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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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c. Unbillige Behinderung und Diskriminierung?<br />

Die Unternehmenseigenschaft der Gemeinde und die Marktbeherrschung unterstellend<br />

bleibt zu fragen, unter welchen Bedingungen eine unbillige Behinderung i.S.v.<br />

§ 19 GWB bzw. eine Diskriminierung i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB bei der Konzessionsvergabe<br />

anzunehmen ist. Die Beurteilung folgt insoweit in den einschlägigen Stellungnahmen<br />

zunächst regelmäßig der energiewirtschaftsrechtlichen Beurteilung. Ein<br />

Missbrauch bzw. eine Diskriminierung oder unbillige Behinderung wird angenommen,<br />

wenn einem Energieversorgungsunternehmen die Konzessionsvergabe aus<br />

Gründen versagt wird, die nach § 46 Abs. 2 und 3 EnWG als unzulässig zu beurteilen<br />

sein sollen.<br />

Vgl. Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 70 ff.<br />

Insoweit führt die Heranziehung von §§ 19, 20 GWB über die Vorgaben des § 46<br />

EnWG in der Sache nicht hinaus. Die nachfolgenden Überlegungen konzentrieren<br />

sich auf von § 46 EnWG unabhängige, eigenständig kartellrechtliche Erwägungen im<br />

Rahmen von §§ 19, 20 GWB.<br />

aa. Verquickung von hoheitlichen Aufgaben und erwerbswirtschaftlichen Interessen?<br />

Ein spezifisch wettbewerbsrechtlicher Ansatz wird verfolgt, wenn eine unzulässige<br />

Verquickung von hoheitlichen Aufgaben und erwerbswirtschaftlichen Interessen bei<br />

der Konzessionsvergabe erwogen wird.<br />

Säcker/Wolf/Mohr, Konzessionsverträge, S. 119.<br />

Sie soll vorliegen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt eine beherrschende Stellung<br />

in einem durch die Hoheitsverwaltung eröffneten Markt in der Weise ausnutzt, dass<br />

er die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage unter Verdrängung leistungsbereiter<br />

privater Wettbewerber selbst befriedigt, um so für sich den größten<br />

wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.<br />

Säcker/Mohr/Wolf, Konzessionsverträge, S. 119.<br />

Dabei wird insbesondere eine Parallele zur Schilderpräger-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

gezogen.<br />

Bundeskartellamt/Bundesnetzagentur, Gemeinsamer Leitfaden, Tz. 26. Vgl.<br />

auch Säcker/Mohr/Wolf, Konzessionsverträge, S. 119.<br />

In diesen Fällen wuchs der Kommune auf Grund des hoheitlichen Betriebs der KfZ-<br />

Zulassungsstelle eine marktbeherrschende Stellung für das Angebot von Flächen für<br />

Schilderprägerbetriebe in räumlicher Nähe hierzu zu, die nach Auffassung des Bun-

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