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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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- 46 -<br />

„(4a) Verzichtet ein haus-, augen- oder frauenärztlich tätiger Vertragsarzt in einem Planungsbereich,<br />

für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,<br />

um in einem Gesundheitszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss<br />

die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist<br />

nicht möglich. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung<br />

nach Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann<br />

die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Gesundheitszentrum den<br />

Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten<br />

Arzt in der Einrichtung weiterführt. Absätze 4 und 5 gelten. Zugelassenen Gesundheitszentren<br />

ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen<br />

angeordnet sind.“<br />

53. § 106 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung<br />

der Richtgrößenvolumina nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung),"<br />

bb)<br />

In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2 vom Hundert" durch die Angabe „5 vom<br />

Hundert" ersetzt.<br />

cc)<br />

In Satz 2 wird das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.<br />

dd)<br />

Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 umfassen neben dem zur Abrechnung<br />

vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen, Krankenhauseinweisungen<br />

und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstige veranlasste<br />

Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische<br />

Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss<br />

auf die Prüfungen."

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