Gesundheit und Hygiene im Kindergarten (Stand ... - Ostalbkreis
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Therapie<br />
Die Gabe von Antibiotika ist nicht angezeigt, weil dadurch die Ausscheidungsdauer der<br />
Bakterien verlängert werden kann <strong>und</strong> die Bildung von Giftstoffen durch die Bakterien<br />
angeregt werden kann.<br />
Die Behandlung richtet sich daher nach den Krankheitszeichen, z. B. Fiebersenkung,<br />
Flüssigkeitsausgleich etc.<br />
Vorbeugung<br />
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Kein Verzehr von rohem oder unzureichend gegartem Fleisch, das innen noch blutig<br />
ist!<br />
In der Küche der Gemeinschaftseinrichtung auf Sauberkeit <strong>im</strong> Umgang mit Speisen<br />
<strong>und</strong> Getränken achten! Vor <strong>und</strong> nach der Zubereitung von rohem Fleisch sind die<br />
Hände gründlich zu waschen <strong>und</strong> die bei der Fleischzubereitung benutzten Geräte<br />
sind sorgfältig, am besten in der Spülmaschine, zu reinigen um eine Kontamination<br />
anderer Lebensmittel zu vermeiden.<br />
Rohmilch (z. B. „Milch-ab-Hof“) sollte nicht in den <strong>Kindergarten</strong> mitgebracht werden,<br />
da schon an der Milchkanne geringe Ke<strong>im</strong>mengen anhaften können <strong>und</strong> Infektionen<br />
auslösen können.<br />
Wenn auf Ausflügen die Kinder Kontakt mit Tieren, insbesondere mit Kühen, Schafen<br />
oder Ziegen hatten, müssen sie sich anschließend unbedingt gründlich die Hände<br />
mit warmem Wasser <strong>und</strong> Seife waschen, damit eine direkte Übertragung vom Tier<br />
auf den Menschen verhindert wird.<br />
Gesetzliche Regelungen<br />
Personen, die an EHEC erkrankt, dessen verdächtig sind oder EHEC ausscheiden, dürfen<br />
Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc. ) nicht besuchen. Dies gilt auch<br />
für Personen aus der häuslichen Wohngemeinschaft, in der eine Erkrankung oder ein<br />
Verdacht auf EHEC aufgetreten ist.<br />
Maßnahmen <strong>im</strong> <strong>Kindergarten</strong><br />
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Erkrankte dürfen nach klinischer Genesung <strong>und</strong> dem Vorliegen von 3 unauffälligen<br />
Stuhlbef<strong>und</strong>en wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Ein schriftliches<br />
ärztliches Attest ist erforderlich.<br />
Kommt es ausnahmsweise einmal zu einer längerdauernden Ausscheidung von<br />
EHEC-Bakterien <strong>im</strong> Stuhl, so dürfen solche Ausscheider mit einer Genehmigung des<br />
<strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann wieder die Gemeinschaftseinrichtung<br />
besuchen, wenn folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:<br />
Eine besonders gründliche Händehygiene ist einzuhalten.