BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
Bei einem sehr kleinen Kind dürfte es jedoch an der Eignung zur Übermittlung<br />
fehlen. Das Kind ist dann kein Empfangsbote, sondern wird behandelt wie ein<br />
Erklärungsbote des Erklärenden. Dieser trägt dann das Übermittlungsrisiko. Gelingt<br />
die Übermittlung durch das Kind an den Erklärungsempfänger, so ist die Erklärung<br />
zugegangen. Übermittelt das Kind die Erklärung nicht, so wird die Erklärung<br />
mangels Zugangs beim Empfänger nicht wirksam.<br />
e) kein Widerruf, § 130 I 2 <strong>BGB</strong><br />
Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vor ihrem Zugang oder<br />
gleichzeitig eine Widerrufserklärung zugeht (§ 130 I 2 <strong>BGB</strong>). Maßgeblich ist jeweils<br />
der Zeitpunkt des Zugangs von Widerruf und Willenserklärung, also der Zeitpunkt<br />
der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Unerheblich ist, von welcher Erklärung der<br />
Empfänger zuerst tatsächlich Kenntnis erlangt. Wirft also der Postbote also an einem<br />
Tag sowohl den Brief mit der Willenserklärung als auch den Brief, der den Widerruf<br />
enthält, so ist das Angebot gem. § 130 I 2 <strong>BGB</strong> rechtzeitig widerrufen. Unerheblich<br />
ist, welchen Brief der Empfänger zuerst öffnet, so dass die Willenserklärung auch<br />
dann nicht wirksam wird, wenn der Empfänger zuerst den Brief mit der<br />
Willenserklärung liest und erst dann (oder auch gar nicht) den Brief, der den<br />
Widerruf enthält.<br />
f) Grundsätze der Zugangsvereitelung<br />
Die dargestellten Grundsätze über den Zugang dienen der sachgerechten Verteilung<br />
des Erklärungsrisikos. Verhindert der Empfänger jedoch durch sein Verhalten, dass<br />
die Erklärung in seinen Machtbereich gelangen kann, so vermindert sich seine<br />
Schutzwürdigkeit (im Fall von Fahrlässigkeit) oder sie entfällt vollständig (im Fall<br />
von Arglist). In diesem Fall greifen die Grundsätze der Zugangsvereitelung ein, die<br />
letztlich eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen (§ 242<br />
<strong>BGB</strong>), welcher nicht nur für den zustande gekommenen Vertrag gilt, sondern bereits<br />
für das Zustandekommen selbst.<br />
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