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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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- 50 -<br />

g) Absatz 5a wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

Satz 5 wird aufgehoben.<br />

bb)<br />

Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „das Verfahren der Erstattung<br />

des nach Satz 4 festgesetzten Betrages" durch die Wörter „die Prüfung<br />

der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten" ersetzt.<br />

cc)<br />

Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.<br />

h) Nach Absatz 5a werden folgende Absätze 5b bis 5d eingefügt:<br />

„(5b) Zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 ist arztbezogen die Einhaltung<br />

der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu prüfen, soweit ihre Geltung<br />

auf § 35b beruht. Das Nähere ist in Vereinbarungen nach Absatz 3 zu regeln.<br />

Dabei ist auch eine Mindestzahl an Prüfungen zu vereinbaren. Der Arzt ist<br />

verpflichtet, den Krankenkassen den sich aus einer Nichtbeachtung der Richtlinien<br />

ergebenden Mehraufwand, der vom Prüfungsausschuss festzustellen ist, zu<br />

erstatten.<br />

(5c) Der Prüfungsausschuss setzt den den Krankenkassen zustehenden Betrag<br />

nach Absatz 5a und 5b fest. Die nach § 85 zu entrichtenden Gesamtvergütungen<br />

verringern sich um diesen Betrag. Die Kassenärztliche Vereinigung hat in der jeweiligen<br />

Höhe Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt, die den<br />

Gesamtvergütungen zugerechnet werden. Soweit der Vertragsarzt nachweist,<br />

dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde, kann die Kassenärztliche<br />

Vereinigung sie entsprechend § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten Buches<br />

stunden oder erlassen.<br />

(5d) Ein vom Vertragsarzt zu erstattender Mehraufwand wird abweichend von<br />

Absatz 5a Satz 4 und Absatz 5b Satz 4 nicht festgesetzt, soweit der Prüfungsausschuss<br />

mit dem Arzt eine individuelle Richtgröße vereinbart, die eine wirtschaftliche<br />

Verordnungsweise des Arztes unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten<br />

gewährleistet. In dieser Vereinbarung muss sich der Arzt verpflichten,<br />

ab dem Quartal, das auf die Vereinbarung folgt, jeweils den sich aus einer

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