Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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naler Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG zu untersuchen (1.). Andererseits<br />
können auch dem einfachen Gesetzesrecht, namentlich § 46 EnWG vorausliegende<br />
Einschränkungen des gemeindlichen Spielraums bestehen; solche möglicherweise<br />
beschränkende Vorgaben können sich aus dem Europäischen Unionsrecht sowie auf<br />
verfassungsrechtlicher Ebene aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (2.).<br />
1. Gewährleistung gemeindlicher Gestaltungsspielräume durch die Garantie<br />
kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG)<br />
Die Stellung der Kommunen in der leitungsgebundenen Versorgung der Einwohner,<br />
insbesondere der Versorgung mit Energie, ist in Deutschland verfassungsrechtlich<br />
fundiert. Sie findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Garantie kommunaler<br />
Selbstverwaltung, die in Art. 28 Abs. 2 GG sowie den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen<br />
Garantien verbürgt ist.<br />
a. Garantie eigenverantwortlicher Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft<br />
aa. Gemeindlicher Aufgabenkreis<br />
Mit Blick auf die gemeindliche Aufgabenwahrnehmung garantiert Art. 28 Abs. 2 S. 1<br />
GG den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Regelung der Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft und damit den Zugriff auf die Aufgaben ihres örtlichen<br />
Wirkungskreises.<br />
Das bedeutet zunächst die Garantie eines bestimmten Kreises <strong>–</strong> von den überörtlichen<br />
und namentlich staatlichen Aufgaben abzugrenzender <strong>–</strong> gemeindlicher Aufgaben,<br />
die als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umschrieben werden. Nach<br />
dem grundlegenden Rastede-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind hiervon<br />
erfasst „diejenigen Bedürfnisse, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf<br />
sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindebürgern gerade als solchen<br />
gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in<br />
der (politischen) Gemeinde betreffen".<br />
BVerfGE 79, 127 (151 f.).<br />
Dem Gesetzgeber wird bei der Qualifizierung einer Aufgabe als örtlich bzw. gemeindlich<br />
ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum<br />
zugestanden.<br />
BVerfGE 79, 127 (153 f.).