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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

3. Teil: Die Rechtsfähigkeit<br />

Unter dem Begriff der Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und<br />

Pflichten zu sein, zu verstehen.<br />

Inhaber eines Anspruchs, also des Rechts, von einem anderen ein Tun oder<br />

unterlassen zu verlangen (vgl. die Legaldefinition in § 194 I <strong>BGB</strong>), kann also nur<br />

sein, wer rechtsfähig ist.<br />

Rechtsfähig können sein sowohl natürliche Personen, juristische Personen, als auch<br />

Personenmehrheiten, die nicht juristische Person sind.<br />

A. Natürliche Personen<br />

Rechtsfähig ist zunächst jeder Mensch (natürliche Person). Seine Rechtsfähigkeit<br />

beginnt mit der Geburt (§ 1 <strong>BGB</strong>). Auf ein bestimmtes Alter oder auf Intelligenz<br />

kommt es nicht an, so dass auch Säuglinge und Geisteskranke rechtsfähig sind.<br />

I. Die Vollendung der Geburt i.S.d. § 1 <strong>BGB</strong> ist der völlige Austritt des Kindes aus<br />

dem Mutterleib. In diesem Zeitpunkt muss das Kind wenigstens einen Augenblick<br />

lang gelebt haben; es reicht also nicht aus, wenn das Kind tot zur Welt kommt.<br />

Hierin liegt ein Unterschied zum Strafrecht: Dort wird als der Zeitpunkt, von dem an<br />

es sich um einen Menschen i.S.d. § 212 StGB handelt (und nicht mehr um eine<br />

Leibesfrucht i.S.d. § 218 StGB) üblicherweise nicht das Ende der Geburt (wie in § 1<br />

<strong>BGB</strong>), sondern der Beginn der Geburt (Beginn der Eröffnungswehen) genannt. 10<br />

II. Ausnahmen von § 1 <strong>BGB</strong> bilden § 1923 II <strong>BGB</strong>, der den nasciturus im Wege der<br />

Fiktion („gilt als vor dem Erbfalle geboren“) für erbfähig erklärt und § 844 II 2<br />

<strong>BGB</strong>.<br />

III. Problematisch ist der Fall, in dem ein erzeugtes, aber nicht geborenes Kind im<br />

Mutterleib verletzt wird.<br />

<strong>1.</strong> Kommt es zu einer Totgeburt, so hat das Kind keine <strong>Ansprüche</strong>, da es niemals die<br />

Rechtsfähigkeit i.S.d. § 1 erlangt hat.<br />

10<br />

Tröndle / Fischer, StGB, 50. Auflage, vor § 211, Rn. 3.<br />

18

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