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Jahrgang 35 Donnerstag, den 3. September 2009 Nummer 09

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Fre<strong>den</strong> – 5 – Nr. <strong>09</strong>/<strong>20<strong>09</strong></strong><br />

a) die Bewilligung von Ausgaben, die im Finanz- und Wirtschaftsplan<br />

nicht vorgesehen sind<br />

b) die Bestellung des Abschlussprüfers, sofem erforderlich:<br />

Wenn Geschäfte, über die der Betriebsausschuss zu beschließen hat,<br />

keinen Aufschub dul<strong>den</strong> und eine unverzügliche Beschlussfassung des<br />

Betriebsausschusses nicht möglich ist, darf die Betriebsleitung mit Zustimmung<br />

des Samtgemeindebürgermeisters selbstständig handeln. Die<br />

Gründe für die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem<br />

Betriebssausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben.<br />

(4) Der Betriebsausschuss berät über <strong>den</strong> Wirtschafls- und Finanzplan<br />

(§§ 11, 15 EigBetrVO) sowie über die Aufnahme von Krediten und Hingabe<br />

von Darlehen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von<br />

Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und Gewährschaften, Erwerb, Belastung<br />

und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten. Er bereitet die Beschlüsse des Samtgemeindeausschusses<br />

und des Samtgemeinderates vor.<br />

§ 5<br />

Wirtschaftsplan, Finanzplan<br />

(1) Der Wirtschaftsplan (§ 11 EigBetrVO) ist rechtzeitig vom Betriebsleiter<br />

aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit<br />

dem Beratungsergebnis an <strong>den</strong> Samtgemeinderat zur ßeschlussfassung<br />

weiterleitet.<br />

(2) Der Betriebsleiter stellt <strong>den</strong> Finanzplan (§ 15 EigBetrVO) auf und legt<br />

ihn gleichzeitig mit dem Wirtschaftsplan dem Betriebsausschuss vor. Der<br />

Finanzplan ist dem Samtgemeinderat zur Kenntnis zu geben.<br />

§ 6<br />

Kassen- und Kreditbedarf<br />

(1) Für die Sonderkasse des Wasserwerkes gelten die Vorschriften der<br />

Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) vom 22. Dezember<br />

2005 (Nds. GVBl. S. 458) soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Die Kassenaufsicht führt der Samtgemeindebürgermeister.<br />

§ 7<br />

Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form<br />

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Betriebssatzung in männlicher<br />

Form bezeichnet sind, wer<strong>den</strong> im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils<br />

zutreffen<strong>den</strong> weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Die Betriebssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Wasserwerkes der Samtgemeinde<br />

Fre<strong>den</strong> (Leine) vom 12. Dezember 2007 außer Kraft.<br />

Fre<strong>den</strong> (Leine), <strong>den</strong> 20. August <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

die Ausgaben 24.900 - 6.900 € 18.000 €<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der<br />

bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 Euro um 7.000 Euro erhöht und<br />

damit auf 7.000 Euro festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen wer<strong>den</strong> nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Der bisherige Höchstbetrag bis zum dem Liquiditätskredite aufgenommen<br />

wer<strong>den</strong> dürfen, wird nicht verändert.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern wer<strong>den</strong> nicht geändert.<br />

Landwehr, <strong>den</strong> 24. Juni <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung<br />

Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />

<strong>20<strong>09</strong></strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die nach <strong>den</strong> §§ 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 NGO erforderliche Genehmigung<br />

ist durch <strong>den</strong> Landkreis Hildesheim am 18.8.<strong>20<strong>09</strong></strong> unter Az.: (910)<br />

14/10 erteilt wor<strong>den</strong>.<br />

Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO<br />

vom 0<strong>3.</strong><strong>09</strong>.<strong>09</strong> bis 11.<strong>09</strong>.<strong>09</strong><br />

zur Einsichtnahme während der Dienststun<strong>den</strong><br />

im Rathaus der Samtgemeinde Fre<strong>den</strong> (Leine), Am Schillerplatz 4.<br />

Zimmer-Nr. 17. 31084 Fre<strong>den</strong> (Leine)<br />

öffentlich aus.<br />

Fre<strong>den</strong> (Leine), <strong>den</strong> 25.08.<strong>20<strong>09</strong></strong><br />

A 118<br />

I. Nachtragshaushaltssatzung<br />

der Gemeinde Landwehr<br />

für das Haushaltsjahr <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

Aufgrund des § 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der<br />

Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nieders. GVBl. S. 473), hat der Rat der<br />

Gemeinde Landwehr in der Sitzung am 24. Juni <strong>20<strong>09</strong></strong> folgende I. Nachtragshaushaltssatzung<br />

für das Haushaltsjahr <strong>20<strong>09</strong></strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Mit dem Nachtragshaushaltsplan wer<strong>den</strong><br />

erhöht ver- und damit der<br />

mindert<br />

Gesamtbetrag des<br />

Haushaltsplanes<br />

einschl. der Nachträge<br />

um um gegenüber nunmehr<br />

bisher festgesetzt<br />

auf<br />

______________________________________<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

die Einnahmen - - 292.900 € 292.900 €<br />

die Ausgaben - - 469.900 € 469.900 €<br />

im Vermögenshaushalt<br />

die Einnahmen 24.900 - 6.900 € 18.000 €<br />

A 119<br />

Bekanntmachung der Gemeindebehörde<br />

über das Recht auf Einsicht<br />

in das Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />

von Wahlscheinen für die Wahl zum<br />

Deutschen Bundestag am 27. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der<br />

Samtgemeinde Fre<strong>den</strong> (Leine)<br />

wird in der Zeit vom 7. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong> bis 11. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten 1 )<br />

Montag - Freitag von 8.30 - 12.00 Uhr im Rathaus Fre<strong>den</strong> (Leine),<br />

Zimmer 6 2 )<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte<br />

kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner<br />

Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern<br />

ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten<br />

von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen<br />

überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus <strong>den</strong>en<br />

sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />

ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />

der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister<br />

ein Sperrvermerk gemäß <strong>den</strong> § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />

entsprechen<strong>den</strong> Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />

eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3 )

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