Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
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Die Ag wies diese Rügen mit Schreiben vom 5. Juli 2010 zurück. Weil das einzige vorliegende<br />
Angebot, jenes des ASt, wegen eines ungewöhnlich hohen Preises habe ausgeschlossen<br />
werden müssen, sei die Ausschreibung <strong>nach</strong> § 26 Nr. 1 Buchst. c VOL/A aufgehoben worden,<br />
da sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt habe. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit habe<br />
die Ag im Vorfeld der Ausschreibung unter Berücksichtigung gleichartiger Verfahren in der<br />
Vergangenheit sowie regionaler Besonderheiten einen Schätzpreis gebildet. Den geänderten<br />
Rahmenbedingungen, der allgemeinen Preissteigerung sowie dem Ausschreibungsergebnis<br />
aus dem Vorjahr sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass der Schätzpreis im<br />
Vergleich zum Vergabeverfahren im Jahre 2009 für die Region S... um 18,13 % angehoben<br />
worden sei. Bereits im Vorjahr habe der ASt dort den Zuschlag trotz eines deutlich über dem<br />
Schätzpreis liegenden Angebotes von [A-alt] € pro Teilnehmer und Monat erhalten. Der jetzt<br />
angebotene Preis liege um 7,2 % über dem Vorjahrespreis und sei nicht mehr als wirtschaftlich<br />
anzusehen. Zudem sei zu beachten, dass dem Bedarfsträger für die Durchführung der<br />
Maßnahme nur begrenzte Mittel zur Verfügung stünden, die sich im Regelfall am Schätzpreis<br />
der Maßnahme orientierten. Insofern habe § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A auch keine<br />
bieterschützende Funktion; vielmehr solle der Auftraggeber vor haushaltstechnischen und –<br />
rechtlichen Schwierigkeiten bewahrt werden.<br />
Der ASt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. Juli 2010, eingegangen am selben Tage,<br />
bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die<br />
Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 20. Juli 2010 an die Ag übermittelt.<br />
Mit seinem Nachprüfungsantrag ergänzt und vertieft der ASt sein Rügevorbringen.<br />
Insbesondere weist er darauf hin, dass sich der Personaleinsatz für die Maßnahme gegenüber<br />
dem Vorjahr deutlich erhöht hat. Während das Verhältnis von Betreuungspersonal zu<br />
Teilnehmern damals bei 1:8 lag, beträgt das Verhältnis nunmehr unstreitig 1:6. Bereits<br />
hierdurch erhöhten sich, so der ASt, die Personalkosten um 25 %. Hinzuzurechnen sei ferner<br />
die nunmehr geforderte zusätzliche Bereitstellung einer psychologischen Begleitung im Umfang<br />
von zehn Wochenstunden. Damit stiegen die Gesamtpersonalkosten um 36,5 %. Die<br />
Personalkosten betrügen – wie ebenfalls unstreitig ist – 60 % der Gesamtkosten. Tatsächlich<br />
habe der ASt seinen Preis gegenüber der Vorgängerausschreibung somit nicht um 7,2 %<br />
erhöht, sondern - bereinigt um die zusätzlichen Kosten – um 12,04 % ermäßigt. Die Ag habe<br />
die veränderten Personalanforderungen offenbar nicht zutreffend bei der Ermittlung des<br />
Schätzpreises berücksichtigt. Wenn die Ag nunmehr vortrage, der letztjährige Preis des ASt sei<br />
überhöht gewesen, so bleibe festzuhalten, dass der ASt zu diesem Preis den Zuschlag erhalten