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Jahrgang 35 Donnerstag, den 3. September 2009 Nummer 09

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Fre<strong>den</strong> – 6 – Nr. <strong>09</strong>/<strong>20<strong>09</strong></strong><br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder<br />

einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält,<br />

kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,<br />

spätestens am 11. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong> bis 12.00 Uhr bei der Gemeindebehörde<br />

4 )<br />

Fre<strong>den</strong> (Leine), Am Schillerplatz 4, Zimmer 6<br />

Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift<br />

eingelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten<br />

bis spätestens zum 6. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong> eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt<br />

zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,<br />

wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht<br />

ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

wer<strong>den</strong> und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />

beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis<br />

49, Hildesheim<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)<br />

dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschul<strong>den</strong> die Antragsfrist<br />

auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1<br />

der Bundeswahlordnung (bis zum 6. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong>) oder die<br />

Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1<br />

der Bundeswahlordnung (bis zum 11. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong>) versäumt<br />

hat.<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf<br />

der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder<br />

der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundes-wahlordnuno<br />

entstan<strong>den</strong> ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wor<strong>den</strong><br />

und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />

zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Wahlberechtigten bis zum 25. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong>, 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />

mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des<br />

Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />

möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,<br />

gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />

Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der<br />

Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt wer<strong>den</strong>.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können<br />

aus <strong>den</strong> unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Grün<strong>den</strong><br />

<strong>den</strong> Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum<br />

Wahltage. 15.00 Uhr. stellen.<br />

Wer <strong>den</strong> Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer<br />

schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein<br />

behinderter. Wahlberechtigter kann sich bei der Antrag Stellung der<br />

Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte<br />

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusen<strong>den</strong><br />

ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen<br />

ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme<br />

der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier<br />

Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor<br />

Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen<br />

hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler <strong>den</strong> Wahlbrief mit dem Stimmzettel<br />

und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absen<strong>den</strong>,<br />

dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00<br />

Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere<br />

Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der<br />

auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne<br />

besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post<br />

AG 5 ) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf <strong>den</strong> Wahlbrief<br />

angegebenen Stelle abgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

1)<br />

Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben<br />

2)<br />

Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen<br />

zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die <strong>Nummer</strong>n der Wahlbezirke<br />

angeben.<br />

3)<br />

Nicht Zutreffendes streichen<br />

4)<br />

Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben<br />

5)<br />

Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes<br />

Postunternehmen einsetzen<br />

A 120<br />

Baum- und Strauchschnittaktion<br />

im Herbst <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

Auch in diesem Herbst wird der Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim<br />

(ZAH) wieder bis zu 3 cbm Baum- und Strauchschnitt kostenlos<br />

entsorgen.<br />

Die Annahme erfolgt auf dem Baubetriebshof der Samtgemeinde Fre<strong>den</strong><br />

(Leine) an der Feuerwehrzentrale<br />

am Samstag, 17. Oktober <strong>20<strong>09</strong></strong>,<br />

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 1<strong>3.</strong>00 Uhr.<br />

Es wer<strong>den</strong> bis zu 3 cbm Baum- und Strauchschnitt angenommen.<br />

Der Baum- und Strauchschnitt darf nicht länger als 2 m sein. Er muss<br />

mit Naturfasern gebündelt sein. Es wer<strong>den</strong> weder Rasenschnitt, noch<br />

Laub oder sonstiger Bioabfall mitgenommen. Für Bürgerinnen und Bürger,<br />

die das Schnittmaterial nicht anliefern können, besteht zum Annahmetag<br />

in der Samtgemeinde Fre<strong>den</strong> (Leine) die Möglichkeit, gegen eine<br />

Gebühr von 23,80 Euro <strong>den</strong> Baum- und Strauchschnitt bis zu 3 cbm gebündelt<br />

vor dem Grundstück abholen zu lassen.<br />

Bitte rufen Sie für diesen Service 3 Tage vor Abholung beim ZAH, Tel.:<br />

05064/9395-23 oder 05064/9395-21 an.<br />

Außerhalb des vorgenannten Termins besteht für die Bürgerinnen und<br />

Bürger des Landkreises Hildesheim vom 06.10. bis 18.10.2008 die Möglichkeit,<br />

<strong>den</strong> Strauchschnitt im Kompostwerk der Firma Tönsmeier, Ruscheplatenstraße<br />

25, Hildesheim am Hafen, zu <strong>den</strong> genannten Öffnungszeiten<br />

kostenlos anzuliefern.<br />

Montag bis Mittwoch 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

<strong>Donnerstag</strong> 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />

Freitag, 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

Samstag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Für weitere Fragen steht der ZAH unter <strong>den</strong> genannten Telefonnummern<br />

zur Verfügung.<br />

A 121<br />

Hinweise zur Eintragung<br />

in das Wählerverzeichnis zur<br />

Bundestagswahl am 27. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

In Deutschland findet die Wahl zum Deutschen Bundestag am Sonntag,<br />

dem 27. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong> statt. Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00<br />

Uhr geöffnet.<br />

Grundsätzlich ist zum Deutschen Bundestag in Deutschland nur wahlberechtigt,<br />

wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten - also mindestens<br />

seit dem 27. Juni <strong>20<strong>09</strong></strong> - seinen Wohnsitz in Deutschland hat.<br />

Maßgeblich ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Daher<br />

ist bei einem Umzug Folgendes zu beachten:<br />

1. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?<br />

• Anmeldung vor dem 24. August <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

Sie wer<strong>den</strong> automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen<br />

Wahlbezirks eingetragen.<br />

• Anmeldung vom 24. August <strong>20<strong>09</strong></strong> bis 6. <strong>September</strong> <strong>20<strong>09</strong></strong><br />

Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen<br />

und können dort Briefwahlunterlagen anfordern: Auf<br />

Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres<br />

neuen Wohnortes eingetragen wer<strong>den</strong> (verbun<strong>den</strong> mit einer<br />

Streichung in der Fortzugsgemeinde).<br />

• Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vor<br />

dem 24. August <strong>20<strong>09</strong></strong>

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