BGB AT 1 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche ... - go-jura
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<strong>BGB</strong> <strong>AT</strong> 1<br />
Die Entstehung des vertraglichen Anspruchs<br />
<strong>2.</strong> Anspruch untergegangen ?<br />
→ Rechtsvernichtende Einwendungen:<br />
a) § 362 <strong>BGB</strong>, Erfüllung<br />
b) §§ 275, 326 <strong>BGB</strong>, Unmöglichkeit<br />
c) § 389 <strong>BGB</strong>, Aufrechnung<br />
d) § 346 <strong>BGB</strong>, Rücktritt<br />
e) Kündigung, z.B. § 314 <strong>BGB</strong><br />
3. Anspruch durchsetzbar ?<br />
a) peremptorische Einreden:<br />
Verjährung, § 214 <strong>BGB</strong><br />
b) dilatorische Einreden<br />
Zurückbehaltungsrechte, §§ 273, 320, 1000 <strong>BGB</strong><br />
III. Klausurbedeutung des Allgemeinen Teils<br />
Aus dieser Übersicht ergibt sich die Klausurbedeutung der Regelungen des<br />
Allgemeinen Teils:<br />
<strong>1.</strong> Diese können bereits bei der Frage Bedeutung erlangen, wer überhaupt<br />
Anspruchsteller ist. Anspruchsteller kann nämlich nur sein, wer rechtsfähig ist, vgl.<br />
§ 1 <strong>BGB</strong>. Ausführungen zur Rechtsfähigkeit können etwa erforderlich sein, wenn ein<br />
zwar gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (sog. nasciturus) bei einem<br />
Verkehrsunfall verletzt wird und später lebend zur Welt kommt, oder wenn<br />
<strong>Ansprüche</strong> für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht<br />
werden. 8<br />
<strong>2.</strong> Im Rahmen der Frage, ob der Anspruch entstanden ist, kann fraglich sein, ob<br />
überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, ob sie dem Erklärungsempfänger –<br />
rechtzeitig (§§ 147 ff. <strong>BGB</strong>) – zugegangen ist (§ 130 <strong>BGB</strong>), und wer Vertragspartner<br />
8<br />
Zur Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR: BGH, ZIP 2001, 330.<br />
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