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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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- 8 -<br />

Der ASt hat seinen Angebotspreis gegenüber der in der öffentlichen Ausschreibung<br />

gemachten Offerte deutlich abgesenkt; dass auch dieser Preis von der Ag als<br />

unverhältnismäßig hoch eingestuft werden würde, hatte der ASt keineswegs dadurch<br />

akzeptiert, dass er den im Vogängerverfahren ausgesprochenen Angebotsschluss<br />

hinnahm.<br />

II.<br />

Der Nachprüfungsantrag erweist sich in der Gestalt, die er <strong>nach</strong> Rüchnahme der<br />

Leistungsanträge gewonnen hat, auch als begründet. Der Ausschluss des Angebots des<br />

ASt <strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A und die als Folge davon vorgenommene Aufhebung des<br />

freihändigen Vergabeverfahrens waren rechtswidrig und haben den ASt in seinen Rechten<br />

verletzt.<br />

1. Entgegen der Auffassung der Ag sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine<br />

rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung <strong>nach</strong> § 26 Nr. 1 VOL/A nicht erfüllt. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob bei einer Ausschlussbedürftigkeit des einzigen Angebots <strong>nach</strong> §<br />

25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, wie die Ag sie geltend macht, der von der Ag ausschließlich<br />

herangezogene Buchstabe c des § 26 Nr. 1 VOL/A einschlägig oder die Aufhebung an<br />

Buchstabe a der Bestimmung (so die h.M., vgl. etwa Lischka in Müller-Wrede, VOL/A, 2.<br />

Aufl. 2007, § 26 VOL/A Rz. 44; Portz in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 1. Aufl. 2007,<br />

§ 26 VOL/A Rz. 37) zu messen ist. Denn der Ausschluss des Angebots des ASt <strong>nach</strong> §<br />

25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A war nicht gerechtfertigt. Die Ag hat den Schätzpreis fehlerhaft<br />

bestimmt, so dass dieser bereits keinen geeigneten Anhaltspunkt dafür liefern konnte,<br />

der Angebotspreis des ASt stehe in dem von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorausgesetzten<br />

offenbaren Missverhältnis zur Leistung (dazu sogleich unter a)). Selbst wenn man indes<br />

den Schätzpreis als Maßstab akzeptieren wollte, wäre kein offenbares Missverhältnis<br />

des Angebotspreises zur Leistung festzustellen (vgl. unten b)). Eine Aufhebung des<br />

Vergabeverfahrens wegen einer Unwirtschaftlichkeit des Wettbewerbsergebnisses im<br />

Sinne des § 26 Nr. 1 Buchst. c VOL/A scheidet ebenfalls aus (vgl. unten c)).<br />

a) Der Ag ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass ein Schätzpreis einen<br />

geeigneten Maßstab für die <strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorzunehmende Prüfung<br />

des Angebotspreises bilden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine anderen<br />

Angebote vorliegen. Der Rückgriff auf den Schätzpreis setzt indes voraus, dass

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