Gesundheit und Hygiene im Kindergarten (Stand ... - Ostalbkreis
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Einrichtung betreuen <strong>und</strong> das Kind darf nicht die Einrichtung betreten, bis nach<br />
ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.<br />
§ 34 Abs. 5 legt fest, dass sowohl die Erzieherinnen selbst als auch die Sorgeberechtigten<br />
der Kinder der Einrichtung unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie oder ihr Kind<br />
an einer der genannten Krankheiten erkrankt sind, einen der genannten Krankheitserreger<br />
ausscheiden oder wenn in der Wohngemeinschaft eine der genannten<br />
Krankheiten aufgetreten ist.<br />
Damit die jeweiligen Personen ihrer Mitteilungspflicht überhaupt nachkommen können,<br />
muss die <strong>Kindergarten</strong>leitung die Sorgeberechtigten jedes Kindes, das neu in die<br />
Einrichtung kommt, über diese Pflicht belehren.<br />
Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist <strong>im</strong> Gesetz nicht vorgeschrieben.<br />
Es empfiehlt sich jedoch, dass sich die Leitung schriftlich bestätigen lässt,<br />
dass die Belehrung erfolgt ist.<br />
In § 34 Abs. 6 ist festgelegt, dass die <strong>Kindergarten</strong>leitung das zuständige <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt<br />
unverzüglich benachrichtigen muss, wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder<br />
3 aufgeführten Tatbestände vorliegt oder dies anzunehmen ist.<br />
Das gleiche gilt be<strong>im</strong> Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden<br />
Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, die <strong>im</strong><br />
§ 34 Abs. 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Zu denken ist hier z. B. an schwer<br />
verlaufende Hirnhautentzündungen, die durch andere Erreger als Meningokokken<br />
hervorgerufen werden.<br />
Nur wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhaltes<br />
an das <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt bereits von einer anderen Person erfolgt ist, entfällt<br />
diese Benachrichtigungspflicht.<br />
§ 34 Abs. 7 best<strong>im</strong>mt, dass die zuständige Behörde (dabei handelt es sich um die<br />
Ortspolizeibehörde) <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt Ausnahmen von dem<br />
Betreuungsverbot für Erzieherinnen bzw. dem Besuchsverbot für Kinder zulassen kann.<br />
§ 34 Abs. 8 wird wohl nur be<strong>im</strong> Ausbruch einer Massenerkrankung oder bei seltenen<br />
schweren Erkrankungen in Frage kommen, damit auch andere Kinder oder deren Eltern<br />
darüber informiert werden.<br />
§ 34 Abs. 9 bezieht sich auf Schüler mit einem sogenannten „Hepatitis-Träger-Status“.<br />
Nähere Ausführungen hierzu finden Sie <strong>im</strong> Abschnitt über die jeweiligen Erkrankungen.<br />
§ 34 Abs. 10 <strong>und</strong> Abs. 11 befassen sich mit Impfungen.<br />
§ 35 legt fest, dass Erzieherinnen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit <strong>und</strong> später<br />
mindestens <strong>im</strong> Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die Pflichten nach<br />
§ 34 zu belehren sind. Hier ist vorgeschrieben, dass über die Belehrung ein Protokoll zu<br />
erstellen ist, welches be<strong>im</strong> Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.<br />
§ 36 Abs. 1 legt fest, dass unter anderem auch in Kindergärten <strong>Hygiene</strong>pläne erstellt<br />
werden müssen, in denen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene<br />
festgelegt sind. Kindergärten <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen unterliegen der<br />
infektionshygienischen Überwachung durch das <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt. Dies ist jedoch nicht<br />
<strong>im</strong> Sinne einer „obrigkeitlichen Überwachung“ zu verstehen, sondern <strong>im</strong> Rahmen einer<br />
beratenden Tätigkeit.<br />
Nähere Erläuterungen zur Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen finden Sie in<br />
Kapitel 5.