BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
<strong>2.</strong> Teil: Aufbau der zivilrechtlichen Examensklausur oder<br />
Hausarbeit<br />
In der zivilrechtlichen Examensklausur geht es um das Bestehen von <strong>Ansprüche</strong>n<br />
einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit gegen eine andere.<br />
Die zu beantwortende Frage lautet also: Wer kann was von wem woraus<br />
verlangen ?<br />
I. Prüfungsreihenfolge<br />
Regelmäßig kommt jedoch nicht nur ein einzelner Anspruch eines Beteiligten gegen<br />
einen anderen in Betracht, sondern in Examensaufgaben sind regelmäßig zahlreiche<br />
Anspruchsgrundlagen aus unterschiedlichen Rechtsgründen (etwa Vertrag,<br />
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Delikt) im Verhältnis der Beteiligten zu<br />
untersuchen. In diesem Fall kommt der Reihenfolge, in der die in Betracht<br />
kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft werden, eine entscheidende Bedeutung<br />
zu 7 , denn das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs kann etwa von dem Bestehen<br />
eines Vertrages zwischen den Parteien abhängen. Würde nun mit der Prüfung des<br />
gesetzlichen Anspruchs be<strong>go</strong>nnen, so müsste im besten Fall eine prüfungstechnisch<br />
unerwünschte Inzidentprüfung der Vertragsbeziehungen erfolgen. Im schlimmsten<br />
Fall aber werden die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs ohne Rücksicht<br />
auf die vertragliche Beziehung subsumiert, was nicht selten zu einem unzutreffenden<br />
Ergebnis führt. Einige Beispiele:<br />
- Die Prüfungsfolge ist zwingend mit den vertraglichen <strong>Ansprüche</strong>n zu beginnen,<br />
denn ein bestehender Vertrag kann Auftrag i.S.d. GoA (§ 677 <strong>BGB</strong>) sein, Recht<br />
zum Besitz i.S.d. § 986 <strong>BGB</strong> gegenüber einem Anspruch aus § 985, Rechtsgrund<br />
i.S.d. § 812 <strong>BGB</strong> usw.<br />
Weiterhin kann das Bestehen eines Vertrages die Voraussetzungen eines<br />
gesetzlichen Anspruchs modifizieren: So ist etwa anerkannt, dass der Anspruch<br />
des Vermieters gegen den Mieter aus § 823 I <strong>BGB</strong> wegen Beschädigung der<br />
Mietsache in der kurzen Frist des § 548 <strong>BGB</strong> verjährt (nicht wie sonst gem. § 195<br />
7<br />
Zum folgenden Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 8 ff.<br />
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