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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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Die Ag wies diese Rügen mit Schreiben vom 5. Juli 2010 zurück. Weil das einzige vorliegende<br />

Angebot, jenes des ASt, wegen eines ungewöhnlich hohen Preises habe ausgeschlossen<br />

werden müssen, sei die Ausschreibung <strong>nach</strong> § 26 Nr. 1 Buchst. c VOL/A aufgehoben worden,<br />

da sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt habe. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit habe<br />

die Ag im Vorfeld der Ausschreibung unter Berücksichtigung gleichartiger Verfahren in der<br />

Vergangenheit sowie regionaler Besonderheiten einen Schätzpreis gebildet. Den geänderten<br />

Rahmenbedingungen, der allgemeinen Preissteigerung sowie dem Ausschreibungsergebnis<br />

aus dem Vorjahr sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass der Schätzpreis im<br />

Vergleich zum Vergabeverfahren im Jahre 2009 für die Region S... um 18,13 % angehoben<br />

worden sei. Bereits im Vorjahr habe der ASt dort den Zuschlag trotz eines deutlich über dem<br />

Schätzpreis liegenden Angebotes von [A-alt] € pro Teilnehmer und Monat erhalten. Der jetzt<br />

angebotene Preis liege um 7,2 % über dem Vorjahrespreis und sei nicht mehr als wirtschaftlich<br />

anzusehen. Zudem sei zu beachten, dass dem Bedarfsträger für die Durchführung der<br />

Maßnahme nur begrenzte Mittel zur Verfügung stünden, die sich im Regelfall am Schätzpreis<br />

der Maßnahme orientierten. Insofern habe § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A auch keine<br />

bieterschützende Funktion; vielmehr solle der Auftraggeber vor haushaltstechnischen und –<br />

rechtlichen Schwierigkeiten bewahrt werden.<br />

Der ASt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. Juli 2010, eingegangen am selben Tage,<br />

bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die<br />

Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 20. Juli 2010 an die Ag übermittelt.<br />

Mit seinem Nachprüfungsantrag ergänzt und vertieft der ASt sein Rügevorbringen.<br />

Insbesondere weist er darauf hin, dass sich der Personaleinsatz für die Maßnahme gegenüber<br />

dem Vorjahr deutlich erhöht hat. Während das Verhältnis von Betreuungspersonal zu<br />

Teilnehmern damals bei 1:8 lag, beträgt das Verhältnis nunmehr unstreitig 1:6. Bereits<br />

hierdurch erhöhten sich, so der ASt, die Personalkosten um 25 %. Hinzuzurechnen sei ferner<br />

die nunmehr geforderte zusätzliche Bereitstellung einer psychologischen Begleitung im Umfang<br />

von zehn Wochenstunden. Damit stiegen die Gesamtpersonalkosten um 36,5 %. Die<br />

Personalkosten betrügen – wie ebenfalls unstreitig ist – 60 % der Gesamtkosten. Tatsächlich<br />

habe der ASt seinen Preis gegenüber der Vorgängerausschreibung somit nicht um 7,2 %<br />

erhöht, sondern - bereinigt um die zusätzlichen Kosten – um 12,04 % ermäßigt. Die Ag habe<br />

die veränderten Personalanforderungen offenbar nicht zutreffend bei der Ermittlung des<br />

Schätzpreises berücksichtigt. Wenn die Ag nunmehr vortrage, der letztjährige Preis des ASt sei<br />

überhöht gewesen, so bleibe festzuhalten, dass der ASt zu diesem Preis den Zuschlag erhalten

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