Uwe Eckardt: 400 Jahre Stadtrechte Elberfeld. - BGV-Wuppertal
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Privilegien zugesagt hat, an der Verleihung jedoch<br />
durch „ungelegenheitten“ und „trangsalen“<br />
gehindert worden ist. Es schließt sich eine<br />
Aufzählung der vorgesehenen Rechte und Einnahmen<br />
an, wie sie schon in der Supplik vom<br />
22.8./1.9.1609 aufgelistet sind.<br />
Im folgenden Abschnitt erkennen die neuen<br />
Landesherren an, dass sie die <strong>Elberfeld</strong>er<br />
Supplik „nicht unbillig, sonderen allein zu<br />
auffbringungh, erweitterungh, erbawungh<br />
und befestigungh derselben Freyheit, dan auch<br />
zur befurderungh des gemeinen besten gerichtet<br />
erachten khönnen“. Sie begründen ihre Bereitschaft<br />
ferner mit den Diensten, die die <strong>Elberfeld</strong>er<br />
in der Vergangenheit den bergischen<br />
Herzögen geleistet und auch in Zukunft zu<br />
leisten angeboten haben.<br />
Darauf folgt der eigentliche Rechtsinhalt.<br />
Bürgermeister und Rat erhalten demnach das<br />
Recht zur Ausübung einer eingeschränkten<br />
Gerichtsbarkeit und zur Bestrafung von Vergehen,<br />
sofern diese nicht Leibesstrafen erfordern<br />
oder das Strafgeld nicht mehr als 5 Mark<br />
beträgt. Die Aufzählung der in Frage kommenden<br />
Fälle entspricht den Fällen, die in der<br />
Supplik von 1609 aufgelistet worden sind. Die<br />
Aussteller der Urkunde weisen ausdrücklich<br />
darauf hin, dass der Bürgermeister und seine<br />
„beigeschwornen Rhatspersohnen“ 50 die „cognition<br />
und bestraffungh uber obangesetzte<br />
stuckh und sachen kheiner anderer gestalt,<br />
als in unserem und unserer Principalen nhamen<br />
und von unsertwegen exerciren und gebrauchen“.<br />
Ferner erlauben die Landesherren Bürgermeister<br />
und Rat, für genau spezifizierte Waren,<br />
die durch <strong>Elberfeld</strong> transportiert oder in<br />
der Freiheit und im Island gekauft bzw. verkauft<br />
werden, Steuern („Accinsen“, Aufflagen,<br />
Weg- und Standtgeldtt“) zu erheben:<br />
z.B. von einem Ohm Branntwein 24 Albus, 51<br />
von einem Sack Salz 1 Albus, von einem<br />
Malter Malz 4 Albus, von einem Stück englisches<br />
Tuch („Lacken“) ein halber Reichstaler,<br />
von 100 Sensen 2 Albus, von einem<br />
Pfund Stockfisch 4 Albus usw. Es schließen<br />
sich genaue Bestimmungen zur Besteuerung<br />
von Vieh sowie von Garn und Band an, weil<br />
in <strong>Elberfeld</strong> darin die „vor nembste handtierungh“<br />
getrieben wird. Die hier aufgeführten<br />
Positionen spiegeln die Vielfalt des Angebots<br />
im Textilhandel dieser Zeit wider. Auf<br />
fremder Ware liegen höhere Steuern als auf<br />
einheimischen Produkten. Am Ende dieses<br />
Abschnittes befinden sich Angaben zur Besteuerung<br />
von Waren, die die Krämer außerhalb<br />
ihrer Schlagfenster auf der Straße oder<br />
auf dem Markt feilbieten. Insgesamt listet die<br />
Urkunde mehr als 40 genau bezifferte Positionen<br />
auf.<br />
Diese Einnahmen sind auf 12 <strong>Jahre</strong> begrenzt,<br />
allerdings ist die Möglichkeit der<br />
Verlängerung nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />
52 Sie sind ausdrücklich zweckgebunden<br />
für die geplanten Befestigungsarbeiten.<br />
Ein sowohl Bürgermeister und Rat als<br />
auch dem Fürsten eidlich verpflichteter Beamter<br />
hat darüber Rechnung zu führen, vor<br />
allem aber darüber zu wachen, dass die Landesherren<br />
ein Drittel der Gesamteinnahmen<br />
erhalten. „So soll hierzu ein sonderbare Persohn<br />
geordnet werden, welche nith allein<br />
Burgermeisteren und Rhatt, sondern auch<br />
Unß zugelich mit Aydt und pflichtt verwandt<br />
sein 53 , solche Accisen, aufflagen und einkompften<br />
auffbueren, 54 einnhemen, daruber gebuerende<br />
Rechnungh halten und solche alle<br />
jahr zu unserer Cantzlei einschicken solle.<br />
Waß dan solches jährlichs und ein jedes jahr<br />
ertragen wirdt, davon soll durch obgemelten<br />
Einnhemer der dritte theill unß oder unseren<br />
Verordnete, die ubrige zwey theill aber ihren<br />
Burgermeister und Rhatt, iedoch dieser<br />
gestalt und mit dem außtrucklichen bedingh<br />
eingelieffert und gefolget werden, das sie<br />
solche zu anders nichtz als obgemelter fortification,<br />
erweitterungh, erbawungh und verbeßerungh<br />
der Freyheitt anzulegen schuldig<br />
und verbunden“. Die Urkunde schließt mit<br />
den üblichen Strafandrohungs- und Beglaubigungsformeln.<br />
Bei Zuwiderhandeln gegen<br />
die Bestimmungen der Urkunde drohen die<br />
„possidierenden Fürsten“ mit „ungnade und<br />
unnachleßiger straffe“.<br />
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