02.11.2013 Aufrufe

Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

35<br />

trag vereinbarten Regelungen. Bei einem gemeindeeigenen Unternehmen treten die<br />

Steuerungsmöglichkeiten hinzu, die <strong>–</strong> sozusagen im Innenverhältnis <strong>–</strong> der Gemeinde<br />

als Unternehmensträgerin kommunal- bzw. gesellschaftsrechtlich gegenüber dem<br />

Unternehmen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet eine Stärkung der kommunalen<br />

Steuerungsmöglichkeit sowohl in inhaltlicher Hinsicht wie vor allem auch in zeitlicher<br />

Hinsicht, da auch bei Vertragsschluss noch nicht geregelte Fragen erfasst werden<br />

können, was bei typischerweise auf lange Laufzeiten abgeschlossenen Konzessionsverträgen<br />

von besonderer Bedeutung sein kann. Das Ziel einer in dieser Weise<br />

gestärkten kommunalen Steuerungsmöglichkeit ist nach den bisherigen Überlegungen<br />

auch ein zulässiges Kriterium der Konzessionsvergabe, da es mit auf den <strong>Netz</strong>betrieb<br />

beschränkten Vertragsgegenstand nicht in Konflikt steht<br />

Vgl. oben unter B. II. 1. b. aa.<br />

und es durch § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG <strong>–</strong> wie dargelegt <strong>–</strong><br />

Vgl. oben unter B. II. 1. b. bb.<br />

nicht ausgeschlossen ist.<br />

Auch das von den Kommunen mitunter genannte Ziel der lokalen Wirtschaftsförderung<br />

und Arbeitsplatzsicherung ist im Rahmen der Auswahlentscheidung grundsätzlich<br />

berechtigt. Es stellt ein legitimes Anliegen kommunaler Selbstverwaltung dar,<br />

kann u.U. durch eine Vergabe an einen gemeindeeigenen <strong>Netz</strong>betreiber befördert<br />

werden und ist nach den bisherigen Überlegungen durch § 46 EnWG nicht ausgeschlossen.<br />

Schließlich ist auch die fiskalische Erwägung, nicht nur die der Gemeinde zustehenden<br />

Konzessionsabgaben einnehmen, sondern auch von dem Unternehmensgewinn<br />

aus dem <strong>Netz</strong>betrieb oder auch von Kostenvorteilen und Synergieeffekten durch Zusammenfassung<br />

mehrerer Betriebszweige profitieren zu wollen, bei der Konzessionsvergabe<br />

zulässig.<br />

VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 1 B 3594/12, insbes. Tz. 104<br />

(zitiert nach juris).<br />

Es handelt sich um ein von der verfassungsgeschützten kommunalen Finanzhoheit<br />

geschütztes gemeindliches Anliegen. Zwar garantiert Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden<br />

nicht einzelne vermögenswerte Rechtspositionen und schützt sie deshalb<br />

auch nicht, wenn ihnen einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden.<br />

BVerfG, NvWZ 1999, 520 (521).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!