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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

Bei einem sehr kleinen Kind dürfte es jedoch an der Eignung zur Übermittlung<br />

fehlen. Das Kind ist dann kein Empfangsbote, sondern wird behandelt wie ein<br />

Erklärungsbote des Erklärenden. Dieser trägt dann das Übermittlungsrisiko. Gelingt<br />

die Übermittlung durch das Kind an den Erklärungsempfänger, so ist die Erklärung<br />

zugegangen. Übermittelt das Kind die Erklärung nicht, so wird die Erklärung<br />

mangels Zugangs beim Empfänger nicht wirksam.<br />

e) kein Widerruf, § 130 I 2 <strong>BGB</strong><br />

Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vor ihrem Zugang oder<br />

gleichzeitig eine Widerrufserklärung zugeht (§ 130 I 2 <strong>BGB</strong>). Maßgeblich ist jeweils<br />

der Zeitpunkt des Zugangs von Widerruf und Willenserklärung, also der Zeitpunkt<br />

der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Unerheblich ist, von welcher Erklärung der<br />

Empfänger zuerst tatsächlich Kenntnis erlangt. Wirft also der Postbote also an einem<br />

Tag sowohl den Brief mit der Willenserklärung als auch den Brief, der den Widerruf<br />

enthält, so ist das Angebot gem. § 130 I 2 <strong>BGB</strong> rechtzeitig widerrufen. Unerheblich<br />

ist, welchen Brief der Empfänger zuerst öffnet, so dass die Willenserklärung auch<br />

dann nicht wirksam wird, wenn der Empfänger zuerst den Brief mit der<br />

Willenserklärung liest und erst dann (oder auch gar nicht) den Brief, der den<br />

Widerruf enthält.<br />

f) Grundsätze der Zugangsvereitelung<br />

Die dargestellten Grundsätze über den Zugang dienen der sachgerechten Verteilung<br />

des Erklärungsrisikos. Verhindert der Empfänger jedoch durch sein Verhalten, dass<br />

die Erklärung in seinen Machtbereich gelangen kann, so vermindert sich seine<br />

Schutzwürdigkeit (im Fall von Fahrlässigkeit) oder sie entfällt vollständig (im Fall<br />

von Arglist). In diesem Fall greifen die Grundsätze der Zugangsvereitelung ein, die<br />

letztlich eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen (§ 242<br />

<strong>BGB</strong>), welcher nicht nur für den zustande gekommenen Vertrag gilt, sondern bereits<br />

für das Zustandekommen selbst.<br />

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