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Gesundheit und Hygiene im Kindergarten (Stand ... - Ostalbkreis

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Therapie<br />

Die Gabe von Antibiotika ist nicht angezeigt, weil dadurch die Ausscheidungsdauer der<br />

Bakterien verlängert werden kann <strong>und</strong> die Bildung von Giftstoffen durch die Bakterien<br />

angeregt werden kann.<br />

Die Behandlung richtet sich daher nach den Krankheitszeichen, z. B. Fiebersenkung,<br />

Flüssigkeitsausgleich etc.<br />

Vorbeugung<br />

<br />

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<br />

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Kein Verzehr von rohem oder unzureichend gegartem Fleisch, das innen noch blutig<br />

ist!<br />

In der Küche der Gemeinschaftseinrichtung auf Sauberkeit <strong>im</strong> Umgang mit Speisen<br />

<strong>und</strong> Getränken achten! Vor <strong>und</strong> nach der Zubereitung von rohem Fleisch sind die<br />

Hände gründlich zu waschen <strong>und</strong> die bei der Fleischzubereitung benutzten Geräte<br />

sind sorgfältig, am besten in der Spülmaschine, zu reinigen um eine Kontamination<br />

anderer Lebensmittel zu vermeiden.<br />

Rohmilch (z. B. „Milch-ab-Hof“) sollte nicht in den <strong>Kindergarten</strong> mitgebracht werden,<br />

da schon an der Milchkanne geringe Ke<strong>im</strong>mengen anhaften können <strong>und</strong> Infektionen<br />

auslösen können.<br />

Wenn auf Ausflügen die Kinder Kontakt mit Tieren, insbesondere mit Kühen, Schafen<br />

oder Ziegen hatten, müssen sie sich anschließend unbedingt gründlich die Hände<br />

mit warmem Wasser <strong>und</strong> Seife waschen, damit eine direkte Übertragung vom Tier<br />

auf den Menschen verhindert wird.<br />

Gesetzliche Regelungen<br />

Personen, die an EHEC erkrankt, dessen verdächtig sind oder EHEC ausscheiden, dürfen<br />

Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc. ) nicht besuchen. Dies gilt auch<br />

für Personen aus der häuslichen Wohngemeinschaft, in der eine Erkrankung oder ein<br />

Verdacht auf EHEC aufgetreten ist.<br />

Maßnahmen <strong>im</strong> <strong>Kindergarten</strong><br />

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Erkrankte dürfen nach klinischer Genesung <strong>und</strong> dem Vorliegen von 3 unauffälligen<br />

Stuhlbef<strong>und</strong>en wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Ein schriftliches<br />

ärztliches Attest ist erforderlich.<br />

Kommt es ausnahmsweise einmal zu einer längerdauernden Ausscheidung von<br />

EHEC-Bakterien <strong>im</strong> Stuhl, so dürfen solche Ausscheider mit einer Genehmigung des<br />

<strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong>samtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann wieder die Gemeinschaftseinrichtung<br />

besuchen, wenn folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:<br />

Eine besonders gründliche Händehygiene ist einzuhalten.

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