Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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namentlich von Kartellbehörden und Zivilgerichten zunehmend enger bestimmt worden,<br />
insbesondere auch im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe an gemeindeeigene<br />
Unternehmen. Gestützt wird diese Behörden- und Gerichtspraxis auf § 46<br />
Abs. 3 (insbes. S. 5) EnWG sowie auf §§ 19, 20 GWB. In verfahrensrechtlicher Hinsicht<br />
wird angenommen, dass eine Vergabe an ein eigenes Unternehmen ohne vorherige<br />
Durchführung eines wettbewerblichen Interessebekundungsverfahrens i.S.v.<br />
§ 46 Abs. 3 EnWG rechtswidrig sei.<br />
Vgl. Jasper/Biemann, IR 2012, 50 (50 f.), zu einer entsprechenden Verpflichtungserklärung<br />
in Sachen Stadt Dinkelsbühl.<br />
Weiter wird angenommen, dass zu Beginn des Vergabeverfahrens Kriterien festzulegen<br />
und den Interessenten mitzuteilen seien, die als solche und in ihrer Gewichtung<br />
im weiteren Verlauf nicht geändert werden dürften; eine unter Abweichung hiervon<br />
getroffene Auswahlentscheidung, auch zu Gunsten eines gemeindeeigenen <strong>Netz</strong>betreibers,<br />
sei rechtswidrig.<br />
Vgl. OVG NRW, B. v. 10. Febr. 2012, 11 B 1187/11, Tz. 35 ff. (zitiert nach<br />
juris); Bundeskartellamt/Bundesnetzagentur, Gemeinsamer Leitfaden von<br />
Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen<br />
und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 15. Dez. 2010 (im<br />
Folgenden: Gemeinsamer Leitfaden), Tz. 22.<br />
Darüber hinaus ist in verschiedenen Hinsichten der gemeindliche Entscheidungsspielraum<br />
auch materiell eingeschränkt gesehen worden. So soll die Gemeinde ausschließlich<br />
streng netzbezogene Auswahlkriterien zugrunde legen dürfen; die Verfolgung<br />
anderer Interessen soll ihr versagt sein.<br />
Bundeskartellamt/Bundesnetzagentur, Gemeinsamer Leitfaden, Tz. 23; Jasper/Biemann,<br />
IR 2012, 50 (51).<br />
Insbesondere soll die Gemeinde nicht berechtigt sein, im Rahmen der Auswahlentscheidung<br />
ein eigenes Unternehmen zu bevorzugen; in dieser Hinsicht werden weder<br />
das Argument des größeren kommunalen Einflusses auf den <strong>Netz</strong>betreiber noch das<br />
Argument fiskalischer Vorteilhaftigkeit akzeptiert.<br />
Vgl. LG Kiel, Urt. v. 3. Febr. 2012, 14 O 12/11.Kart, Tz. 80 (zitiert nach juris);<br />
Bundeskartellamt/Bundesnetzagentur, Gemeinsamer Leitfaden, Tz. 26.<br />
Vielmehr soll die Auswahlentscheidung allein nach den Kriterien des § 46 Abs. 3<br />
S. 5 i.V.m. § 1 (Abs. 1) EnWG erfolgen dürfen, so dass die Gemeinde allein nach<br />
Kriterien entscheiden dürfen soll, die an diese Ziele anknüpfen.<br />
LG Kiel, Urt. v. 3. Febr. 2012, 14 O 12/11.Kart, Tz. 78 (zitiert nach juris).