BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
III.<br />
Trennungs- und Abstraktionsprinzip<br />
<strong>1.</strong> Trennungsprinzip<br />
Dem <strong>BGB</strong> liegt deutlich die Unterscheidung zwischen schuldrechtlichem<br />
Verpflichtungsgeschäft (<strong>2.</strong> Buch: Schuldrecht; z.B. § 433 <strong>BGB</strong>) und dinglichem<br />
Erfüllungsgeschäft (3. Buch: Sachenrecht: z.B. §§ 929 ff. <strong>BGB</strong>) zugrunde. Diese<br />
Unterscheidung ist der Inhalt des sog. Trennungsprinzips:<br />
Trennungsprinzip:<br />
Es ist zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem dinglichen<br />
Erfüllungsgeschäft strikt zu unterscheiden.<br />
Entgegen dem umgangssprachlichen Sprachgebrauch, der unter dem Satz „A hat eine<br />
CD gekauft“ zugleich das schuldrechtliche Geschäft (Kaufvertrag) und den<br />
Eigentumserwerb (§ 929 <strong>BGB</strong>) versteht, liegen also aus juristischer Sicht bei<br />
alltäglichen Bargeschäften wie etwa dem Erwerb einer CD zum Preis von 15 €<br />
mindestens 3 Rechtsgeschäfte vor:<br />
a) Der schuldrechtliche Kaufvertrag über die CD (§ 433 <strong>BGB</strong>).<br />
b) Die Übereignung der CD an den Käufer gem. § 929 S. 1 <strong>BGB</strong>.<br />
c) Die Übereignung des Geldes (Kaufpreis) an den Verkäufer ebenfalls gem. § 929<br />
S. 1 <strong>BGB</strong>.<br />
Zu beachten ist, dass auch die beiden Übereignungsgeschäfte rechtlich selbständig<br />
sind und ihre Wirksamkeit gegebenenfalls jeweils gesondert zu überprüfen ist.<br />
<strong>2.</strong> Abstraktionsprinzip<br />
Auf diesem Trennungsprinzip basiert das sog. Abstraktionsprinzip, von dem das<br />
<strong>BGB</strong> im Gegensatz zu den meisten ausländischen Rechtsordnungen ausgeht:<br />
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