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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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fen, bestritten und gefordert, die Kriterien müssten aus Rechtsgründen so gefasst<br />

sein, dass über die Konzessionierung eines eigenen oder eines fremden Unternehmens<br />

eine wettbewerbliche Vergabe nach gleichen Leistungskriterien entscheidet.<br />

(1) Zulässigkeit und energiewirtschaftsrechtliche Anerkennung des <strong>Netz</strong>betriebs durch ein<br />

gemeindeeigenes Unternehmen<br />

Diese Position wird zunächst zu Unrecht mit dem Argument untermauert, das Gesetz,<br />

d.h. hier § 46 Abs. 1 und 2 EnWG, gehe „davon aus, dass Verlegung und Betrieb<br />

von Leitungen Sache eines <strong>Netz</strong>betreibers sind, während sich der Beitrag der<br />

Gemeinde darauf beschränkt, hierfür ihre Wege zur Verfügung zu stellen. Davon,<br />

dass die Gemeinde auch selbst Leitungen verlegen oder betreiben könnten, ist dort<br />

nicht die Rede.“<br />

OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12, Tz. 92; Urt. v. 22.<br />

Nov. 2012, 16 U (Kart) 22/12, Tz. 115 (beide zitiert nach juris).<br />

Wenn damit die Zulässigkeit oder auch nur die energiewirtschaftsrechtliche Anerkennung<br />

der Möglichkeit eines gemeindeeigenen <strong>Netz</strong>betriebs in Frage gestellt werden<br />

soll, ist das eklatant unzutreffend.<br />

Dies ergibt sich schon aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 28<br />

Abs. 2 GG. Sie garantiert den Gemeinden nicht nur die Wahrnehmung ihrer Verantwortung<br />

für die Energieversorgung des Gemeindegebiets durch den Konzessionsvertrag,<br />

Vgl. oben unter B. I. 1. b. bb.<br />

sondern auch das Recht zur eigenen kommunalwirtschaftlichen Betätigung, auch und<br />

gerade in der Energieversorgung.<br />

Vgl. nur BVerwGE 98, 273 (275); RhPfVerfGH, NVwZ 2000, 801 (803);<br />

Britz, in: Schneider/Theobald (Hrsg.), Recht der Energiewirtschaft, 3. Aufl.<br />

2011, § 5 Rn. 47 f.<br />

Grenzen dieses Rechts zur kommunalwirtschaftlichen Betätigung ergeben sich aus<br />

den jeweiligen Kommunalwirtschaftsrechten der Länder, die freilich in Reaktion auf<br />

die Liberalisierung teilweise gerade die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der<br />

Energieversorgung privilegieren.<br />

Vgl. etwa § 107a GO NRW.

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