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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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11. § 31 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:<br />

„Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Arzneimittel bleibt § 92 unberührt.“<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

In Satz 1 werden die Zahlenangabe „4,50“ durch die Zahl „6“ und die Zahl<br />

„5“ durch die Zahl „8“ ersetzt.<br />

bb)<br />

In Satz 4 wird die Zahlenangabe „4,50“ durch die Zahl „6“ ersetzt.<br />

cc)<br />

Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Für Versicherte, die nach § 61 Abs. 2 bis 5 unzumutbar belastet würden,<br />

tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 und 4 genannten Beträge 1 Euro.“<br />

12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach §<br />

34 ausgeschlossen sind. Bietet die Krankenkasse an, die Leistungen wohnortnah sowie<br />

in zumutbarer Weise durch Personen erbringen zu lassen, mit denen sie einen Vertrag<br />

nach § 125 Abs. 2 Satz 4 geschlossen hat, und wählen Versicherte statt dessen einen<br />

anderen zugelassenen Leistungserbringer, trägt die Krankenkasse die Kosten in Höhe<br />

des niedrigsten Preises, den die Krankenkasse mit diesen Leistungserbringern vereinbart<br />

hat. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.“<br />

13. § 33 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

In Satz 1 werden die Wörter „Seh- und“ gestrichen.<br />

bb)<br />

Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

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