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Sozialplan als Kriseninstrument - Karl-Franzens-Universität Graz

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<strong>Sozialplan</strong> <strong>als</strong> <strong>Kriseninstrument</strong><br />

– keine Betriebsänderung nach Abschluss des<br />

<strong>Sozialplan</strong>s<br />

• kein Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

• <strong>Sozialplan</strong> ist vollinhaltlich zu erfüllen<br />

– Exkurs: „Auskauf“ der AN<br />

• einvernehmliche Auflösung<br />

– Willensübereinstimmung – „Unterschrift ist Unterschrift“<br />

– § 104a ArbVG: Verlangen des AN auf Beratung mit BR<br />

Rechtsunwirksamkeit der Lösung binnen 2 Tagen<br />

» Geltendmachung: binnen einer Woche schriftlich,<br />

gerichtlich binnen drei Monaten<br />

DDr. Werner Anzenberger 18

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