Sozialplan als Kriseninstrument - Karl-Franzens-Universität Graz
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<strong>Sozialplan</strong> <strong>als</strong> <strong>Kriseninstrument</strong><br />
– keine Betriebsänderung nach Abschluss des<br />
<strong>Sozialplan</strong>s<br />
• kein Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
• <strong>Sozialplan</strong> ist vollinhaltlich zu erfüllen<br />
– Exkurs: „Auskauf“ der AN<br />
• einvernehmliche Auflösung<br />
– Willensübereinstimmung – „Unterschrift ist Unterschrift“<br />
– § 104a ArbVG: Verlangen des AN auf Beratung mit BR<br />
Rechtsunwirksamkeit der Lösung binnen 2 Tagen<br />
» Geltendmachung: binnen einer Woche schriftlich,<br />
gerichtlich binnen drei Monaten<br />
DDr. Werner Anzenberger 18