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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

<strong>2.</strong> Das Schuldrecht regelt die Sonderverbindungen zwischen einzelnen Personen<br />

(Relativität der Schuldverhältnisse), die aufgrund eines vertraglichen oder<br />

gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen.<br />

3. Das Sachenrecht regelt die Beziehungen einer Person zu einer Sache. Es lässt sich<br />

in das Recht der beweglichen (Mobiliarsachenrecht) und der unbeweglichen<br />

Sachen (Immobiliarsachenrecht) einteilen.<br />

4. Im Familienrecht sind die Rechtsfolgen familiärer Beziehungen (Ehe,<br />

Verwandtschaft) normiert.<br />

5. Das Erbrecht regelt die zivilrechtlichen Folgen des Todes einer Person.<br />

Das <strong>BGB</strong> erhebt also den Anspruch, grundsätzlich das gesamte materielle Zivilrecht<br />

in einem einzigen Gesetzbuch zu regeln - vom Abschluss eines Mietvertrages (§ 535<br />

<strong>BGB</strong>), über die Folgen einer unerlaubten Handlung (§ 823 <strong>BGB</strong>) bis hin zu den<br />

Rechtsfolgen der Eheschließung (§§ 1353 ff. <strong>BGB</strong>) oder des Todes (Erbrecht).<br />

II. Regelungstechnik: „Ausklammerungsmethode“<br />

Dieser umfassende Anspruch konnte nur verwirklicht werden, indem möglichst viele<br />

allgemeine Regeln formuliert wurden, die gleichsam nach dem Vorbild der<br />

Mathematik „vor die Klammer gezogen“ wurden („Ausklammerungsmethode“ 6 ).<br />

Das Leitbild dieser Ausklammerungsmethode durchzieht das gesamte <strong>BGB</strong>:<br />

- Im Allgemeinen Teil werden Regeln formuliert, die für das gesamte <strong>BGB</strong> gelten.<br />

- Die Regeln des allgemeinen Schuldrechts (§§ 241 – 432 <strong>BGB</strong>) gelten für alle<br />

Vertragsarten des besonderen Schuldrechts.<br />

- Selbst innerhalb einzelner Regelungsbereiche werden allgemeine Regeln<br />

formuliert und vor die Klammer gezogen: So treffen die §§ 1353 – 1362 <strong>BGB</strong> als<br />

eine Art „Eherecht <strong>AT</strong>“ Anordnungen, die für alle drei Güterstände<br />

(Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) gelten. Im<br />

Anschluss daran (§§ 1363 ff. <strong>BGB</strong>) werden die Besonderheiten der einzelnen<br />

Güterstände normiert.<br />

6<br />

Brox, Allgemeiner Teil des <strong>BGB</strong>, § 2 IV.<br />

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