Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GUTACHTEN<br />
A. Sachverhalt und <strong>Gutachten</strong>auftrag<br />
I. Sachverhalt<br />
Zentraler Gegenstand des <strong>Gutachten</strong>s ist die Entscheidung der Gemeinde über den<br />
Abschluss sog. Konzessionsverträge im Strom- und Gasbereich.<br />
1. Der <strong>Gutachten</strong>gegenstand in tatsächlicher Hinsicht<br />
Die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas ist, wie vielfach beschrieben<br />
und unumstritten ist, auf ein örtliches Verteilnetz angewiesen, über das die Vielzahl<br />
der einzelnen Letztverbraucher in den einzelnen Gemeinden angeschlossen und beliefert<br />
werden kann. Der Betrieb eines solchen örtlichen Verteilnetzes gilt nach wie<br />
vor als ein natürliches Monopol,<br />
Vgl. zuletzt nur Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien der<br />
Gemeinden bei der Auswahl des <strong>Netz</strong>betreibers in energiewirtschaftlichen<br />
Konzessionsverträgen, 2011 (im Folgenden: Materiellrechtliche Entscheidungskriterien),<br />
S. 13, 17, 19.<br />
weshalb ein konkurrierender Betrieb mehrerer solcher Verteilnetze grundsätzlich<br />
ausscheidet. Die Errichtung und der Betrieb eines örtlichen Verteilnetzes für die Versorgung<br />
mit Strom und Gas wiederum ist auf die Inanspruchnahme des örtlichen<br />
Wegenetzes angewiesen. Nur über dieses Wegenetz sind die Grundstücke der einzelnen<br />
Letztverbraucher mit Leitungen flächendeckend zu erreichen. Daher stellt „die<br />
Verfügungsmöglichkeit über die öffentlichen Wege die Grundlage für die Durchführung<br />
der Stromversorgung dar. Ohne diese Verfügungsmöglichkeit ist eine Lieferung<br />
von elektrischer Energie praktisch nicht möglich und für eine Zuweisung der Stromversorgung<br />
an einen bestimmten Versorgungsträger kein Raum ...“.<br />
BGHZ 89, 226 (238).<br />
Das örtliche Wegenetz, das in dieser Weise Voraussetzung für die Energieversorgung<br />
durch die Unternehmen ist, steht regelmäßig im Eigentum bzw. in der Wegehoheit<br />
der jeweiligen Gemeinde. Dieser Umstand verleiht der Gemeinde die Möglichkeit,<br />
über die Vergabe des Wegenutzungsrechts Einfluss auf die örtliche Energieversorgung<br />
zu nehmen.