Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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So zutreffend VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 1 B 3594/12, Tz.<br />
86 („Danach ist zunächst festzuhalten, das die Regelungen des Abs. 2 <strong>–</strong> 4<br />
EnWG nicht die Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens anordnen.“),<br />
102 (zitiert nach juris).<br />
Nur dass eine Auswahl stattzufinden und die Gemeinde sich der maßgeblichen<br />
Gründe ihrer Auswahl zu vergewissern hat, wenn sich mehrere Unternehmen bewerben,<br />
ist § 46 Abs. 3 S. 6 EnWG, der die Gemeinde für diesen Fall zur öffentlichen<br />
Bekanntmachung der maßgeblichen Gründe verpflichtet, zu entnehmen.<br />
Die Verpflichtung zur Durchführung eines bestimmten, weitergehenden Anforderungen<br />
genügenden Auswahlverfahrens wird aber aus den für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen<br />
geltenden, auch hier anwendbaren unionsrechtlichen Grundsätzen<br />
der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit hergeleitet.<br />
Vgl. dazu oben unter B. I. 2. a. bb. (1), sowie Meyer-Hetling/Templin, ZNER<br />
2012, 18 (19); OVG NRW, B. v. 10. Febr. 2012, 11 B 1187/11, Tz. 33 (zitiert<br />
nach juris).<br />
Grundsätzlich wird zu Recht angenommen, dass die auf die Grundfreiheiten und das<br />
Diskriminierungsgebot gestützten, zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen<br />
entwickelten unionsrechtlichen Anforderungen bei Strom- und Gaskonzessionsverträgen<br />
über die in § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG ausdrücklich geforderte Bekanntmachung<br />
hinaus auch die Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens<br />
verlangen.<br />
bb. Bekanntmachung und Auswahlverfahren bei Konzessionsvergabe an ein gemeindeeigenes<br />
Unternehmen?<br />
Es bleibt jedoch zu fragen, inwieweit und mit welchen Rechtsfolgen das auch gilt,<br />
wenn eine Gemeinde keine Vergabe an ein fremdes Unternehmen, sondern eine<br />
Vergabe an ein eigenes (rechtlich unselbständiges oder rechtlich selbständiges, aber<br />
von ihr beherrschtes) Unternehmen, also eine „Inhouse-Vergabe“ beabsichtigt.<br />
(1) Bekanntmachung des bevorstehenden Vertragsendes<br />
Die Bekanntmachung des bevorstehenden Vertragsendes schreibt § 46 Abs. 3 S. 1<br />
EnWG schon seinem Wortlaut nach unbedingt vor, ohne Spielraum für eine Ausnahme<br />
im Falle der (beabsichtigten) Inhouse-Vergabe zu geben. Dieser Befund wird<br />
bestätigt durch § 46 Abs. 4 EnWG, der anordnet, dass § 46 Abs. 2 und 3 EnWG auch<br />
für Eigenbetriebe der Gemeinde entsprechende Anwendung finden; damit wird bekräftigt,<br />
dass die nach § 46 Abs. 2 und 3 EnWG allgemein für die Konzessionsver-