Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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29<br />
betrachtet, dem oben aufgezeigten Missverständnis aufgesessen, die Gemeinden wie<br />
eine Vollzugsbehörde auf eine gesetzeszweckgetreue Auslegung und Anwendung<br />
festlegen zu wollen. In der Sache ist allerdings aus der gemeindlichen Perspektive<br />
gegen eine Verpflichtung auf die Beachtung dieser Ziele nichts zu erinnern; im<br />
Rahmen ihrer eigenen, in der Selbstverwaltungsgarantie wurzelnden Verantwortung<br />
für die örtliche Energieversorgung wird die Gemeinde diese Aspekte ohnehin zu beachten<br />
haben.<br />
So zu Recht VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 1 B 3594/12, insbes.<br />
Tz. 102 (zitiert nach juris).<br />
In dieser Bedeutung ist § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG im Ergebnis in der Tat bloß klarstellend<br />
und auch verfassungsrechtlich unbedenklich.<br />
Fraglich ist, ob § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG darüber hinaus verlangt, dass die Gemeinde<br />
bei ihrer Auswahlentscheidung die Ziele des § 1 (Abs. 1) EnWG vorrangig oder ausschließlich<br />
berücksichtigt. Entstehungsgeschichtlich spricht dagegen, dass die Gesetzentwurfsbegründung<br />
eine bloße Klarstellung vornehmen wollte,<br />
Vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 88.<br />
die bis dahin geltende Rechtslage aber eine solche strikte Bindung nicht kannte. In<br />
systematischer Betrachtung spricht auch dagegen, dass die Gemeinde weiterhin den<br />
Konzessionsvertragsschluss ablehnen kann, wenn der Bewerber nicht zur Zahlung<br />
der Höchstbeträge der Konzessionsabgaben bereit ist (§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG). Der<br />
Wortlaut („ist … verpflichtet“) verlangt zwar nicht zwingend eine strikte Bindung an<br />
die Ziele, lässt diese Interpretation jedoch jedenfalls zu und legt sie nahe, wie die<br />
entsprechende Rezeption bei den Gerichten belegt.<br />
β) Verfassungsrechtliche Würdigung<br />
Das führt zu der Frage, ob eine solche Interpretation mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar<br />
wäre.<br />
Sie hätte zur Folge, dass eine Reihe von Gesichtspunkten, die von der Konzessionsvergabeentscheidung<br />
betroffen werden und als Selbstverwaltungsangelegenheit verfassungsrechtlich<br />
geschützt sind, nicht mehr oder nur noch nachrangig in die Auswahl<br />
des <strong>Netz</strong>betreibers einbezogen werden dürften. So läge etwa das Ziel, den lokalen<br />
Arbeitsmarkt zu stärken,<br />
Vgl. dazu Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 38 f.<br />
ebenso wie das Ziel, kommunale Einnahmen aus dem <strong>Netz</strong>betrieb zu erzielen,