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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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25<br />

Streitig wird die materiellrechtliche Bindung der Gemeinde dadurch, dass in der jüngeren<br />

Spruchpraxis und Literatur der Versuch unternommen wird, die für eine diskriminierungsfreie<br />

Konzessionsvergabe zulässigen sachgerechten Gründe weiter<br />

einzuengen. Diesen Ansätzen zu einer Verengung gemeindlicher Auswahlfreiheit<br />

soll im Folgenden nachgegangen werden.<br />

aa. Beschränkung auf netzbezogene Kriterien?<br />

Auch bereits vor dem Inkrafttreten des § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG und unabhängig von<br />

diesem ist unter der Geltung des EnWG 2005 angenommen worden, dass die Gemeinde<br />

ihrer Auswahlentscheidung allein netzbezogene Kriterien zugrunde legen<br />

dürfe.<br />

Vgl. etwa Bundeskartellamt/Bundesnetzagentur, Gemeinsamer Leitfaden,<br />

Tz. 23: „Zulässige Auswahlkriterien müssen einen sachlichen Bezug zur<br />

Konzession oder zum <strong>Netz</strong> aufweisen ...“; Büdenbender, Materiellrechtliche<br />

Entscheidungskriterien, S. 35.<br />

Diese Annahme geht zunächst <strong>–</strong> schon mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG <strong>–</strong> richtig davon<br />

aus, dass die Kommunen <strong>–</strong> anders als private Unternehmen, die jedenfalls<br />

grundsätzlich ihre Gründe für die Vertragspartnerwahl nicht offenlegen müssen und<br />

auch sachfremde Erwägungen zugrunde legen dürfen <strong>–</strong> die Wahl ihres Vertragspartners<br />

auf sachlich einleuchtende Gründe stützen müssen.<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S.33.<br />

Sie geht weiter insbesondere auf Grund der Entflechtungsvorschriften (§§ 6 ff.<br />

EnWG) und des in § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG definierten zulässigen Gegenstands des<br />

Konzessionsvertrags davon aus, dass das EnWG streng zwischen <strong>Netz</strong>betrieb einerseits<br />

und Energieerzeugung und -lieferung andererseits unterscheidet. Die entscheidende<br />

Frage ist jedoch, ob deshalb nur solche Gründe sachlich einleuchtende Gründe<br />

sind, die netzbezogene Gründe sind.<br />

In einer engen, negativ ausgrenzenden Bedeutung ist der These vom notwendigen<br />

<strong>Netz</strong>bezug der Auswahlkriterien nicht zu widersprechen. Denn die Annahme, dass<br />

alle mit dem Vertragsgegenstand nicht vereinbaren Entscheidungskriterien, Motive<br />

oder Ziele, da sie vom Vertragspartner gar nicht verfolgt werden könnten, unzulässig<br />

sind,<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 35.<br />

ist im Ausgangspunkt zutreffend. Die Zugrundelegung von Kriterien, die der Bewerber<br />

gar nicht erfüllen kann bzw. darf, z.B. das Abhängigmachen der Auswahlentscheidung<br />

von explizit erzeugungs- oder vertriebsbezogenen Zusagen,

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