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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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habe, die Ag also von einem angemessenen Preis ausgegangen sein müsse. Es sei<br />

widersprüchlich, wenn die Ag selbst von einer Kostensteigerung um 18,13 % ausgehe, aber<br />

nunmehr ein Angebot als überhöht betrachte, das – bereinigt um die zusätzlichen<br />

Personalanforderungen – gut 12 % billiger sei als das bezuschlagte Vorjahresangebot.<br />

Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsicht und der Stellungnahmen<br />

der Ag hat der ASt sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 ergänzt. Zum einen weist<br />

der ASt den Vorwurf zurück, er sei mit seinen Rügen deswegen präkludiert, weil er sich nicht<br />

gegen die Aufhebung des der streitgegenständlichen Vergabe vorausgegangenen öffentlichen<br />

Ausschreibungsverfahrens gewandt habe. Diese Ansicht der Ag gehe schon deshalb fehl, weil<br />

es sich um unterschiedliche Vergabeverfahren handele; zudem habe der ASt im<br />

streitgegenständlichen Verfahren einen deutlich geringeren Preis geboten. Zum anderen macht<br />

der ASt darauf aufmerksam, dass bei zahlreichen anderen Losen seitens der Ag wesentlich<br />

höhere Preise geschätzt wurden. So habe die Ag den höchsten Schätzpreis von ... € pro<br />

Teilnehmer und Monat für das Los Re... angesetzt, obwohl dort der Personalschlüssel bei 1:10<br />

liegt und keine zusätzlichen Psychologenstunden gefordert werden.<br />

Der ASt hat ursprünglich beantragt, der ASt Akteneinsicht gemäß § 111 GWB zu gewähren und<br />

wie folgt zu entscheiden:<br />

1. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. §§ 102 ff. GWB wird angeordnet.<br />

2. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die freihändige Vergabe für ...<br />

<strong>Bildungsmaßnahme</strong>n <strong>nach</strong> ... <strong>SGB</strong> <strong>III</strong> aufzuheben, wird durch die Vergabekammer<br />

aufgehoben.<br />

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Ausschluss des Angebotes des Antragstellers<br />

von der Wertung aufzuheben und das Angebot unter Beachtung der Rechtsauffassung<br />

der Vergabekammer erneut zu werten.<br />

4. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch den Ausschluss des<br />

Angebotes des Antragstellers und die Aufhebung der Ausschreibung gegen<br />

vergaberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.<br />

5. Weiter hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt<br />

worden ist.<br />

6. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den<br />

Antragsteller für die zweckentsprechende Verfolgung seiner Rechte erforderlich war.<br />

7. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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