Magazin 198601
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angriffe. In einem derartigen Schadenfall<br />
behauptete der Inhaber einer abgebrannten<br />
Möbelfabrik hinterher, der Schaden<br />
sei zu verhindern gewesen, wenn ein Hydrant<br />
nicht eingefroren gewesen wäre. In<br />
einem anderen Fall brannte auf dem Mittellandkanal<br />
ein Schiff. Nach Löschen<br />
des Brandes durch die städtische Feuerwehr<br />
erhob der Schiffseigner heftig sie<br />
Vorwürfe gegen die Feuerwehr wegen<br />
mangelhaft durchgeführter Löscharbeiten.<br />
Konnte dieser Anspruch auch abgewehrt<br />
werden, gibt es doch auch Fälle, in denen<br />
eine Haftung der Gemeinde anerkannt<br />
werden muß. So wurde ein Brand<br />
in einem Spänebunker unzureichend gelöschi.<br />
Nach Meinung eines Sachverständigen<br />
hätte dieser Bunker ausgeräumt<br />
werden müssen. In einem anderen Fall<br />
mußte Schadenersatz geleistet werden,<br />
weil die Feuerwehr sachwidrig eine<br />
Brandmauer eingerissen hatte.<br />
Ein anderer interessanter Fall hat sich<br />
beim Brand einer Gaststätte zugetragen.<br />
Hier warf man der Feuerwehr vor, einen<br />
Geldspielautomalen nicht rechtzeitig geborgen<br />
zu haben. Das Gericht hat hingegen<br />
lestgestellt, daß für die Feuerwehr<br />
keine Verpflichtung bestanden hai, an der<br />
Brandslelle befindliche Einrichtungsgegenstände<br />
im Interesse des Eigentümers<br />
zu sichern.<br />
Immer wieder beschäftigen uns Schadenfälle<br />
im Zusammenhang mit dem Abbrennen<br />
von Osterteuern. Wenn die Feuerwehr<br />
die Absicherung und Löschung eines<br />
Osterteuers übernimmt, dabei aber<br />
ein Schaden ei nl ritt, ist die Haftung relativ<br />
unproblematisch. Schwierigkeiten ergeben<br />
sich aber in vielen Fällen daraus,<br />
daß ertahrungsgemäß unklar bleibt, wer<br />
eigentlich Veranslalter eines Osterteuers<br />
ist. Wer haftel z. B., wenn die Bevölkerung<br />
eines Dortes sich wie immer ohne<br />
groBe Organisation zum Abbrennen eines<br />
Osterfeuers zusammenfindet, die Feuerwehr<br />
lediglich den Feuerschutz übernommen<br />
hat, und wenn dann ein Zuschauer<br />
vom Rand einer ungesicherten Kiesgrube<br />
herabstürzt?<br />
Haftpflichtschadenfälle sind ebenfalls<br />
denkbar im Zusammenhang mit Absperrund<br />
Bergungsmaßnahmen nach einem<br />
Verkehrsunfall, beim Fällen von Bäumen<br />
nach Stürmen oder bei der fehlerhaften<br />
Übermittlung eines Notrufs durch eine<br />
feuerwehrtechnische Zentrale.<br />
Alle diese Fälle haben mit den gesetzlich<br />
umrissenen oder jedenfalls der Gefahrenabwehr<br />
zurechenbaren Aufgaben der<br />
Feuerwehr zu tun. Hier ergeben sich, was<br />
die Einstandspflicht der Kommunalversicherer<br />
angeht, keine Probleme. Schwieriger<br />
ist es in den Fällen, in denen die<br />
Feuerwehr sonslige Aufgaben wahrnimmt,<br />
die nicht in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit ihrer eigentlichen Zweckbestimmung<br />
stehen. Es ist allgemein bekanni.<br />
daß die Feuerwehren in zahllosen<br />
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Fällen über den eigentlichen gesetzlichen<br />
Auftrag hinaus zu Hilfeleistungen und<br />
Handreichungen herangezogen werden.<br />
Das reicht vom Allpapiersammeln bis<br />
zum Kellerauspumpen . In all diesen Fällen<br />
steIlI sich in der Tat die Frage, wie<br />
weit diese Täligkeiten mit der Eigenschaft<br />
der Feuerwehr als Teil der Gemeinde in<br />
Einklang stehen und ob die Kommunalversicherer<br />
für Schäden, die bei derartigen<br />
Tätigkeiten einlreten können, einzustehen<br />
haben. Entscheidendes Merkmal<br />
In unseren Bedingungen ist der Begriff<br />
"dienstliChe Verrichtung". Dieser ist abzugrenzen<br />
von privater Verrichtung und<br />
auch von einer reinen Vereinstäligkeit.<br />
Sicherlich werden hier unterschiedliche<br />
Akzente zu setzen sein, in den einzelnen<br />
Bundesländern werden auch unterschiedliche<br />
Handhabungen verzeichnet<br />
werden müssen. Die Richtlinie der Feuerwehrunfallversicherungsträger,<br />
die dienstliche<br />
Anordnung einer Feuerwehrtätigkeit<br />
als Kriterium für ihre Einslandspflicht zu<br />
nehmen, erscheint auch für den Haftpflichtbereich<br />
als eine vernünftige<br />
Lösung.<br />
Ein anderes Problem ist die Tätigkeit von<br />
Feuerwehrtührern in Organen der Feuerwehrorganisation.<br />
Wenn man z. B. an den<br />
Vorstand eines Landesverbandes denkt,<br />
stellt sich doch die Frage, für wen z. B.<br />
der Kreisbrandmeister oder ein Bezirksbrandmeister<br />
"in dienstlicher Verrichtung"<br />
lätig wird, wenn er eine Sitzung des Landesvorstands<br />
besuchi. Handelt er in<br />
dienstlicher Verrichtung für seinen Landkreis<br />
oder seine Stadtgemeinde oder für<br />
das Land? Oder handelt er nicht vielmehr<br />
für den Feuerwehrverband ? Als Mitglied<br />
eines Organvorstands nimmt er ja nicht<br />
die Interessen seiner entsendenden Gemeinde<br />
wahr, sondern die Interessen aller<br />
Feuerwehren. Anders ist es bei dem<br />
Besuch einer Mitgliederversammlung<br />
oder Delegiertenversammlung. Hier handelt<br />
es sich stets um eine Interessenvertretung<br />
der Heimalgemeinde. Die deulsehen<br />
Kommunalversicherer kennen<br />
diese Problemalik auch aus vielen anderen<br />
Bereichen des kommunalen Lebens.<br />
Es entspricht allgemeiner Überzeugung<br />
und Praxis, daß ein Haftpflichtschaden,<br />
den beispielsweise ein Kreisbrandmeister<br />
im Zusammenhang mil seiner Tätigkeit<br />
für den Landesfeuerwehrverband verursacht,<br />
nicht über seinen Heimatlandkreis<br />
und dessen Kommunalversicherer abgewickelt<br />
werden kann. Zuständig ist vielmehr<br />
der HaftpflichtverSIcherer des Landesfeuerwehrverbandes.<br />
Das ergibt sich<br />
schon daraus, daß der Geschädigle slets<br />
den Verband und nicht die Heimatgemeinde<br />
als passivlegitimiert ansehen und<br />
ihn in Anspruch nehmen wird.<br />
Der Feuerwehrmann ist im Dienst gesetzlich<br />
unfallversichert, und zwar nach der<br />
Reichsversicherungsordnung über die<br />
Feuerwehrunfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände.<br />
Es ist bekannt,<br />
daß die gesetzliChe Unfallversicherung<br />
mit satzungsgemäßen Mehrleistungen<br />
für Feuerwehrleule angereichert wurde.<br />
Darüber hinaus haben viele Gemeinden<br />
zusätzliche Unfallversicherungen für<br />
Feuerwehrmänner bei den Kommunalversicherern<br />
abgeschlossen, soweit nicht<br />
Anrechnungsklauseln bei einzelnen Feuerwehrunfallkassen<br />
bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden<br />
bestehen.<br />
Ich möchte mich nunmehr den Sachschäden<br />
zuwenden, die ein Feuerwehrmann<br />
im Dienst an seinem Eigenlum erleide!.<br />
Ich weiß aus persönlicher Ertahrung<br />
aus einer Vielzahl von Vorträgen vor<br />
Freiwilligen Feuerwehren, daß dieser<br />
Punkt stets im Miltelpunkt des Interesses<br />
steht und daß für viele Feuerwehrmänner<br />
die Frage nach dem Einsatz einer verlorengegangenen<br />
Armbanduhr oder eines<br />
beschädigten Pkw wesentlich lebensnaher<br />
ist, als es diffiZile Fragen, beispielsweise<br />
über die Zuständigkeit der Haftpflichtversicherer,<br />
sein können.<br />
Ansprüche eines Feuerwehrmannes auf<br />
Ersatz derartiger Sachschäcfen sind in<br />
den einzelnen Feuerschutzgesetzen der<br />
Länder unterschiedlich geregelt, und in<br />
der Vergangenheit sah es noch uneinheitlicher<br />
aus. Das Niedersächsische<br />
Feuerschutzgesetz von 1949 sah beispielsweise<br />
überhaupt keine entspre<br />
.chende Regelung vo r. Das einzige, was<br />
es in Niedersachsen gab, war ein doch<br />
recht lückenhafter Leislungskalalog des<br />
Kommunalen Schadenausgleichs Hannover<br />
lür sog. Bilhgkeitsleistungen. Da gab<br />
es dann z. B. für eine verbrannte Hose<br />
20,- DM, für ein Jackelt 30,- DM, Uhren<br />
und Fahrräder waren überhaupt nicht<br />
erwähn!. Bei den Kraftfahrzeugen richtete<br />
sich die Höhe des Ersatzes nach der Art<br />
des Einsatzes. In den meisten Fällen war<br />
er auf 2000,- DM begrenz!. Ein Rechtsanspruch<br />
war nicht vorgesehen. Es handelte<br />
sich also um einen wenig zufriedenstelienden<br />
Zustand, der auch laufend die<br />
Kritik der Feuerwehrorganisation herausforderte.<br />
In anderen Bundesländern und<br />
in den Zuständigkeitsbereichen anderer<br />
Kommunalversi cherer sah es wiederum<br />
anders aus. In den 60er Jahren wurde<br />
dann beim Deutschen Feuerwehrverband<br />
ein Beiral Sachversicherung ins Leben<br />
gerufen. Nach einer sehr detaillierten Bestandsaufnahme<br />
wurde in diesem Beirat<br />
das Ziel artikuliert, möglichst gleiche Verhältnisse<br />
für alle Feuerwehrmänner auf<br />
dem Gebiet des Sachschadenersatzes zu<br />
schaffen.<br />
Die Kommunalversicherer haben diesen<br />
Wunsch sehr ernst genommen und ihr<br />
System, soweit es eben bei der föderalen<br />
Struktur der Bundesrepublik möglich ist,<br />
auch vereinheitlicht. So heißt es heute in<br />
den Bestimmungen des Allgemeinen<br />
Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleichs<br />
(AKHA), der Rückversicherungs-