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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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dieser zutreffend gebildet wurde. Letzteres war hier nicht der Fall. Angesichts des<br />

Umstandes, dass die Preisschätzung prognostischen Charakter hat, ist dem<br />

Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Erforderlich ist<br />

jedoch, dass der Auftraggeber bei der Kostenschätzung mit der gebotenen Sorgfalt<br />

vorgeht und unter Berücksichtigung vorhersehbarer Kostenentwicklungen zeitnah<br />

alle bei der Ausarbeitung der Schätzung erkennbaren Daten in einer den Umständen<br />

des geplanten Vergabeverfahrens angemessenen und methodisch vertretbaren<br />

Weise berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2002 – X ZR 232/00; Lischka in<br />

Müller-Wrede, VOL/A, 2. Aufl. 2007, § 26 VOL/A Rz. 70). Der Beurteilungsspielraum<br />

wird daher überschritten, wenn der Auftraggeber bei der Preisschätzung Faktoren<br />

außer Betracht lässt, deren Bedeutung für die zu erwartenden Preise sich geradezu<br />

aufdrängt. Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall, denn die Ag hat der<br />

Kostensteigerung, die durch die gegenüber der Vorjahresausschreibung erhöhten<br />

Anforderungen an die Personalausstattung verursacht wird, nicht hinreichend<br />

Rechnung getragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ag den veränderten<br />

Personalschlüssel von 1:6 statt im Vorjahr 1:8 nicht berücksichtigt hat.<br />

In der Vergabeakte finden sich zwar kaum Angaben über die Grundlagen der<br />

Kostenschätzung. In einem internen Schreiben vom 2. März 2010 wird jedoch der<br />

seitens der Ag offenbar zunächst angesetzte Schätzpreis von ... € als im Hinblick auf<br />

das Ergebnis der Vorjahresausschreibung zu niedrig und nicht <strong>nach</strong>vollziehbar<br />

gekennzeichnet. Angesichts der geringeren Zahl von Teilnehmern und der<br />

erweiterten Zielgruppe solle von einem gegenüber dem Zuschlagpreis des Vorjahres<br />

von [A-alt] € – den Zuschlag hatte der ASt erhalten; das einzige konkurrierende<br />

Angebot war deutlich teurer gewesen – noch erhöhten Angebotspreis ausgegangen<br />

werden, mindestens aber vom Schätzwert in [Bundesland] von [=S] €. Der<br />

letztgenannte Wert wurde bei der Finanzplanung sodann als Schätzwert zugrunde<br />

gelegt. In der seitens der Kammer erbetenen näheren Erläuterung des<br />

Schätzpreises, die die Ag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 gab, wurde der vorjährige<br />

Zuschlagspreis von [A-alt] € als Ausgangspunkt benannt. Als kostensteigernde<br />

Faktoren waren zum einen die geringere Teilnehmerzahl von 12 statt 30<br />

Teilnehmern und zum anderen die erweiterte Zielgruppe und die Zusatzleistung<br />

Psychologische Begleitung von zehn Stunden pro Woche gekennzeichnet. Unter<br />

Berücksichtigung der kostensenkenden Faktoren – Wegfall des Berufsfeldes<br />

HoGa/Hauswirtschaft, Vorhandensein einer Verlängerungsoption und ländlicherer

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