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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

<strong>2.</strong> Auch ohne eine Primärleistungspflicht können jedoch rechtsgeschäftliche Schutzpflichten<br />

bestehen, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille vorhanden ist. Hier war die<br />

Überlassung des Arbeitnehmers erkennbar für die K-GmbH von so großer wirtschaftlicher<br />

Bedeutung, dass sich die Annahme einer schuldrechtlich irrelevanten Gefälligkeit des<br />

täglichen Lebens verbietet. Es lag vielmehr ein Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten<br />

vor, deren schuldhafte Verletzung durch Überlassung eines ungeeigneten Arbeitnehmers<br />

einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II, 311 II <strong>BGB</strong> auslöst.<br />

(3) Gefälligkeit des täglichen Lebens<br />

Nicht jede Kommunikation zwischen Menschen führt jedoch zu einer vertraglichen<br />

oder vertragsähnlichen Bindung. Es verbleibt vielmehr ein Bereich der rein<br />

gesellschaftlichen Sphäre (etwa zwischen Verwandten oder Nachbarn), in dem keine<br />

schuldrechtlichen Beziehungen entstehen.<br />

Unberührt bleiben aber gesetzliche Schadensersatzansprüche (z.B. § 823 <strong>BGB</strong>).<br />

Beispiel: A nimmt den Anhalter B mit und verursacht infolge leichter Fahrlässigkeit einen<br />

Verkehrsunfall, bei dem B verletzt wird.<br />

I. Ein vertraglicher Anspruch des B (etwa aus §§ 280 I, 241 II <strong>BGB</strong>) besteht nicht, denn<br />

dem A fehlte ersichtlich jeder Rechtsbindungswille, so dass kein unentgeltlicher<br />

Beförderungsvertrag (Auftrag, § 662 <strong>BGB</strong>) zustande gekommen ist. Auch ein<br />

Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten liegt nicht vor, denn auch insoweit fehlte jeder<br />

Rechtsbindungswille.<br />

II. Es könnte aber ein Anspruch aus § 823 I <strong>BGB</strong> gegeben sein.<br />

Fraglich ist allein das Verschulden.<br />

<strong>1.</strong> Nach Ansicht des BGH 16 liegt weder ein konkludenter Haftungsausschluss vor, noch sei<br />

der Verschuldensmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, so dass der<br />

Anspruch aus § 823 I <strong>BGB</strong> besteht.<br />

<strong>2.</strong> Diese Auffassung führt dazu, dass der Gefällige strenger haftet als derjenige, der sich<br />

immerhin vertraglich gebunden hat, denn bei Gefälligkeitsverträgen greifen häufig<br />

Haftungsprivilegierungen ein (§§ 521, 599, 690 <strong>BGB</strong>), die nach einhelliger Auffassung<br />

16<br />

BGHZ 30, 40, 46; 43, 72, 76.<br />

32

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