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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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GUTACHTEN<br />

A. Sachverhalt und <strong>Gutachten</strong>auftrag<br />

I. Sachverhalt<br />

Zentraler Gegenstand des <strong>Gutachten</strong>s ist die Entscheidung der Gemeinde über den<br />

Abschluss sog. Konzessionsverträge im Strom- und Gasbereich.<br />

1. Der <strong>Gutachten</strong>gegenstand in tatsächlicher Hinsicht<br />

Die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas ist, wie vielfach beschrieben<br />

und unumstritten ist, auf ein örtliches Verteilnetz angewiesen, über das die Vielzahl<br />

der einzelnen Letztverbraucher in den einzelnen Gemeinden angeschlossen und beliefert<br />

werden kann. Der Betrieb eines solchen örtlichen Verteilnetzes gilt nach wie<br />

vor als ein natürliches Monopol,<br />

Vgl. zuletzt nur Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien der<br />

Gemeinden bei der Auswahl des <strong>Netz</strong>betreibers in energiewirtschaftlichen<br />

Konzessionsverträgen, 2011 (im Folgenden: Materiellrechtliche Entscheidungskriterien),<br />

S. 13, 17, 19.<br />

weshalb ein konkurrierender Betrieb mehrerer solcher Verteilnetze grundsätzlich<br />

ausscheidet. Die Errichtung und der Betrieb eines örtlichen Verteilnetzes für die Versorgung<br />

mit Strom und Gas wiederum ist auf die Inanspruchnahme des örtlichen<br />

Wegenetzes angewiesen. Nur über dieses Wegenetz sind die Grundstücke der einzelnen<br />

Letztverbraucher mit Leitungen flächendeckend zu erreichen. Daher stellt „die<br />

Verfügungsmöglichkeit über die öffentlichen Wege die Grundlage für die Durchführung<br />

der Stromversorgung dar. Ohne diese Verfügungsmöglichkeit ist eine Lieferung<br />

von elektrischer Energie praktisch nicht möglich und für eine Zuweisung der Stromversorgung<br />

an einen bestimmten Versorgungsträger kein Raum ...“.<br />

BGHZ 89, 226 (238).<br />

Das örtliche Wegenetz, das in dieser Weise Voraussetzung für die Energieversorgung<br />

durch die Unternehmen ist, steht regelmäßig im Eigentum bzw. in der Wegehoheit<br />

der jeweiligen Gemeinde. Dieser Umstand verleiht der Gemeinde die Möglichkeit,<br />

über die Vergabe des Wegenutzungsrechts Einfluss auf die örtliche Energieversorgung<br />

zu nehmen.

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