1975 (240 KB) - MIK NRW
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Extremismus-Berichte des Innenministeriums <strong>NRW</strong> an den Landtag oder Landesbehörden <strong>1975</strong> 3<br />
Vorbemerkung<br />
Der folgende Bericht, der mit Ausnahme der relativ kurzen beiden letzten Abschnitte<br />
auf Erkenntnissen der Verfassungsschutzabteilung meines Hauses<br />
beruht, gibt mir Gelegenheit zu einigen allgemeinen Bemerkungen über Aufgaben<br />
und Arbeitsweise des Verfassungsschutzes.<br />
Die Beobachtung der Erscheinungsformen des politischen Extremismus gehört zu<br />
den Aufgaben, die den Verfassungsschutzbehörden vom Gesetzgeber zugewiesen<br />
worden sind. Nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und<br />
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27.09.1950 in der<br />
Fassung des Änderungsgesetzes vom 07.08.1972 ist Aufgabe dieser Behörden<br />
die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen<br />
über<br />
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,<br />
den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet<br />
sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern<br />
verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum<br />
Ziele haben,<br />
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes für eine fremde Macht,<br />
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung<br />
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige<br />
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.<br />
Um diesem gesetzlichen Auftrag hinreichend entsprechen zu können, hat der Gesetzgeber<br />
zugleich festgelegt, daß zur Wahrnehmung der zugewiesenen<br />
Aufgaben die Verfassungsschutzbehörden befugt sind, "nachrichtendienstliche<br />
Mittel" anzuwenden. Daraus folgt, daß sie sich nicht auf Publikationen, andere allgemein<br />
zugängliche Informationsquellen oder das Auswerten von<br />
Behördenunterlagen zu beschränken brauchen, sondern auch durch eigene systematische<br />
Maßnahmen, wie den Einsatz von Ermittlern, geheimen Informanten<br />
(Vertrauensleuten) und Observanten oder den Einsatz technischer Hilfsmittel, die<br />
zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlichen Informationen beschaffen<br />
können. Welches Mittel im Rahmen der geltenden Gesetzes jeweils zur Anwendung<br />
gelangt, richtet sich nach dem auch für die Verfassungsschutzbehörden<br />
uneingeschränkt verbindlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel<br />
und Zweck. Nach diesem rechtsstaatlichen Prinzip wenden die Verfassungsschutzbehörden<br />
jeweils nur dasjenige Mittel zur Informationsgewinnung an, das die<br />
Betroffenen in ihren Freiheits- und Persönlichkeitsrechten am wenigsten beeinträchtigt.<br />
Je abgeschirmter und je konspirativer die Urheber verfassungsfeindlicher<br />
Bestrebungen vorgehen, um so mehr haben auch die Verfassungsschutzbehörden<br />
Veranlassung, die ihnen gesetzlich aufgetragene Beobachtung unter strenger Geheimhaltung<br />
und Tarnung vorzunehmen. Polizeiliche Befugnisse stehen den<br />
Verfassungsschutzbehörden nicht zu. Sie können daher nur dort Nachrichten pp.<br />
sammeln, wo sie ohne Zwang auskommen. Beschlagnahmen, Durchsuchungen<br />
oder gar Festnahmen stehen ihnen als Mittel der eigenen Informationsgewinnung<br />
nicht zur Verfügung.<br />
Art und Weise sowie Umfang der Beobachtungstätigkeit der Verfassungsschutzbehörden<br />
werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages und nach