Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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cc. Effizienz als maßgebliches Kriterium<br />
Mitunter wird die Bindung an die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG noch verengt und zugespitzt,<br />
indem eines dieser Ziele, die Effizienz des <strong>Netz</strong>betriebs durch das Energieversorgungsunternehmen,<br />
als das maßgebliche Kriterium herausgehoben wird,<br />
Vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12, Tz. 107, 110;<br />
Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 22/12, Tz. 128 (beide zitiert nach juris),<br />
Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 47: „Liegen keine<br />
besonderen Gründe des Einzelfalls vor, ist die kommunale Entscheidung<br />
… nur dann sachgerecht, wenn sie sich maßgeblich an den bisherigen gezeigten<br />
Leistungen im <strong>Netz</strong>betrieb orientiert.“<br />
wobei teilweise angenommen wird, diese Effizienz werde durch die von der Bundesnetzagentur<br />
im Rahmen der Anreizregulierung ermittelten Effizienzwerte bestimmt.<br />
Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 47.<br />
Zwar soll die Gemeinde auch andere (der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten) Ziele berücksichtigen<br />
dürfen, doch soll dem Effizienzziel „überragende Bedeutung“ zukommen.<br />
Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 49.<br />
Eine Entscheidungsfreiheit der Gemeinde soll (nur) bei gleichwertigen oder zumindest<br />
nahezu gleichwertigen <strong>Netz</strong>betreiberleistungen<br />
bestehen.<br />
Vgl. Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 64: „Die<br />
Gemeinde ist daher befugt, geringfügige Leistungsunterschiede, z.B. zwischen<br />
einer Effizienz von 100% und 99%, zu ignorieren.“.<br />
Diese Verengung auf das Effizienzziel lässt sich freilich schon aus § 46 Abs. 3 S. 5<br />
EnWG im Wege der Auslegung kaum herleiten. Die Begründungsansätze<br />
Vgl. etwa OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12,<br />
Tz. 106 f.: „Nach alledem ist die Vergabeentscheidung mindestens auch und<br />
zwar vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG auszurichten. Das bedeutet, dass<br />
bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgeblich sein müssen das Niveau<br />
der erreichbaren <strong>Netz</strong>entgelte und die Effizienz des <strong>Netz</strong>betreibers. Das<br />
ergibt sich zwanglos aus den Zielen des EnWG, mittels der Durchsetzung von<br />
Wettbewerb eine möglichst preisgünstige Versorgung zu erreichen.“ (zitiert<br />
nach juris),<br />
bleiben eher thetisch und unzureichend. Warum gerade dieses Ziel innerhalb der Ziele<br />
des § 1 Abs. 1 EnWG dominant zu sein habe, wird nicht deutlich.