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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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29<br />

betrachtet, dem oben aufgezeigten Missverständnis aufgesessen, die Gemeinden wie<br />

eine Vollzugsbehörde auf eine gesetzeszweckgetreue Auslegung und Anwendung<br />

festlegen zu wollen. In der Sache ist allerdings aus der gemeindlichen Perspektive<br />

gegen eine Verpflichtung auf die Beachtung dieser Ziele nichts zu erinnern; im<br />

Rahmen ihrer eigenen, in der Selbstverwaltungsgarantie wurzelnden Verantwortung<br />

für die örtliche Energieversorgung wird die Gemeinde diese Aspekte ohnehin zu beachten<br />

haben.<br />

So zu Recht VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 1 B 3594/12, insbes.<br />

Tz. 102 (zitiert nach juris).<br />

In dieser Bedeutung ist § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG im Ergebnis in der Tat bloß klarstellend<br />

und auch verfassungsrechtlich unbedenklich.<br />

Fraglich ist, ob § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG darüber hinaus verlangt, dass die Gemeinde<br />

bei ihrer Auswahlentscheidung die Ziele des § 1 (Abs. 1) EnWG vorrangig oder ausschließlich<br />

berücksichtigt. Entstehungsgeschichtlich spricht dagegen, dass die Gesetzentwurfsbegründung<br />

eine bloße Klarstellung vornehmen wollte,<br />

Vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 88.<br />

die bis dahin geltende Rechtslage aber eine solche strikte Bindung nicht kannte. In<br />

systematischer Betrachtung spricht auch dagegen, dass die Gemeinde weiterhin den<br />

Konzessionsvertragsschluss ablehnen kann, wenn der Bewerber nicht zur Zahlung<br />

der Höchstbeträge der Konzessionsabgaben bereit ist (§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG). Der<br />

Wortlaut („ist … verpflichtet“) verlangt zwar nicht zwingend eine strikte Bindung an<br />

die Ziele, lässt diese Interpretation jedoch jedenfalls zu und legt sie nahe, wie die<br />

entsprechende Rezeption bei den Gerichten belegt.<br />

β) Verfassungsrechtliche Würdigung<br />

Das führt zu der Frage, ob eine solche Interpretation mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar<br />

wäre.<br />

Sie hätte zur Folge, dass eine Reihe von Gesichtspunkten, die von der Konzessionsvergabeentscheidung<br />

betroffen werden und als Selbstverwaltungsangelegenheit verfassungsrechtlich<br />

geschützt sind, nicht mehr oder nur noch nachrangig in die Auswahl<br />

des <strong>Netz</strong>betreibers einbezogen werden dürften. So läge etwa das Ziel, den lokalen<br />

Arbeitsmarkt zu stärken,<br />

Vgl. dazu Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 38 f.<br />

ebenso wie das Ziel, kommunale Einnahmen aus dem <strong>Netz</strong>betrieb zu erzielen,

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