Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt
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- 6 -<br />
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 23. August 2010 wurde die Entscheidungsfrist<br />
bis zum 6. September 2010 verlängert.<br />
Auf die Schriftsätze der Parteien, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die von der Ag<br />
übermittelte Vergabeakte wird ergänzend Bezug genommen.<br />
B.<br />
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Zu entscheiden ist lediglich noch über das<br />
ursprünglich nur hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren des ASt, <strong>nach</strong>dem dieser auf die<br />
Erklärung der Ag in der mündlichen Verhandlung, wegen fehlender Finanzmittel endgültig von<br />
der Vergabeabsicht Abstand genommen zu haben, mit der Rücknahme seiner auf die<br />
Fortsetzung des Vergabeverfahrens gerichteten Hauptanträge reagiert und die Wirksamkeit der<br />
Aufhebung der Ausschreibung anerkannt hat.<br />
I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.<br />
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammer ist <strong>nach</strong> § 104 Abs. 1 GWB eröffnet, da der<br />
ausgeschriebene Auftrag dem Bund gemäß § 98 Nr. 2 GWB zuzurechnen ist. Der<br />
Nachprüfungsantrag ist auch statthaft, da die für Dienstleistungsaufträge einschlägigen<br />
Schwellenwerte überschritten werden. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass<br />
die zunächst angegriffene Aufhebungsentscheidung – als solche verstand der ASt<br />
ausweislich seiner Anträge zu 2. und 3. letztlich die Mitteilung der Ag vom 1. Juli 2010,<br />
und so war sie offenbar auch gemeint – nicht erst während des laufenden<br />
Nachprüfungsverfahrens getroffen worden ist. Vielmehr ist in der Rechtsprechung<br />
anerkannt, dass auch eine vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erfolgte<br />
Aufhebung zum Gegenstand der vergaberechtlichen Nachprüfung gemacht werden kann<br />
(vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. Februar 2003 – X ZB 43/02; EuGH Urt. v. 18. Juni 2002 –<br />
Rs. C-92/00 – Hospital Ingenieure/Stadt Wien; Urt. v. 16. Oktober 2003 – Rs. C-244/02 –<br />
Kauppatalo; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 11. Dezember 2008 – VK 2 –<br />
76/08; Dieck-Bogatzke, VergR 2008, 392/394 f.). Für eine Aufgabe der Vergabeabsicht<br />
vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens kann nichts anderes gelten. War somit der<br />
ursprüngliche Leistungsantrag trotz einer vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens