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Gesundheit und Hygiene im Kindergarten (Stand ... - Ostalbkreis

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- 35 -<br />

Einrichtung betreuen <strong>und</strong> das Kind darf nicht die Einrichtung betreten, bis nach<br />

ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.<br />

§ 34 Abs. 5 legt fest, dass sowohl die Erzieherinnen selbst als auch die Sorgeberechtigten<br />

der Kinder der Einrichtung unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie oder ihr Kind<br />

an einer der genannten Krankheiten erkrankt sind, einen der genannten Krankheitserreger<br />

ausscheiden oder wenn in der Wohngemeinschaft eine der genannten<br />

Krankheiten aufgetreten ist.<br />

Damit die jeweiligen Personen ihrer Mitteilungspflicht überhaupt nachkommen können,<br />

muss die <strong>Kindergarten</strong>leitung die Sorgeberechtigten jedes Kindes, das neu in die<br />

Einrichtung kommt, über diese Pflicht belehren.<br />

Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist <strong>im</strong> Gesetz nicht vorgeschrieben.<br />

Es empfiehlt sich jedoch, dass sich die Leitung schriftlich bestätigen lässt,<br />

dass die Belehrung erfolgt ist.<br />

In § 34 Abs. 6 ist festgelegt, dass die <strong>Kindergarten</strong>leitung das zuständige <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt<br />

unverzüglich benachrichtigen muss, wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder<br />

3 aufgeführten Tatbestände vorliegt oder dies anzunehmen ist.<br />

Das gleiche gilt be<strong>im</strong> Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden<br />

Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, die <strong>im</strong><br />

§ 34 Abs. 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Zu denken ist hier z. B. an schwer<br />

verlaufende Hirnhautentzündungen, die durch andere Erreger als Meningokokken<br />

hervorgerufen werden.<br />

Nur wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhaltes<br />

an das <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt bereits von einer anderen Person erfolgt ist, entfällt<br />

diese Benachrichtigungspflicht.<br />

§ 34 Abs. 7 best<strong>im</strong>mt, dass die zuständige Behörde (dabei handelt es sich um die<br />

Ortspolizeibehörde) <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt Ausnahmen von dem<br />

Betreuungsverbot für Erzieherinnen bzw. dem Besuchsverbot für Kinder zulassen kann.<br />

§ 34 Abs. 8 wird wohl nur be<strong>im</strong> Ausbruch einer Massenerkrankung oder bei seltenen<br />

schweren Erkrankungen in Frage kommen, damit auch andere Kinder oder deren Eltern<br />

darüber informiert werden.<br />

§ 34 Abs. 9 bezieht sich auf Schüler mit einem sogenannten „Hepatitis-Träger-Status“.<br />

Nähere Ausführungen hierzu finden Sie <strong>im</strong> Abschnitt über die jeweiligen Erkrankungen.<br />

§ 34 Abs. 10 <strong>und</strong> Abs. 11 befassen sich mit Impfungen.<br />

§ 35 legt fest, dass Erzieherinnen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit <strong>und</strong> später<br />

mindestens <strong>im</strong> Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die Pflichten nach<br />

§ 34 zu belehren sind. Hier ist vorgeschrieben, dass über die Belehrung ein Protokoll zu<br />

erstellen ist, welches be<strong>im</strong> Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.<br />

§ 36 Abs. 1 legt fest, dass unter anderem auch in Kindergärten <strong>Hygiene</strong>pläne erstellt<br />

werden müssen, in denen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene<br />

festgelegt sind. Kindergärten <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen unterliegen der<br />

infektionshygienischen Überwachung durch das <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samt. Dies ist jedoch nicht<br />

<strong>im</strong> Sinne einer „obrigkeitlichen Überwachung“ zu verstehen, sondern <strong>im</strong> Rahmen einer<br />

beratenden Tätigkeit.<br />

Nähere Erläuterungen zur Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen finden Sie in<br />

Kapitel 5.

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