BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
3. Teil: Die Rechtsfähigkeit<br />
Unter dem Begriff der Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und<br />
Pflichten zu sein, zu verstehen.<br />
Inhaber eines Anspruchs, also des Rechts, von einem anderen ein Tun oder<br />
unterlassen zu verlangen (vgl. die Legaldefinition in § 194 I <strong>BGB</strong>), kann also nur<br />
sein, wer rechtsfähig ist.<br />
Rechtsfähig können sein sowohl natürliche Personen, juristische Personen, als auch<br />
Personenmehrheiten, die nicht juristische Person sind.<br />
A. Natürliche Personen<br />
Rechtsfähig ist zunächst jeder Mensch (natürliche Person). Seine Rechtsfähigkeit<br />
beginnt mit der Geburt (§ 1 <strong>BGB</strong>). Auf ein bestimmtes Alter oder auf Intelligenz<br />
kommt es nicht an, so dass auch Säuglinge und Geisteskranke rechtsfähig sind.<br />
I. Die Vollendung der Geburt i.S.d. § 1 <strong>BGB</strong> ist der völlige Austritt des Kindes aus<br />
dem Mutterleib. In diesem Zeitpunkt muss das Kind wenigstens einen Augenblick<br />
lang gelebt haben; es reicht also nicht aus, wenn das Kind tot zur Welt kommt.<br />
Hierin liegt ein Unterschied zum Strafrecht: Dort wird als der Zeitpunkt, von dem an<br />
es sich um einen Menschen i.S.d. § 212 StGB handelt (und nicht mehr um eine<br />
Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB) üblicherweise nicht das Ende der Geburt (wie in § 1<br />
<strong>BGB</strong>), sondern der Beginn der Geburt (Beginn der Eröffnungswehen) genannt. 10<br />
II. Ausnahmen von § 1 <strong>BGB</strong> bilden § 1923 II <strong>BGB</strong>, der den nasciturus im Wege der<br />
Fiktion („gilt als vor dem Erbfalle geboren“) für erbfähig erklärt und § 844 II 2<br />
<strong>BGB</strong>.<br />
III. Problematisch ist der Fall, in dem ein erzeugtes, aber nicht geborenes Kind im<br />
Mutterleib verletzt wird.<br />
<strong>1.</strong> Kommt es zu einer Totgeburt, so hat das Kind keine <strong>Ansprüche</strong>, da es niemals die<br />
Rechtsfähigkeit i.S.d. § 1 erlangt hat.<br />
10<br />
Tröndle / Fischer, StGB, 50. Auflage, vor § 211, Rn. 3.<br />
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