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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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- 16 -<br />

phische Arzneimittel ohne zugelassenes Anwendungsgebiet. Der Vertragsarzt<br />

kann Arzneimittel, die nach Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen<br />

sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung verordnen,<br />

wenn sie in einer vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in<br />

den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu erstellenden wirkstoffbezogenen<br />

Liste unter Angabe der Erkrankungen enthalten sind.“<br />

bb)<br />

Im bisherigen Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „13“ ersetzt<br />

und nach dem Wort „folgende“ das Wort „verschreibungspflichtige“ eingefügt.<br />

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Arzneimittel<br />

bleibt § 92 unberührt.“<br />

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Heil- und<br />

Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.“<br />

15. § 35 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:<br />

„(1a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen können abweichend von Absatz<br />

1 Satz 3 zweiter Halbsatz Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gebildet werden,<br />

sofern die Gruppenbildung nur mit anderen patentgeschützten Arzneimitteln erfolgt und<br />

sofern diese nachfolgend zu dem ersten verkehrsfähigen Arzneimittel in Verkehr gebracht<br />

worden sind.“<br />

16. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:<br />

㤠35b<br />

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