BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
a) Erläuternde Auslegung<br />
Die erläuternde Auslegung bestimmt (lediglich) den Inhalt einer (nicht eindeutig<br />
formulierten) Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut. Zusätzlich werden<br />
dann die Begleitumstände des Vertrages, der Vertragszweck und der Grundsatz von<br />
Treu und Glauben hinzugezogen, um den wahren Inhalt der Willenserklärung zu<br />
ermitteln.<br />
b) Ergänzende Auslegung<br />
Problematischer als die erläuternde Auslegung ist die ergänzende Auslegung.<br />
Während die erläuternde Auslegung auf einer vorhandenen, wenn auch nicht<br />
eindeutigen Erklärung aufbaut, geht es bei der ergänzenden Auslegung um die<br />
Ausfüllung einer Lücke im Vertrag anhand des hypothetischen Parteiwillens. Hier<br />
muss es der Richter und auch der Bearbeiter einer Examensaufgabe stets vermeiden,<br />
unzulässigerweise seine Ansicht von einer interessengerechten Regelung an die<br />
Stelle des Parteiwillens zu setzen, denn dieses ist dem Richter nicht erlaubt.<br />
aa) Lücke<br />
Daher setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zunächst eine Lücke des<br />
Rechtsgeschäftes voraus. Daran fehlt es, wenn die Parteien einen Punkt bewusst<br />
offen gelassen haben.<br />
bb) Ausfüllung der Lücke<br />
Liegt eine Lücke vor, dann wird diese vom Richter anhand des hypothetischen<br />
Parteiwillens geschlossen. Er hat zu ermitteln, was die Parteien gewollt und<br />
vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Umstand bedacht<br />
hätten. Maßgeblich sind aber die Wertungen der Parteien, nicht diejenigen des<br />
Richters.<br />
Beispiel nach Brox 27 : V verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Beide vereinbaren, dass V<br />
im selben Haus keinen eigenen Tabakverkauf betreiben darf (sog. Konkurrenzverbot).<br />
Daraufhin eröffnet V einen Tabakladen in einem Kiosk vor dem Haus.<br />
27<br />
Brox, <strong>AT</strong>, Rn. 140.<br />
50