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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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ergab. Dass dem veränderten Personalschlüssel Rechnung getragen wurde,<br />

erscheint allenfalls dann denkbar, wenn – entgegen der schriftsätzlichen Darstellung<br />

der Ag vom 29. Juli 2010 – nicht der Zuschlagspreis der Vorjahresausschreibung,<br />

sondern der wesentlich geringere Schätzpreis des Vorjahres von [S-alt] € den<br />

Ausgangspunkt der Kostenschätzung bildete. Eine Anhebung des Schätzpreises um<br />

18,13 %, wie sie von der Ag in der Rügeantwort vom 5. Juli 2010 sowie noch im<br />

Schriftsatz vom 26. Juli 2010 erwähnt wird, könnte mit einer Berücksichtigung des<br />

veränderten Personalschlüssels vereinbar sein, sofern man [S-alt] € als<br />

Ausgangspreis nimmt. Doch abgesehen davon, dass eine solche Berechnung im<br />

Widerspruch zu der erbetenen späteren Stellungnahme der Ag steht, wo<strong>nach</strong> [A-alt]<br />

€ den Ausgangspreis bildeten, ergibt sich aus dem Vortrag der Ag und der<br />

Vergabeakte jedenfalls nichts dafür, dass ein nicht näher begründeter Schätzpreis<br />

von [S-alt] € pro Teilnehmer und Monat für die Maßnahme im Jahre 2009<br />

angemessen war. Vielmehr lässt das bereits erwähnte interne Schreiben vom 2.<br />

März 2010 darauf schließen, dass die alte Schätzung deutlich zu gering ausgefallen<br />

war.<br />

Eine ordnungsgemäße, den wesentlichen Kostenfaktoren vertretbar Rechnung<br />

tragende Kostenschätzung liegt <strong>nach</strong> alledem nicht vor. Damit fehlt es bereits an<br />

einem zureichenden Anhaltspunkt für die von der Ag angenommene Überhöhung<br />

des Angebotspreises der ASt.<br />

b) Der Ausschluss des Angebots des ASt wäre jedoch selbst dann nicht gerechtfertigt,<br />

wenn man entgegen dem Vorstehenden den Schätzpreis von [S] € als<br />

Ausgangspunkt für die preisliche Prüfung <strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 GWB akzeptieren<br />

wollte. Denn der seitens des ASt gebotene Preis von [A] € pro Monat und<br />

Teilnehmer steht auch unter Berücksichtigung dieses Schätzpreises nicht in einem<br />

offenbaren Missverhältnis zu der geforderten Leistung. Der Schätzpreis wird lediglich<br />

um 5,29 % überschritten. Gründe dafür, bei einer derart geringen Überschreitung<br />

des Schätzpreises das von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorausgesetzte „offenbare<br />

Missverhältnis“ zu bejahren, während bei einem Unterbieten des Schätzpreises bzw.<br />

des Preises des nächstplazierten Angebotes zumindest Abweichungen von weniger<br />

als 10 % nicht einmal Veranlassung zu einer näheren Überprüfung des Preises<br />

geben, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG München, Beschl. v. 2. Juni 2006 – Verg

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