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Arbeitsentwurf - IVF-Saar

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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:<br />

„Sie können dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder<br />

Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein<br />

anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische<br />

oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die<br />

Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.“<br />

bb)<br />

Im bisherigen Satz 2 wird die Nummer 10 aufgehoben und nach Nummer<br />

11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:<br />

„12. Inhalte und den zeitlichen Umfang der Fortbildung, die für den<br />

Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95 Abs. 2b<br />

Satz 2 erforderlich ist.“<br />

b) In Absatz 2 wird in Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender<br />

Halbsatz angefügt:<br />

"§ 73 Abs. 8 Satz 1 gilt entsprechend, dabei sollen die Hinweise, die in den Richtlinien<br />

nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 aufgeführten Referenzarzneimittel einbeziehen."<br />

c) Nach Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:<br />

„(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 ist der oder<br />

dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patienten sowie den<br />

für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, behinderten Menschen und<br />

der Selbsthilfe maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.“

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