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Magazin 198601

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angriffe. In einem derartigen Schadenfall<br />

behauptete der Inhaber einer abgebrannten<br />

Möbelfabrik hinterher, der Schaden<br />

sei zu verhindern gewesen, wenn ein Hydrant<br />

nicht eingefroren gewesen wäre. In<br />

einem anderen Fall brannte auf dem Mittellandkanal<br />

ein Schiff. Nach Löschen<br />

des Brandes durch die städtische Feuerwehr<br />

erhob der Schiffseigner heftig sie<br />

Vorwürfe gegen die Feuerwehr wegen<br />

mangelhaft durchgeführter Löscharbeiten.<br />

Konnte dieser Anspruch auch abgewehrt<br />

werden, gibt es doch auch Fälle, in denen<br />

eine Haftung der Gemeinde anerkannt<br />

werden muß. So wurde ein Brand<br />

in einem Spänebunker unzureichend gelöschi.<br />

Nach Meinung eines Sachverständigen<br />

hätte dieser Bunker ausgeräumt<br />

werden müssen. In einem anderen Fall<br />

mußte Schadenersatz geleistet werden,<br />

weil die Feuerwehr sachwidrig eine<br />

Brandmauer eingerissen hatte.<br />

Ein anderer interessanter Fall hat sich<br />

beim Brand einer Gaststätte zugetragen.<br />

Hier warf man der Feuerwehr vor, einen<br />

Geldspielautomalen nicht rechtzeitig geborgen<br />

zu haben. Das Gericht hat hingegen<br />

lestgestellt, daß für die Feuerwehr<br />

keine Verpflichtung bestanden hai, an der<br />

Brandslelle befindliche Einrichtungsgegenstände<br />

im Interesse des Eigentümers<br />

zu sichern.<br />

Immer wieder beschäftigen uns Schadenfälle<br />

im Zusammenhang mit dem Abbrennen<br />

von Osterteuern. Wenn die Feuerwehr<br />

die Absicherung und Löschung eines<br />

Osterteuers übernimmt, dabei aber<br />

ein Schaden ei nl ritt, ist die Haftung relativ<br />

unproblematisch. Schwierigkeiten ergeben<br />

sich aber in vielen Fällen daraus,<br />

daß ertahrungsgemäß unklar bleibt, wer<br />

eigentlich Veranslalter eines Osterteuers<br />

ist. Wer haftel z. B., wenn die Bevölkerung<br />

eines Dortes sich wie immer ohne<br />

groBe Organisation zum Abbrennen eines<br />

Osterfeuers zusammenfindet, die Feuerwehr<br />

lediglich den Feuerschutz übernommen<br />

hat, und wenn dann ein Zuschauer<br />

vom Rand einer ungesicherten Kiesgrube<br />

herabstürzt?<br />

Haftpflichtschadenfälle sind ebenfalls<br />

denkbar im Zusammenhang mit Absperrund<br />

Bergungsmaßnahmen nach einem<br />

Verkehrsunfall, beim Fällen von Bäumen<br />

nach Stürmen oder bei der fehlerhaften<br />

Übermittlung eines Notrufs durch eine<br />

feuerwehrtechnische Zentrale.<br />

Alle diese Fälle haben mit den gesetzlich<br />

umrissenen oder jedenfalls der Gefahrenabwehr<br />

zurechenbaren Aufgaben der<br />

Feuerwehr zu tun. Hier ergeben sich, was<br />

die Einstandspflicht der Kommunalversicherer<br />

angeht, keine Probleme. Schwieriger<br />

ist es in den Fällen, in denen die<br />

Feuerwehr sonslige Aufgaben wahrnimmt,<br />

die nicht in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit ihrer eigentlichen Zweckbestimmung<br />

stehen. Es ist allgemein bekanni.<br />

daß die Feuerwehren in zahllosen<br />

54 ZS-MAGAZIN 1/86<br />

Fällen über den eigentlichen gesetzlichen<br />

Auftrag hinaus zu Hilfeleistungen und<br />

Handreichungen herangezogen werden.<br />

Das reicht vom Allpapiersammeln bis<br />

zum Kellerauspumpen . In all diesen Fällen<br />

steIlI sich in der Tat die Frage, wie<br />

weit diese Täligkeiten mit der Eigenschaft<br />

der Feuerwehr als Teil der Gemeinde in<br />

Einklang stehen und ob die Kommunalversicherer<br />

für Schäden, die bei derartigen<br />

Tätigkeiten einlreten können, einzustehen<br />

haben. Entscheidendes Merkmal<br />

In unseren Bedingungen ist der Begriff<br />

"dienstliChe Verrichtung". Dieser ist abzugrenzen<br />

von privater Verrichtung und<br />

auch von einer reinen Vereinstäligkeit.<br />

Sicherlich werden hier unterschiedliche<br />

Akzente zu setzen sein, in den einzelnen<br />

Bundesländern werden auch unterschiedliche<br />

Handhabungen verzeichnet<br />

werden müssen. Die Richtlinie der Feuerwehrunfallversicherungsträger,<br />

die dienstliche<br />

Anordnung einer Feuerwehrtätigkeit<br />

als Kriterium für ihre Einslandspflicht zu<br />

nehmen, erscheint auch für den Haftpflichtbereich<br />

als eine vernünftige<br />

Lösung.<br />

Ein anderes Problem ist die Tätigkeit von<br />

Feuerwehrtührern in Organen der Feuerwehrorganisation.<br />

Wenn man z. B. an den<br />

Vorstand eines Landesverbandes denkt,<br />

stellt sich doch die Frage, für wen z. B.<br />

der Kreisbrandmeister oder ein Bezirksbrandmeister<br />

"in dienstlicher Verrichtung"<br />

lätig wird, wenn er eine Sitzung des Landesvorstands<br />

besuchi. Handelt er in<br />

dienstlicher Verrichtung für seinen Landkreis<br />

oder seine Stadtgemeinde oder für<br />

das Land? Oder handelt er nicht vielmehr<br />

für den Feuerwehrverband ? Als Mitglied<br />

eines Organvorstands nimmt er ja nicht<br />

die Interessen seiner entsendenden Gemeinde<br />

wahr, sondern die Interessen aller<br />

Feuerwehren. Anders ist es bei dem<br />

Besuch einer Mitgliederversammlung<br />

oder Delegiertenversammlung. Hier handelt<br />

es sich stets um eine Interessenvertretung<br />

der Heimalgemeinde. Die deulsehen<br />

Kommunalversicherer kennen<br />

diese Problemalik auch aus vielen anderen<br />

Bereichen des kommunalen Lebens.<br />

Es entspricht allgemeiner Überzeugung<br />

und Praxis, daß ein Haftpflichtschaden,<br />

den beispielsweise ein Kreisbrandmeister<br />

im Zusammenhang mil seiner Tätigkeit<br />

für den Landesfeuerwehrverband verursacht,<br />

nicht über seinen Heimatlandkreis<br />

und dessen Kommunalversicherer abgewickelt<br />

werden kann. Zuständig ist vielmehr<br />

der HaftpflichtverSIcherer des Landesfeuerwehrverbandes.<br />

Das ergibt sich<br />

schon daraus, daß der Geschädigle slets<br />

den Verband und nicht die Heimatgemeinde<br />

als passivlegitimiert ansehen und<br />

ihn in Anspruch nehmen wird.<br />

Der Feuerwehrmann ist im Dienst gesetzlich<br />

unfallversichert, und zwar nach der<br />

Reichsversicherungsordnung über die<br />

Feuerwehrunfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände.<br />

Es ist bekannt,<br />

daß die gesetzliChe Unfallversicherung<br />

mit satzungsgemäßen Mehrleistungen<br />

für Feuerwehrleule angereichert wurde.<br />

Darüber hinaus haben viele Gemeinden<br />

zusätzliche Unfallversicherungen für<br />

Feuerwehrmänner bei den Kommunalversicherern<br />

abgeschlossen, soweit nicht<br />

Anrechnungsklauseln bei einzelnen Feuerwehrunfallkassen<br />

bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden<br />

bestehen.<br />

Ich möchte mich nunmehr den Sachschäden<br />

zuwenden, die ein Feuerwehrmann<br />

im Dienst an seinem Eigenlum erleide!.<br />

Ich weiß aus persönlicher Ertahrung<br />

aus einer Vielzahl von Vorträgen vor<br />

Freiwilligen Feuerwehren, daß dieser<br />

Punkt stets im Miltelpunkt des Interesses<br />

steht und daß für viele Feuerwehrmänner<br />

die Frage nach dem Einsatz einer verlorengegangenen<br />

Armbanduhr oder eines<br />

beschädigten Pkw wesentlich lebensnaher<br />

ist, als es diffiZile Fragen, beispielsweise<br />

über die Zuständigkeit der Haftpflichtversicherer,<br />

sein können.<br />

Ansprüche eines Feuerwehrmannes auf<br />

Ersatz derartiger Sachschäcfen sind in<br />

den einzelnen Feuerschutzgesetzen der<br />

Länder unterschiedlich geregelt, und in<br />

der Vergangenheit sah es noch uneinheitlicher<br />

aus. Das Niedersächsische<br />

Feuerschutzgesetz von 1949 sah beispielsweise<br />

überhaupt keine entspre­<br />

.chende Regelung vo r. Das einzige, was<br />

es in Niedersachsen gab, war ein doch<br />

recht lückenhafter Leislungskalalog des<br />

Kommunalen Schadenausgleichs Hannover<br />

lür sog. Bilhgkeitsleistungen. Da gab<br />

es dann z. B. für eine verbrannte Hose<br />

20,- DM, für ein Jackelt 30,- DM, Uhren<br />

und Fahrräder waren überhaupt nicht<br />

erwähn!. Bei den Kraftfahrzeugen richtete<br />

sich die Höhe des Ersatzes nach der Art<br />

des Einsatzes. In den meisten Fällen war<br />

er auf 2000,- DM begrenz!. Ein Rechtsanspruch<br />

war nicht vorgesehen. Es handelte<br />

sich also um einen wenig zufriedenstelienden<br />

Zustand, der auch laufend die<br />

Kritik der Feuerwehrorganisation herausforderte.<br />

In anderen Bundesländern und<br />

in den Zuständigkeitsbereichen anderer<br />

Kommunalversi cherer sah es wiederum<br />

anders aus. In den 60er Jahren wurde<br />

dann beim Deutschen Feuerwehrverband<br />

ein Beiral Sachversicherung ins Leben<br />

gerufen. Nach einer sehr detaillierten Bestandsaufnahme<br />

wurde in diesem Beirat<br />

das Ziel artikuliert, möglichst gleiche Verhältnisse<br />

für alle Feuerwehrmänner auf<br />

dem Gebiet des Sachschadenersatzes zu<br />

schaffen.<br />

Die Kommunalversicherer haben diesen<br />

Wunsch sehr ernst genommen und ihr<br />

System, soweit es eben bei der föderalen<br />

Struktur der Bundesrepublik möglich ist,<br />

auch vereinheitlicht. So heißt es heute in<br />

den Bestimmungen des Allgemeinen<br />

Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleichs<br />

(AKHA), der Rückversicherungs-

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