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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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- 10 -<br />

"Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."<br />

6. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:<br />

"Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Krankenkassen Gemeinschaftsprojekte<br />

auch mehrerer Träger mitfinanzieren. Mindestens 25 vom Hundert des nach<br />

Satz 1 festgelegten Betrags haben die Kassen zur Finanzierung von Gemeinschaftsprojekten<br />

oder als Einlage in den Gemeinschaftsfonds "Prävention und<br />

Gesundheitsförderung" beim Bundesversicherungsamt vorzusehen. Das Bundesministerium<br />

für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, die Verwendung<br />

der Mittel des Gemeinschaftsfonds durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />

des Bundesrats zu regeln. In der Rechtsverordnung werden insbesondere<br />

die Vergaberichtlinien, der Gegenstand der Förderung, die Voraussetzungen<br />

der Förderung und das Verfahren der Vergabe unter Mitwirkung des<br />

"Deutschen Forums für Prävention und Gesundheitsförderung" geregelt."<br />

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen Selbsthilfegruppen,<br />

-Organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder<br />

die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz<br />

2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.“<br />

bb)<br />

Folgende Sätze werden angefügt:<br />

„Die in Satz 5 bestimmten Mittel sind in kassenartenübergreifende Gemeinschaftsfonds<br />

einzuzahlen. Über die Vergabe der Fördermittel aus<br />

den Gemeinschaftsfonds beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände<br />

auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in<br />

Satz 3 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung<br />

der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretern von<br />

Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen.“

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