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DER GESCHÄFTSBERICHT 2002. - Oerlikon Barmag

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eigenen Aktien ruhen, solange sie sich unter der Kontrolle der<br />

Saurer AG oder ihrer Tochtergesellschaften befinden.<br />

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch<br />

schriftliche Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten<br />

Aktionär vertreten lassen.<br />

6.2 Statutarische Quoren. Die Generalversammlung ist unter<br />

Vorbehalt anders lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen<br />

beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

Aktionäre oder das vertretene Aktienkapital.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei<br />

Drittel der vertretenen Aktienstimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich<br />

für<br />

> die Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />

> die Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />

> die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien<br />

(Vinkulierung);<br />

> eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />

> die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder<br />

zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen<br />

Vorteilen;<br />

> die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes oder<br />

des Vorwegzeichnungsrechtes;<br />

> die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />

> die Auflösung der Gesellschaft.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel<br />

des gesamten Aktienkapitals auf sich vereinigt, ist erforderlich für<br />

> die Änderung oder die Aufhebung der Meldepflicht für die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft und der Pflicht zur Unterbreitung<br />

eines öffentlichen Kaufangebotes;<br />

> die Änderung oder Aufhebung der Bestimmung über die Mindest-<br />

und die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

und über die Staffelung der Amtsdauer sowie die Abwahl einer<br />

Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, wenn der Antrag<br />

von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe ausgeht<br />

oder unterstützt wird, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung<br />

(siehe 2.6) oder der Pflicht zur Unterbreitung eines<br />

öffentlichen Kaufangebotes nicht nachgekommen ist.<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung<br />

zur Generalversammlung erfolgt mindestens zwanzig Tage vor<br />

dem Versammlungstag rechtswirksam durch einmalige Bekanntmachung<br />

im Publikationsorgan der Gesellschaft («schweizerisches<br />

Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet überdies<br />

an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und Nutzniesser<br />

von Aktien eine briefliche Einladung.<br />

6.4 Traktandierung. In der Einladung zur Generalversammlung<br />

sind alle Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates<br />

und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die<br />

Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung<br />

eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung<br />

aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten<br />

Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst<br />

werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen<br />

Generalversammlung oder auf Durchführung einer<br />

Sonderprüfung.<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten,<br />

können für eine einzuberufende Generalversammlung die<br />

Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das<br />

Begehren ist schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände<br />

und der Anträge spätestens zwanzig Tage vor Erlass der<br />

Einladung zu stellen.<br />

6.5 Eintragungen im Aktienbuch. Die Gesellschaft führt ein<br />

Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien<br />

eingetragen werden.<br />

Ab Erlass der Einladung zur Generalversammlung bis zum Tage<br />

nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch<br />

und Neuausgaben von Einwegzertifikaten vorgenommen.<br />

7. KONTROLLWECHSEL UND<br />

ABWEHRMASSNAHMEN.<br />

7.1 Angebotspflicht. Wenn ein Investor eine Beteiligung von<br />

331 ⁄3% des Aktienkapitals und der Stimmrechte erreicht, besteht<br />

die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots.<br />

7.2 Kontrollwechselklauseln. Im Fall eines Kontrollwechsels<br />

besteht für einige Führungskräfte eine Kontrollwechselklausel,<br />

welche die vertragliche Abgangsfrist von 12 Monaten um 6<br />

Monate verlängert. Abgangsfristen für Führungskräfte können in<br />

Italien aufgrund gesetzlicher Vorschriften bis 24 Monate sein.<br />

8. REVISIONSSTELLE.<br />

Corporate Governance.<br />

8.1 Dauer des Mandats und Amtsdauer des Leitenden Revisors.<br />

Der Konzernprüfer PricewaterhouseCoopers AG, St. Gallen,<br />

wurde erstmals im Geschäftsjahr 1990 als Konzernprüfer gewählt.<br />

Der Leitende Revisor, Herr Urs Honegger, ist seit dem Geschäftsjahr<br />

1996 für das Mandat verantwortlich. Aufgrund der<br />

Rotationsregeln für Leitende Revisoren wird Herr Honegger die<br />

Mandatsbetreuung nach der Generalversammlung am 14. Mai<br />

2003 einem anderen Partner der PricewaterhouseCoopers weitergeben.<br />

8.2 Revisionshonorar. Die Summe der Honorare für die Wirtschaftsprüfungsleistungen<br />

durch PricewaterhouseCoopers beläuft<br />

sich weltweit für das Geschäftsjahr 2002 auf CHF 1 875 000.<br />

Die Honorare für Wirtschaftsprüfungsleistungen durch andere<br />

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