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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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- 2 -<br />

Gründe:<br />

A.<br />

Die Antragsgegnerin (Ag) hat den Antragsteller (ASt) mit Schreiben vom 28. Mai 2010<br />

aufgefordert, im Rahmen des streitgegenständlichen freihändigen Vergabeverfahrens ein<br />

Angebot abzugeben, was der ASt fristgerecht tat. Die freihändige Vergabe bezog sich<br />

vollständig auf die Verdingungsunterlagen eines unter der Vergabenummer ... geführten<br />

öffentliches Ausschreibungsverfahrens der Ag, das diese hinsichtlich des Loses R... mit<br />

Schreiben vom ... 2010 <strong>nach</strong> § 26 Nr. 1 Buchst. c VOL/A aufgehoben hatte. Diese Aufhebung<br />

war damit begründet worden, dass das einzige abgegebene Angebot, jenes des ASt, wegen<br />

eines ungewöhnlich hohen, im Missverhältnis zur angebotenen Leistung stehenden Preises<br />

<strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A habe ausgeschlossen werden müssen. Der ASt hatte dort einen<br />

Preis pro Teilnehmer und Monat von ... € für das Jahr 2010 und von ... € für das Jahr 2011<br />

geboten. Im streitgegenständlichen freihändigen Verfahren, in dem der ASt wiederum der<br />

einzige Bieter war, senkte er seinen Angebotspreis auf [A] € pro Monat und Teilnehmer für die<br />

gesamte Vertragslaufzeit. Er lag damit jedoch weiterhin über dem von der Ag geschätzten Preis<br />

von [S] € pro Monat und Teilnehmer für das in Rede stehende Los. Die zuständige<br />

Fachabteilung sprach sich zwar vorbehaltlich der Zustimmung des Beauftragten für den<br />

Haushalt dafür aus, dieses Angebot des ASt zu bezuschlagen. Der Beauftragte für den<br />

Haushalt versagte jedoch seine Zustimmung. Daraufhin informierte die Ag den ASt mit<br />

Schreiben vom 1. Juli 2010 darüber, dass „die Vergabe der Leistung <strong>nach</strong> derzeitigem Stand<br />

nicht weiterverfolgt“ werde. Das Angebot des ASt habe <strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A<br />

(Missverhältnis des Angebotspreises zur Leistung/ungewöhnlich hoher Preis) keine<br />

Berücksichtigung finden können und sei ausgeschlossen worden.<br />

Der ASt rügte mit Schreiben vom 2. Juli 2010 zum einen, dass unklar sei, was die Ag mit ihrer<br />

Formulierung meine, das „Vergabeverfahren werde <strong>nach</strong> derzeitigem Stand nicht weiter<br />

verfolgt“. Sollte damit eine Aufhebung des Verfahrens gemeint sein, werde diese vorsorglich<br />

gerügt, da kein Aufhebungsgrund ersichtlich sei. Zum anderen rügte der ASt seinen Ausschluss<br />

vom Verfahren, da er keinen ungewöhnlich hohen Preis angeboten, sondern mit äußerster<br />

Zurückhaltung kalkuliert habe und der Preis in angemessenem Verhältnis zur Leistung stehe.

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