Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
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habe, die Ag also von einem angemessenen Preis ausgegangen sein müsse. Es sei<br />
widersprüchlich, wenn die Ag selbst von einer Kostensteigerung um 18,13 % ausgehe, aber<br />
nunmehr ein Angebot als überhöht betrachte, das – bereinigt um die zusätzlichen<br />
Personalanforderungen – gut 12 % billiger sei als das bezuschlagte Vorjahresangebot.<br />
Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsicht und der Stellungnahmen<br />
der Ag hat der ASt sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 ergänzt. Zum einen weist<br />
der ASt den Vorwurf zurück, er sei mit seinen Rügen deswegen präkludiert, weil er sich nicht<br />
gegen die Aufhebung des der streitgegenständlichen Vergabe vorausgegangenen öffentlichen<br />
Ausschreibungsverfahrens gewandt habe. Diese Ansicht der Ag gehe schon deshalb fehl, weil<br />
es sich um unterschiedliche Vergabeverfahren handele; zudem habe der ASt im<br />
streitgegenständlichen Verfahren einen deutlich geringeren Preis geboten. Zum anderen macht<br />
der ASt darauf aufmerksam, dass bei zahlreichen anderen Losen seitens der Ag wesentlich<br />
höhere Preise geschätzt wurden. So habe die Ag den höchsten Schätzpreis von ... € pro<br />
Teilnehmer und Monat für das Los Re... angesetzt, obwohl dort der Personalschlüssel bei 1:10<br />
liegt und keine zusätzlichen Psychologenstunden gefordert werden.<br />
Der ASt hat ursprünglich beantragt, der ASt Akteneinsicht gemäß § 111 GWB zu gewähren und<br />
wie folgt zu entscheiden:<br />
1. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. §§ 102 ff. GWB wird angeordnet.<br />
2. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die freihändige Vergabe für ...<br />
<strong>Bildungsmaßnahme</strong>n <strong>nach</strong> ... <strong>SGB</strong> <strong>III</strong> aufzuheben, wird durch die Vergabekammer<br />
aufgehoben.<br />
3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Ausschluss des Angebotes des Antragstellers<br />
von der Wertung aufzuheben und das Angebot unter Beachtung der Rechtsauffassung<br />
der Vergabekammer erneut zu werten.<br />
4. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch den Ausschluss des<br />
Angebotes des Antragstellers und die Aufhebung der Ausschreibung gegen<br />
vergaberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.<br />
5. Weiter hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt<br />
worden ist.<br />
6. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den<br />
Antragsteller für die zweckentsprechende Verfolgung seiner Rechte erforderlich war.<br />
7. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.