06.11.2013 Aufrufe

Arbeitsentwurf - IVF-Saar

Arbeitsentwurf - IVF-Saar

Arbeitsentwurf - IVF-Saar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 22 -<br />

2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum<br />

Lebensunterhalt nach § 61 und der zur vollständigen Befreiung nach § 61 maßgebenden<br />

Einnahmegrenze übersteigt. Die Gesamterstattung umfaßt höchstens<br />

einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach § 30 Abs. 2.“<br />

24. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:<br />

㤠62a<br />

Bonus für Versicherte<br />

(1) Abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 4 leisten Versicherte, die an einem Hausarztsystem<br />

nach § 67, an einem strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen<br />

Krankheiten nach § 137f oder an einer integrierten Versorgung nach § 140a teilnehmen,<br />

für die Dauer der Teilnahme an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung für<br />

kleine Packungsgrößen 2 Euro je Packung, für mittlere Packungsgrößen 3 Euro je Pakkung<br />

und für große Packungsgrößen 4 Euro je Packung, jedoch jeweils nicht mehr als<br />

die Kosten des Mittels; die Krankenkasse hat den Versicherten eine Bescheinigung über<br />

die Teilnahme zur Vorlage bei der abgebenden Stelle auszustellen. Satz 1 gilt nicht, für<br />

Verordnungen eines an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, mit Ausnahme<br />

der Frauenärzte und Augenärzte, soweit Versicherte, die an einem Hausarztsystem<br />

nach § 67 teilnehmen, diesen ohne Überweisung in Anspruch nehmen.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte, die dem Arzt eine Bescheinigung der Krankenkasse<br />

darüber vorlegen, dass ihnen für die Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung,<br />

deretwegen sie in Dauerbehandlung sind, die in Absatz 1 genannten Behandlungsformen<br />

nach ärztlicher Bescheinigung nicht oder nicht in zumutbarer Entfernung zur Verfügung<br />

stehen.<br />

(3) Im übrigen gilt § 31 entsprechend."<br />

25. § 65a wird wie folgt gefasst:<br />

㤠65a<br />

Versichertenbonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!