BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
I. Abgrenzung von Realakten und geschäftsähnlichen Handlungen<br />
Begriff der Willenserklärung<br />
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die<br />
Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist.<br />
Demgegenüber sind Realakte rein tatsächliche Handlungen, die Rechtsfolgen<br />
unabhängig vom Willen des Handelnden auslösen (Beispiele: Verarbeitung (§ 950<br />
<strong>BGB</strong>), Fund, Besitzerwerb).<br />
Eine Zwischenstellung nehmen die sog. geschäftsähnlichen Handlungen ein. Als<br />
solche bezeichnet man Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz<br />
Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen<br />
(Beispiele: Mahnung, Mängelrüge).<br />
Weil geschäftsähnliche Handlungen den Willenserklärungen nahe kommen, sind die<br />
Vorschriften über Willenserklärungen regelmäßig entsprechend anwendbar.<br />
II. Voraussetzungen<br />
Da die Willenserklärung die Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens<br />
ist (s.o.), besteht sie aus zwei Elementen: dem inneren Willen (innerer Tatbestand<br />
einer Willenserklärung) und dessen Äußerung (äußerer Tatbestand der<br />
Willenserklärung).<br />
<strong>1.</strong> Ausdrückliche und konkludente Willenserklärungen<br />
Die Äußerung des Willens unterliegt dabei grundsätzlich – entgegen einer unter<br />
juristischen Laien weitverbreiteten Fehlvorstellung – keiner bestimmten Form,<br />
insbesondere nicht der Schriftform (§ 126 <strong>BGB</strong>). Ausnahmen gelten etwa bei<br />
Grundstückskaufverträgen (§ 311 b <strong>BGB</strong>), Abschluss eines Bürgschaftsvertrages<br />
(§ 766 <strong>BGB</strong>) oder Errichtung eines Testamentes (§ 2247 <strong>BGB</strong>).<br />
Willenserklärungen bedürfen aber im Regelfall nicht nur nicht der Schriftform,<br />
sondern sie sind sogar konkludent möglich. Die Willensäußerung kann also auch in<br />
einem schlüssigen Verhalten bestehen. Beispiele:<br />
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