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BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura

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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />

Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />

<strong>2.</strong> Anspruch untergegangen ?<br />

→ Rechtsvernichtende Einwendungen:<br />

a) § 362 <strong>BGB</strong>, Erfüllung<br />

b) §§ 275, 326 <strong>BGB</strong>, Unmöglichkeit<br />

c) § 389 <strong>BGB</strong>, Aufrechnung<br />

d) § 346 <strong>BGB</strong>, Rücktritt<br />

e) Kündigung, z.B. § 314 <strong>BGB</strong><br />

3. Anspruch durchsetzbar ?<br />

a) peremptorische Einreden:<br />

Verjährung, § 214 <strong>BGB</strong><br />

b) dilatorische Einreden<br />

Zurückbehaltungsrechte, §§ 273, 320, 1000 <strong>BGB</strong><br />

III. Klausurbedeutung des Allgemeinen Teils<br />

Aus dieser Übersicht ergibt sich die Klausurbedeutung der Regelungen des<br />

Allgemeinen Teils:<br />

<strong>1.</strong> Diese können bereits bei der Frage Bedeutung erlangen, wer überhaupt<br />

Anspruchsteller ist. Anspruchsteller kann nämlich nur sein, wer rechtsfähig ist, vgl.<br />

§ 1 <strong>BGB</strong>. Ausführungen zur Rechtsfähigkeit können etwa erforderlich sein, wenn ein<br />

zwar gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (sog. nasciturus) bei einem<br />

Verkehrsunfall verletzt wird und später lebend zur Welt kommt, oder wenn<br />

<strong>Ansprüche</strong> für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht<br />

werden. 8<br />

<strong>2.</strong> Im Rahmen der Frage, ob der Anspruch entstanden ist, kann fraglich sein, ob<br />

überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, ob sie dem Erklärungsempfänger –<br />

rechtzeitig (§§ 147 ff. <strong>BGB</strong>) – zugegangen ist (§ 130 <strong>BGB</strong>), und wer Vertragspartner<br />

8<br />

Zur Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR: BGH, ZIP 2001, 330.<br />

16

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