Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 7 -<br />
liegenden Aufgabe der Vergabeabsicht und Aufhebung der Ausschreibung statthaft, so<br />
ist es auch der nunmehr ausschließlich verfolgte Feststellungsantrag.<br />
2. Der ASt verfügte hinsichtlich der zunächst angestrebten Fortführung des<br />
Vergabeverfahrens, mit der er letztlich den Zuschlag begehrte, über die erforderliche<br />
Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB, denn er hatte sein Interesse am Auftrag<br />
durch das unterbreitete Angebot dokumentiert und hätte – als einziger Bieter – bei einer<br />
Fortführung des Verfahrens ausgezeichnete Zuschlagschancen gehabt. Dass derjenige<br />
Bieter, dessen Angebot von einem Ausschluss <strong>nach</strong> § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A betroffen<br />
ist, im Nachprüfungsverfahren eine unrechtmäßige Anwendung dieser Vorschrift geltend<br />
machen kann, bedarf – anders als der dritte Bieter schützende Charakter der<br />
Bestimmung, um den es hier nicht geht – keiner näheren Begründung und wurde in der<br />
mündlichen Verhandlung auch von der Ag nicht mehr in Frage gestellt.<br />
3. Bezüglich der nunmehr angestrebten Feststellung, die Ag habe den ASt in seinen<br />
Rechten verletzt, ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass die<br />
begehrte Feststellung die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern<br />
kann, die im Falle einer unberechtigten Aufhebung der Ausschreibung jedenfalls<br />
hinsichtlich des negativen Interesses nicht von vornherein auszuschließen sind.<br />
4. Der ASt hat seiner Rügeobliegenheit <strong>nach</strong> § 107 Abs. 3 GWB genügt. Er hat sich bereits<br />
am Tage <strong>nach</strong> Zugang der Mitteilung über den Ausschluss seines Angebotes und die<br />
Absicht der Ag, das Vergabeverfahren <strong>nach</strong> derzeitigem Stand nicht weiter zu verfolgen,<br />
gegen diese Entscheidungen gewandt. Dass sich der ASt in dem der<br />
streitgegenständlichen Vergabe vorausgegangenen öffentlichen<br />
Ausschreibungsverfahren nicht gegen den unter Berufung auf dieselben Vorschriften<br />
mitgeteilten Ausschluss seines Angebots und die Aufhebung jener Ausschreibung<br />
gewandt hatte, ist, wie auch von der Ag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr<br />
bestritten wurde, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn die<br />
Auswirkungen etwaiger Obliegenheitsverletzungen <strong>nach</strong> § 107 Abs. 3 GWB<br />
beschränken sich grundsätzlich auf das jeweilige Vergabeverfahren, so dass<br />
Versäumnisse im Vorgängerverfahren keine Präklusion in einem neuen Verfahren<br />
bewirken können. Ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem<br />
Grundsatz anzuerkennen sein mögen, bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung, weil<br />
sich jedenfalls auch der maßgebliche Lebenssachverhalt entscheidend verändert hat: