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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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liegenden Aufgabe der Vergabeabsicht und Aufhebung der Ausschreibung statthaft, so<br />

ist es auch der nunmehr ausschließlich verfolgte Feststellungsantrag.<br />

2. Der ASt verfügte hinsichtlich der zunächst angestrebten Fortführung des<br />

Vergabeverfahrens, mit der er letztlich den Zuschlag begehrte, über die erforderliche<br />

Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB, denn er hatte sein Interesse am Auftrag<br />

durch das unterbreitete Angebot dokumentiert und hätte – als einziger Bieter – bei einer<br />

Fortführung des Verfahrens ausgezeichnete Zuschlagschancen gehabt. Dass derjenige<br />

Bieter, dessen Angebot von einem Ausschluss <strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A betroffen<br />

ist, im Nachprüfungsverfahren eine unrechtmäßige Anwendung dieser Vorschrift geltend<br />

machen kann, bedarf – anders als der dritte Bieter schützende Charakter der<br />

Bestimmung, um den es hier nicht geht – keiner näheren Begründung und wurde in der<br />

mündlichen Verhandlung auch von der Ag nicht mehr in Frage gestellt.<br />

3. Bezüglich der nunmehr angestrebten Feststellung, die Ag habe den ASt in seinen<br />

Rechten verletzt, ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass die<br />

begehrte Feststellung die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern<br />

kann, die im Falle einer unberechtigten Aufhebung der Ausschreibung jedenfalls<br />

hinsichtlich des negativen Interesses nicht von vornherein auszuschließen sind.<br />

4. Der ASt hat seiner Rügeobliegenheit <strong>nach</strong> § 107 Abs. 3 GWB genügt. Er hat sich bereits<br />

am Tage <strong>nach</strong> Zugang der Mitteilung über den Ausschluss seines Angebotes und die<br />

Absicht der Ag, das Vergabeverfahren <strong>nach</strong> derzeitigem Stand nicht weiter zu verfolgen,<br />

gegen diese Entscheidungen gewandt. Dass sich der ASt in dem der<br />

streitgegenständlichen Vergabe vorausgegangenen öffentlichen<br />

Ausschreibungsverfahren nicht gegen den unter Berufung auf dieselben Vorschriften<br />

mitgeteilten Ausschluss seines Angebots und die Aufhebung jener Ausschreibung<br />

gewandt hatte, ist, wie auch von der Ag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr<br />

bestritten wurde, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn die<br />

Auswirkungen etwaiger Obliegenheitsverletzungen <strong>nach</strong> § 107 Abs. 3 GWB<br />

beschränken sich grundsätzlich auf das jeweilige Vergabeverfahren, so dass<br />

Versäumnisse im Vorgängerverfahren keine Präklusion in einem neuen Verfahren<br />

bewirken können. Ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem<br />

Grundsatz anzuerkennen sein mögen, bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung, weil<br />

sich jedenfalls auch der maßgebliche Lebenssachverhalt entscheidend verändert hat:

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