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1975 (240 KB) - MIK NRW

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Extremismus-Berichte des Innenministeriums <strong>NRW</strong> an den Landtag oder Landesbehörden <strong>1975</strong> 3<br />

Vorbemerkung<br />

Der folgende Bericht, der mit Ausnahme der relativ kurzen beiden letzten Abschnitte<br />

auf Erkenntnissen der Verfassungsschutzabteilung meines Hauses<br />

beruht, gibt mir Gelegenheit zu einigen allgemeinen Bemerkungen über Aufgaben<br />

und Arbeitsweise des Verfassungsschutzes.<br />

Die Beobachtung der Erscheinungsformen des politischen Extremismus gehört zu<br />

den Aufgaben, die den Verfassungsschutzbehörden vom Gesetzgeber zugewiesen<br />

worden sind. Nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und<br />

der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27.09.1950 in der<br />

Fassung des Änderungsgesetzes vom 07.08.1972 ist Aufgabe dieser Behörden<br />

die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen<br />

über<br />

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,<br />

den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet<br />

sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern<br />

verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum<br />

Ziele haben,<br />

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes für eine fremde Macht,<br />

3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung<br />

von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige<br />

Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.<br />

Um diesem gesetzlichen Auftrag hinreichend entsprechen zu können, hat der Gesetzgeber<br />

zugleich festgelegt, daß zur Wahrnehmung der zugewiesenen<br />

Aufgaben die Verfassungsschutzbehörden befugt sind, "nachrichtendienstliche<br />

Mittel" anzuwenden. Daraus folgt, daß sie sich nicht auf Publikationen, andere allgemein<br />

zugängliche Informationsquellen oder das Auswerten von<br />

Behördenunterlagen zu beschränken brauchen, sondern auch durch eigene systematische<br />

Maßnahmen, wie den Einsatz von Ermittlern, geheimen Informanten<br />

(Vertrauensleuten) und Observanten oder den Einsatz technischer Hilfsmittel, die<br />

zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlichen Informationen beschaffen<br />

können. Welches Mittel im Rahmen der geltenden Gesetzes jeweils zur Anwendung<br />

gelangt, richtet sich nach dem auch für die Verfassungsschutzbehörden<br />

uneingeschränkt verbindlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel<br />

und Zweck. Nach diesem rechtsstaatlichen Prinzip wenden die Verfassungsschutzbehörden<br />

jeweils nur dasjenige Mittel zur Informationsgewinnung an, das die<br />

Betroffenen in ihren Freiheits- und Persönlichkeitsrechten am wenigsten beeinträchtigt.<br />

Je abgeschirmter und je konspirativer die Urheber verfassungsfeindlicher<br />

Bestrebungen vorgehen, um so mehr haben auch die Verfassungsschutzbehörden<br />

Veranlassung, die ihnen gesetzlich aufgetragene Beobachtung unter strenger Geheimhaltung<br />

und Tarnung vorzunehmen. Polizeiliche Befugnisse stehen den<br />

Verfassungsschutzbehörden nicht zu. Sie können daher nur dort Nachrichten pp.<br />

sammeln, wo sie ohne Zwang auskommen. Beschlagnahmen, Durchsuchungen<br />

oder gar Festnahmen stehen ihnen als Mittel der eigenen Informationsgewinnung<br />

nicht zur Verfügung.<br />

Art und Weise sowie Umfang der Beobachtungstätigkeit der Verfassungsschutzbehörden<br />

werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages und nach

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