Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
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des ASt fehlen, dürfte zwar – was auch der ASt nicht in Frage stellt – einen sachlichen<br />
Grund für die Aufhebung der Ausschreibung darstellen, vermag diese aber im<br />
vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Insbesondere stellt das Fehlen der erforderlichen<br />
Haushaltsmittel keinen sonstigen schwerwiegenden Grund für die Aufhebung der<br />
Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 Buchst. d VOL/A dar.<br />
Dem Nachprüfungsantrag war <strong>nach</strong> alledem wie erkannt stattzugeben.<br />
C.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Satz 1 GWB.<br />
Eine Beteiligung des ASt an den Verfahrenskosten im Hinblick auf die zunächst gestellten, in<br />
der mündlichen Verhandlung jedoch zurückgenommenen Anträge zu 2. und 3. wäre unbillig.<br />
Die Ag hat die Aufhebung des Vergabeverfahrens zunächst lediglich mit dem Gesichtspunkt<br />
begründet, dass der Angebotspreis des ASt missbräuchlich überhöht sei und das Angebot<br />
deshalb ausgeschlossen werden müsse. Dem ist der ASt mit Erfolg entgegengetreten. Hätte die<br />
Ag nicht in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Fehlen hinreichender<br />
Haushaltsmittel erklärt, sie habe ihre Vergabeabsicht endgültig aufgegeben, so hätte der ASt<br />
voraussichtlich auch mit seinen auf die Fortsetzung des Vergabeverfahrens gerichteten<br />
Anträgen zu 2. und 3. Erfolg gehabt. Dass die Ag in der mündlichen Verhandlung unabhängig<br />
von der (fehlenden) Ausschlussbedürftigkeit des Angebots des ASt den endgültigen Fortfall<br />
ihrer Vergabeabsicht geltend machte, stellt einen neuen Umstand dar, auf den der ASt mit der<br />
Umstellung seiner Anträge reagieren durfte, ohne <strong>nach</strong>teilige Kostenfolgen befürchten zu<br />
müssen. Hätte er ursprünglich nur die Leistungsanträge gestellt und diese sodann zu<br />
Feststellungsanträgen abgeändert, so hätte dies keine <strong>nach</strong>teiligen Kostenfolgen für ihn gehabt.<br />
Es darf ihm daher auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er vorsorglich hilfsweise bereits<br />
Feststellungsanträge gestellt hatte, so dass der ASt, statt seine Hauptanträge umzuformulieren,<br />
diese schlichtweg fallen lassen und an seinen Hilfsanträgen festhalten konnte. Bei wertender<br />
Betrachtung handelt es sich bei der Rücknahme der Anträge zu 2. und 3. unter<br />
Aufrechterhaltung der Hilfsanträge lediglich um eine Antragsänderung, die eine<br />
Kostenbeteiligung des ASt ebensowenig rechtfertigt wie eine Minderung seiner Ansprüche auf