BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
<strong>2.</strong> Auch ohne eine Primärleistungspflicht können jedoch rechtsgeschäftliche Schutzpflichten<br />
bestehen, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille vorhanden ist. Hier war die<br />
Überlassung des Arbeitnehmers erkennbar für die K-GmbH von so großer wirtschaftlicher<br />
Bedeutung, dass sich die Annahme einer schuldrechtlich irrelevanten Gefälligkeit des<br />
täglichen Lebens verbietet. Es lag vielmehr ein Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten<br />
vor, deren schuldhafte Verletzung durch Überlassung eines ungeeigneten Arbeitnehmers<br />
einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II, 311 II <strong>BGB</strong> auslöst.<br />
(3) Gefälligkeit des täglichen Lebens<br />
Nicht jede Kommunikation zwischen Menschen führt jedoch zu einer vertraglichen<br />
oder vertragsähnlichen Bindung. Es verbleibt vielmehr ein Bereich der rein<br />
gesellschaftlichen Sphäre (etwa zwischen Verwandten oder Nachbarn), in dem keine<br />
schuldrechtlichen Beziehungen entstehen.<br />
Unberührt bleiben aber gesetzliche Schadensersatzansprüche (z.B. § 823 <strong>BGB</strong>).<br />
Beispiel: A nimmt den Anhalter B mit und verursacht infolge leichter Fahrlässigkeit einen<br />
Verkehrsunfall, bei dem B verletzt wird.<br />
I. Ein vertraglicher Anspruch des B (etwa aus §§ 280 I, 241 II <strong>BGB</strong>) besteht nicht, denn<br />
dem A fehlte ersichtlich jeder Rechtsbindungswille, so dass kein unentgeltlicher<br />
Beförderungsvertrag (Auftrag, § 662 <strong>BGB</strong>) zustande gekommen ist. Auch ein<br />
Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten liegt nicht vor, denn auch insoweit fehlte jeder<br />
Rechtsbindungswille.<br />
II. Es könnte aber ein Anspruch aus § 823 I <strong>BGB</strong> gegeben sein.<br />
Fraglich ist allein das Verschulden.<br />
<strong>1.</strong> Nach Ansicht des BGH 16 liegt weder ein konkludenter Haftungsausschluss vor, noch sei<br />
der Verschuldensmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, so dass der<br />
Anspruch aus § 823 I <strong>BGB</strong> besteht.<br />
<strong>2.</strong> Diese Auffassung führt dazu, dass der Gefällige strenger haftet als derjenige, der sich<br />
immerhin vertraglich gebunden hat, denn bei Gefälligkeitsverträgen greifen häufig<br />
Haftungsprivilegierungen ein (§§ 521, 599, 690 <strong>BGB</strong>), die nach einhelliger Auffassung<br />
16<br />
BGHZ 30, 40, 46; 43, 72, 76.<br />
32