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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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einigung vertreten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat<br />

bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

oder mehr als 2000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der<br />

Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

oder mehr als 5000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu<br />

50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen<br />

hat bis zu 60 Mitglieder.<br />

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere<br />

1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, den Vorstand zu<br />

überwachen,<br />

2. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung<br />

sind,<br />

3. den Haushaltsplan festzustellen,<br />

4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,<br />

5. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten und<br />

6. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über<br />

die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.<br />

Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. In der<br />

Vertreterversammlung sind in Angelegenheiten, die ausschließlich die Hausärzte betreffen,<br />

nur die Mitglieder dieser Gruppe stimmberechtigt.<br />

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen<br />

besteht aus bis zu drei Mitgliedern. In der Satzung kann der Vorstand auf bis<br />

zu fünf Mitglieder erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig.<br />

Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre; die Wiederwahl<br />

ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der Vorstandsmitglieder einschließlich<br />

Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind zum<br />

1. März 2005 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Veränderungen der jährlichen Vergütungshöhe<br />

oder der wesentlichen Versorgungsregelungen sind in gleicher Weise innerhalb<br />

eines Monats nach der Vereinbarung zu veröffentlichen. Die Höhe der jährlichen<br />

Vergütungen der bis zum 31. Dezember 2004 ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder<br />

einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind<br />

zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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