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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

Regelmäßig haben Parteien, die im geschäftlichen Kontakt miteinander stehen, auch<br />

Rechtsbindungswillen. Probleme können in folgenden Konstellationen auftreten:<br />

- sog. invitatio ad offerendum<br />

- sog. freibleibendes Angebot<br />

- Gefälligkeitsverhältnisse<br />

aa) Die invitatio ad offerendum<br />

Eine invitatio ad offerendum ist die Aufforderung an den Geschäftspartner,<br />

seinerseits ein Angebot abzugeben. Die invitatio ist also nicht selbst ein Angebot<br />

(Beispiele: Schaufensterauslagen, Versandhauskataloge, Zeitungsinserate, Prospekte,<br />

Angebote im internet).<br />

In den genannten Beispielsfällen hat derjenige, der die invitatio abgibt, nicht den<br />

Willen, mit jedem der mit den Konditionen einverstanden ist, einen Vertrag<br />

abzuschließen. Denn würde man seine Erklärung als Angebot auslegen und würde<br />

eine größere Anzahl von Personen den Vertrag durch bloße Annahme zustande<br />

bringen als er beliefern könnte, so würde er gegenüber den Personen, die er nicht<br />

beliefern kann, schadensersatzpflichtig (§§ 280 I, III, 281 <strong>BGB</strong>).<br />

Die invitatio ist also eine bloße Vorbereitungshandlung für einen späteren<br />

Vertragsschluss.<br />

bb) Das freibleibende Angebot<br />

Wenn Waren angeboten werden, die erst noch hergestellt oder von einem Dritten<br />

erworben werden müssen, so dass Unsicherheit über die künftige<br />

Erfüllungsmöglichkeit besteht, gibt der Verkäufer häufig ein Angebot mit dem<br />

Zusatz „freibleibend“ („unverbindlich“, „sine obli<strong>go</strong>“) ab. Ob in diesen Fällen ein<br />

verbindliches Angebot gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. 13<br />

(1) Angebot mit Vorbehalt eines Rücktrittsrechtes<br />

Die Erklärung kann so auszulegen sein, dass der Verkäufer bereits ein verbindliches<br />

Angebot abgeben will und sich lediglich den Rücktritt vom Vertrag vorbehält.<br />

13<br />

BGH, NJW 1984, 1885.<br />

28

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