Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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trag vereinbarten Regelungen. Bei einem gemeindeeigenen Unternehmen treten die<br />
Steuerungsmöglichkeiten hinzu, die <strong>–</strong> sozusagen im Innenverhältnis <strong>–</strong> der Gemeinde<br />
als Unternehmensträgerin kommunal- bzw. gesellschaftsrechtlich gegenüber dem<br />
Unternehmen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet eine Stärkung der kommunalen<br />
Steuerungsmöglichkeit sowohl in inhaltlicher Hinsicht wie vor allem auch in zeitlicher<br />
Hinsicht, da auch bei Vertragsschluss noch nicht geregelte Fragen erfasst werden<br />
können, was bei typischerweise auf lange Laufzeiten abgeschlossenen Konzessionsverträgen<br />
von besonderer Bedeutung sein kann. Das Ziel einer in dieser Weise<br />
gestärkten kommunalen Steuerungsmöglichkeit ist nach den bisherigen Überlegungen<br />
auch ein zulässiges Kriterium der Konzessionsvergabe, da es mit auf den <strong>Netz</strong>betrieb<br />
beschränkten Vertragsgegenstand nicht in Konflikt steht<br />
Vgl. oben unter B. II. 1. b. aa.<br />
und es durch § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG <strong>–</strong> wie dargelegt <strong>–</strong><br />
Vgl. oben unter B. II. 1. b. bb.<br />
nicht ausgeschlossen ist.<br />
Auch das von den Kommunen mitunter genannte Ziel der lokalen Wirtschaftsförderung<br />
und Arbeitsplatzsicherung ist im Rahmen der Auswahlentscheidung grundsätzlich<br />
berechtigt. Es stellt ein legitimes Anliegen kommunaler Selbstverwaltung dar,<br />
kann u.U. durch eine Vergabe an einen gemeindeeigenen <strong>Netz</strong>betreiber befördert<br />
werden und ist nach den bisherigen Überlegungen durch § 46 EnWG nicht ausgeschlossen.<br />
Schließlich ist auch die fiskalische Erwägung, nicht nur die der Gemeinde zustehenden<br />
Konzessionsabgaben einnehmen, sondern auch von dem Unternehmensgewinn<br />
aus dem <strong>Netz</strong>betrieb oder auch von Kostenvorteilen und Synergieeffekten durch Zusammenfassung<br />
mehrerer Betriebszweige profitieren zu wollen, bei der Konzessionsvergabe<br />
zulässig.<br />
VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 1 B 3594/12, insbes. Tz. 104<br />
(zitiert nach juris).<br />
Es handelt sich um ein von der verfassungsgeschützten kommunalen Finanzhoheit<br />
geschütztes gemeindliches Anliegen. Zwar garantiert Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden<br />
nicht einzelne vermögenswerte Rechtspositionen und schützt sie deshalb<br />
auch nicht, wenn ihnen einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden.<br />
BVerfG, NvWZ 1999, 520 (521).