Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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fen, bestritten und gefordert, die Kriterien müssten aus Rechtsgründen so gefasst<br />
sein, dass über die Konzessionierung eines eigenen oder eines fremden Unternehmens<br />
eine wettbewerbliche Vergabe nach gleichen Leistungskriterien entscheidet.<br />
(1) Zulässigkeit und energiewirtschaftsrechtliche Anerkennung des <strong>Netz</strong>betriebs durch ein<br />
gemeindeeigenes Unternehmen<br />
Diese Position wird zunächst zu Unrecht mit dem Argument untermauert, das Gesetz,<br />
d.h. hier § 46 Abs. 1 und 2 EnWG, gehe „davon aus, dass Verlegung und Betrieb<br />
von Leitungen Sache eines <strong>Netz</strong>betreibers sind, während sich der Beitrag der<br />
Gemeinde darauf beschränkt, hierfür ihre Wege zur Verfügung zu stellen. Davon,<br />
dass die Gemeinde auch selbst Leitungen verlegen oder betreiben könnten, ist dort<br />
nicht die Rede.“<br />
OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12, Tz. 92; Urt. v. 22.<br />
Nov. 2012, 16 U (Kart) 22/12, Tz. 115 (beide zitiert nach juris).<br />
Wenn damit die Zulässigkeit oder auch nur die energiewirtschaftsrechtliche Anerkennung<br />
der Möglichkeit eines gemeindeeigenen <strong>Netz</strong>betriebs in Frage gestellt werden<br />
soll, ist das eklatant unzutreffend.<br />
Dies ergibt sich schon aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 28<br />
Abs. 2 GG. Sie garantiert den Gemeinden nicht nur die Wahrnehmung ihrer Verantwortung<br />
für die Energieversorgung des Gemeindegebiets durch den Konzessionsvertrag,<br />
Vgl. oben unter B. I. 1. b. bb.<br />
sondern auch das Recht zur eigenen kommunalwirtschaftlichen Betätigung, auch und<br />
gerade in der Energieversorgung.<br />
Vgl. nur BVerwGE 98, 273 (275); RhPfVerfGH, NVwZ 2000, 801 (803);<br />
Britz, in: Schneider/Theobald (Hrsg.), Recht der Energiewirtschaft, 3. Aufl.<br />
2011, § 5 Rn. 47 f.<br />
Grenzen dieses Rechts zur kommunalwirtschaftlichen Betätigung ergeben sich aus<br />
den jeweiligen Kommunalwirtschaftsrechten der Länder, die freilich in Reaktion auf<br />
die Liberalisierung teilweise gerade die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der<br />
Energieversorgung privilegieren.<br />
Vgl. etwa § 107a GO NRW.