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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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21<br />

So zutreffend VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 1 B 3594/12, Tz.<br />

86 („Danach ist zunächst festzuhalten, das die Regelungen des Abs. 2 <strong>–</strong> 4<br />

EnWG nicht die Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens anordnen.“),<br />

102 (zitiert nach juris).<br />

Nur dass eine Auswahl stattzufinden und die Gemeinde sich der maßgeblichen<br />

Gründe ihrer Auswahl zu vergewissern hat, wenn sich mehrere Unternehmen bewerben,<br />

ist § 46 Abs. 3 S. 6 EnWG, der die Gemeinde für diesen Fall zur öffentlichen<br />

Bekanntmachung der maßgeblichen Gründe verpflichtet, zu entnehmen.<br />

Die Verpflichtung zur Durchführung eines bestimmten, weitergehenden Anforderungen<br />

genügenden Auswahlverfahrens wird aber aus den für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen<br />

geltenden, auch hier anwendbaren unionsrechtlichen Grundsätzen<br />

der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit hergeleitet.<br />

Vgl. dazu oben unter B. I. 2. a. bb. (1), sowie Meyer-Hetling/Templin, ZNER<br />

2012, 18 (19); OVG NRW, B. v. 10. Febr. 2012, 11 B 1187/11, Tz. 33 (zitiert<br />

nach juris).<br />

Grundsätzlich wird zu Recht angenommen, dass die auf die Grundfreiheiten und das<br />

Diskriminierungsgebot gestützten, zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen<br />

entwickelten unionsrechtlichen Anforderungen bei Strom- und Gaskonzessionsverträgen<br />

über die in § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG ausdrücklich geforderte Bekanntmachung<br />

hinaus auch die Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens<br />

verlangen.<br />

bb. Bekanntmachung und Auswahlverfahren bei Konzessionsvergabe an ein gemeindeeigenes<br />

Unternehmen?<br />

Es bleibt jedoch zu fragen, inwieweit und mit welchen Rechtsfolgen das auch gilt,<br />

wenn eine Gemeinde keine Vergabe an ein fremdes Unternehmen, sondern eine<br />

Vergabe an ein eigenes (rechtlich unselbständiges oder rechtlich selbständiges, aber<br />

von ihr beherrschtes) Unternehmen, also eine „Inhouse-Vergabe“ beabsichtigt.<br />

(1) Bekanntmachung des bevorstehenden Vertragsendes<br />

Die Bekanntmachung des bevorstehenden Vertragsendes schreibt § 46 Abs. 3 S. 1<br />

EnWG schon seinem Wortlaut nach unbedingt vor, ohne Spielraum für eine Ausnahme<br />

im Falle der (beabsichtigten) Inhouse-Vergabe zu geben. Dieser Befund wird<br />

bestätigt durch § 46 Abs. 4 EnWG, der anordnet, dass § 46 Abs. 2 und 3 EnWG auch<br />

für Eigenbetriebe der Gemeinde entsprechende Anwendung finden; damit wird bekräftigt,<br />

dass die nach § 46 Abs. 2 und 3 EnWG allgemein für die Konzessionsver-

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