen für Führungskräfte können in<br />
Italien aufgrund gesetzlicher Vorschriften bis 24 Monate sein.<br />
8. REVISIONSSTELLE.<br />
Corporate Governance.<br />
8.1 Dauer des Mandats und Amtsdauer des Leitenden Revisors.<br />
Der Konzernprüfer PricewaterhouseCoopers AG, St. Gallen,<br />
wurde erstmals im Geschäftsjahr 1990 als Konzernprüfer gewählt.<br />
Der Leitende Revisor, Herr Urs Honegger, ist seit dem Geschäftsjahr<br />
1996 für das Mandat verantwortlich. Aufgrund der<br />
Rotationsregeln für Leitende Revisoren wird Herr Honegger die<br />
Mandatsbetreuung nach der Generalversammlung am 14. Mai<br />
2003 einem anderen Partner der PricewaterhouseCoopers weitergeben.<br />
8.2 Revisionshonorar. Die Summe der Honorare für die Wirtschaftsprüfungsleistungen<br />
durch PricewaterhouseCoopers beläuft<br />
sich weltweit für das Geschäftsjahr 2002 auf CHF 1 875 000.<br />
Die Honorare für Wirtschaftsprüfungsleistungen durch andere<br />
65