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Bildungsmaßnahme nach ... SGB III - Bundeskartellamt

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- 6 -<br />

Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 23. August 2010 wurde die Entscheidungsfrist<br />

bis zum 6. September 2010 verlängert.<br />

Auf die Schriftsätze der Parteien, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die von der Ag<br />

übermittelte Vergabeakte wird ergänzend Bezug genommen.<br />

B.<br />

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Zu entscheiden ist lediglich noch über das<br />

ursprünglich nur hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren des ASt, <strong>nach</strong>dem dieser auf die<br />

Erklärung der Ag in der mündlichen Verhandlung, wegen fehlender Finanzmittel endgültig von<br />

der Vergabeabsicht Abstand genommen zu haben, mit der Rücknahme seiner auf die<br />

Fortsetzung des Vergabeverfahrens gerichteten Hauptanträge reagiert und die Wirksamkeit der<br />

Aufhebung der Ausschreibung anerkannt hat.<br />

I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.<br />

1. Die Zuständigkeit der Vergabekammer ist <strong>nach</strong> § 104 Abs. 1 GWB eröffnet, da der<br />

ausgeschriebene Auftrag dem Bund gemäß § 98 Nr. 2 GWB zuzurechnen ist. Der<br />

Nachprüfungsantrag ist auch statthaft, da die für Dienstleistungsaufträge einschlägigen<br />

Schwellenwerte überschritten werden. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass<br />

die zunächst angegriffene Aufhebungsentscheidung – als solche verstand der ASt<br />

ausweislich seiner Anträge zu 2. und 3. letztlich die Mitteilung der Ag vom 1. Juli 2010,<br />

und so war sie offenbar auch gemeint – nicht erst während des laufenden<br />

Nachprüfungsverfahrens getroffen worden ist. Vielmehr ist in der Rechtsprechung<br />

anerkannt, dass auch eine vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erfolgte<br />

Aufhebung zum Gegenstand der vergaberechtlichen Nachprüfung gemacht werden kann<br />

(vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. Februar 2003 – X ZB 43/02; EuGH Urt. v. 18. Juni 2002 –<br />

Rs. C-92/00 – Hospital Ingenieure/Stadt Wien; Urt. v. 16. Oktober 2003 – Rs. C-244/02 –<br />

Kauppatalo; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 11. Dezember 2008 – VK 2 –<br />

76/08; Dieck-Bogatzke, VergR 2008, 392/394 f.). Für eine Aufgabe der Vergabeabsicht<br />

vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens kann nichts anderes gelten. War somit der<br />

ursprüngliche Leistungsantrag trotz einer vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens

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