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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

I. Abgrenzung von Realakten und geschäftsähnlichen Handlungen<br />

Begriff der Willenserklärung<br />

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die<br />

Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist.<br />

Demgegenüber sind Realakte rein tatsächliche Handlungen, die Rechtsfolgen<br />

unabhängig vom Willen des Handelnden auslösen (Beispiele: Verarbeitung (§ 950<br />

<strong>BGB</strong>), Fund, Besitzerwerb).<br />

Eine Zwischenstellung nehmen die sog. geschäftsähnlichen Handlungen ein. Als<br />

solche bezeichnet man Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz<br />

Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen<br />

(Beispiele: Mahnung, Mängelrüge).<br />

Weil geschäftsähnliche Handlungen den Willenserklärungen nahe kommen, sind die<br />

Vorschriften über Willenserklärungen regelmäßig entsprechend anwendbar.<br />

II. Voraussetzungen<br />

Da die Willenserklärung die Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens<br />

ist (s.o.), besteht sie aus zwei Elementen: dem inneren Willen (innerer Tatbestand<br />

einer Willenserklärung) und dessen Äußerung (äußerer Tatbestand der<br />

Willenserklärung).<br />

<strong>1.</strong> Ausdrückliche und konkludente Willenserklärungen<br />

Die Äußerung des Willens unterliegt dabei grundsätzlich – entgegen einer unter<br />

juristischen Laien weitverbreiteten Fehlvorstellung – keiner bestimmten Form,<br />

insbesondere nicht der Schriftform (§ 126 <strong>BGB</strong>). Ausnahmen gelten etwa bei<br />

Grundstückskaufverträgen (§ 311 b <strong>BGB</strong>), Abschluss eines Bürgschaftsvertrages<br />

(§ 766 <strong>BGB</strong>) oder Errichtung eines Testamentes (§ 2247 <strong>BGB</strong>).<br />

Willenserklärungen bedürfen aber im Regelfall nicht nur nicht der Schriftform,<br />

sondern sie sind sogar konkludent möglich. Die Willensäußerung kann also auch in<br />

einem schlüssigen Verhalten bestehen. Beispiele:<br />

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