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Uwe Eckardt: 400 Jahre Stadtrechte Elberfeld. - BGV-Wuppertal

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Privilegien zugesagt hat, an der Verleihung jedoch<br />

durch „ungelegenheitten“ und „trangsalen“<br />

gehindert worden ist. Es schließt sich eine<br />

Aufzählung der vorgesehenen Rechte und Einnahmen<br />

an, wie sie schon in der Supplik vom<br />

22.8./1.9.1609 aufgelistet sind.<br />

Im folgenden Abschnitt erkennen die neuen<br />

Landesherren an, dass sie die <strong>Elberfeld</strong>er<br />

Supplik „nicht unbillig, sonderen allein zu<br />

auffbringungh, erweitterungh, erbawungh<br />

und befestigungh derselben Freyheit, dan auch<br />

zur befurderungh des gemeinen besten gerichtet<br />

erachten khönnen“. Sie begründen ihre Bereitschaft<br />

ferner mit den Diensten, die die <strong>Elberfeld</strong>er<br />

in der Vergangenheit den bergischen<br />

Herzögen geleistet und auch in Zukunft zu<br />

leisten angeboten haben.<br />

Darauf folgt der eigentliche Rechtsinhalt.<br />

Bürgermeister und Rat erhalten demnach das<br />

Recht zur Ausübung einer eingeschränkten<br />

Gerichtsbarkeit und zur Bestrafung von Vergehen,<br />

sofern diese nicht Leibesstrafen erfordern<br />

oder das Strafgeld nicht mehr als 5 Mark<br />

beträgt. Die Aufzählung der in Frage kommenden<br />

Fälle entspricht den Fällen, die in der<br />

Supplik von 1609 aufgelistet worden sind. Die<br />

Aussteller der Urkunde weisen ausdrücklich<br />

darauf hin, dass der Bürgermeister und seine<br />

„beigeschwornen Rhatspersohnen“ 50 die „cognition<br />

und bestraffungh uber obangesetzte<br />

stuckh und sachen kheiner anderer gestalt,<br />

als in unserem und unserer Principalen nhamen<br />

und von unsertwegen exerciren und gebrauchen“.<br />

Ferner erlauben die Landesherren Bürgermeister<br />

und Rat, für genau spezifizierte Waren,<br />

die durch <strong>Elberfeld</strong> transportiert oder in<br />

der Freiheit und im Island gekauft bzw. verkauft<br />

werden, Steuern („Accinsen“, Aufflagen,<br />

Weg- und Standtgeldtt“) zu erheben:<br />

z.B. von einem Ohm Branntwein 24 Albus, 51<br />

von einem Sack Salz 1 Albus, von einem<br />

Malter Malz 4 Albus, von einem Stück englisches<br />

Tuch („Lacken“) ein halber Reichstaler,<br />

von 100 Sensen 2 Albus, von einem<br />

Pfund Stockfisch 4 Albus usw. Es schließen<br />

sich genaue Bestimmungen zur Besteuerung<br />

von Vieh sowie von Garn und Band an, weil<br />

in <strong>Elberfeld</strong> darin die „vor nembste handtierungh“<br />

getrieben wird. Die hier aufgeführten<br />

Positionen spiegeln die Vielfalt des Angebots<br />

im Textilhandel dieser Zeit wider. Auf<br />

fremder Ware liegen höhere Steuern als auf<br />

einheimischen Produkten. Am Ende dieses<br />

Abschnittes befinden sich Angaben zur Besteuerung<br />

von Waren, die die Krämer außerhalb<br />

ihrer Schlagfenster auf der Straße oder<br />

auf dem Markt feilbieten. Insgesamt listet die<br />

Urkunde mehr als 40 genau bezifferte Positionen<br />

auf.<br />

Diese Einnahmen sind auf 12 <strong>Jahre</strong> begrenzt,<br />

allerdings ist die Möglichkeit der<br />

Verlängerung nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />

52 Sie sind ausdrücklich zweckgebunden<br />

für die geplanten Befestigungsarbeiten.<br />

Ein sowohl Bürgermeister und Rat als<br />

auch dem Fürsten eidlich verpflichteter Beamter<br />

hat darüber Rechnung zu führen, vor<br />

allem aber darüber zu wachen, dass die Landesherren<br />

ein Drittel der Gesamteinnahmen<br />

erhalten. „So soll hierzu ein sonderbare Persohn<br />

geordnet werden, welche nith allein<br />

Burgermeisteren und Rhatt, sondern auch<br />

Unß zugelich mit Aydt und pflichtt verwandt<br />

sein 53 , solche Accisen, aufflagen und einkompften<br />

auffbueren, 54 einnhemen, daruber gebuerende<br />

Rechnungh halten und solche alle<br />

jahr zu unserer Cantzlei einschicken solle.<br />

Waß dan solches jährlichs und ein jedes jahr<br />

ertragen wirdt, davon soll durch obgemelten<br />

Einnhemer der dritte theill unß oder unseren<br />

Verordnete, die ubrige zwey theill aber ihren<br />

Burgermeister und Rhatt, iedoch dieser<br />

gestalt und mit dem außtrucklichen bedingh<br />

eingelieffert und gefolget werden, das sie<br />

solche zu anders nichtz als obgemelter fortification,<br />

erweitterungh, erbawungh und verbeßerungh<br />

der Freyheitt anzulegen schuldig<br />

und verbunden“. Die Urkunde schließt mit<br />

den üblichen Strafandrohungs- und Beglaubigungsformeln.<br />

Bei Zuwiderhandeln gegen<br />

die Bestimmungen der Urkunde drohen die<br />

„possidierenden Fürsten“ mit „ungnade und<br />

unnachleßiger straffe“.<br />

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