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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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Für die Inanspruchnahme von Psychotherapeuten gelten die Sätze 1 und 2.<br />

10. § 30 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠30<br />

Zahnersatz<br />

(1) Versicherte haben Anspruch auf Festzuschüsse für medizinisch notwendige Versorgung<br />

mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen). Der<br />

Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen. Bei großen Brücken ist der Anspruch auf die Festzuschüsse<br />

für den Ersatz von bis zu 4 fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden<br />

Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist der<br />

Anspruch auf die Festzuschüsse für zwei Verbindungselemente je Kiefer sowie bei einem<br />

Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf die Festzuschüsse für<br />

drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Bei Suprakonstruktionen besteht der Anspruch<br />

auf Festzuschüsse in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen<br />

in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegenden Ausnahmefällen.<br />

(2) Die Festzuschüsse sind für die Leistungskomplexe nach § 87 Abs. 2d und § 88 Abs.<br />

1 zu bilden. Sie umfassen 50 vom Hundert der nach § 85 Abs. 2 und 88 Abs. 2 vereinbarten<br />

Beträge. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich<br />

die Festzuschüsse nach Absatz 1 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der<br />

Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen läßt und der<br />

Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung<br />

1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch<br />

genommen hat und<br />

2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr<br />

hat zahnärztlich untersuchen lassen.<br />

Die Festzuschüsse erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte<br />

seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der<br />

Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach den Nummern<br />

1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den<br />

Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren

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