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Sozialplan als Kriseninstrument - Karl-Franzens-Universität Graz

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<strong>Sozialplan</strong> <strong>als</strong> <strong>Kriseninstrument</strong><br />

• Rechtsgrundlagen<br />

– §§ 97 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 3 sowie<br />

109 Abs. 1 Z 1 - 6 ArbVG<br />

– Mitwirkung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen<br />

im Rahmen einer Betriebsvereinbarung<br />

– Ziel (OGH): dem AN sollen bisher zugestandene<br />

Rechtspositionen solange wie möglich erhalten bzw.<br />

deren Verlust ausgeglichen werden<br />

– gilt auch für Tendenzbetriebe<br />

DDr. Werner Anzenberger 2

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